NAMEN Verkündet : 24 . März Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Kläger werden Urteil Zivilkammer Landgerichts 31 . März aufgehoben Urteil 12 . Dezember abgeändert . Beklagte wird verurteilt Kläger € nebst % Zinsen Basiszinssatz 23 . Oktober zahlen . übrigen werden Klage abgewiesen Rechtsmittel Kläger zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Kläger sind Mieter Drei-Zimmer-Mietwohnung Mehrfamilienhaus Beklagten Anwesen . § Mietvertrages 15 . Februar heißt : " Wohnfläche ca. " . Ziff . Mietvertrages Umlegung Betriebskosten regelt ist Wohnfläche angegeben . Wohnfläche vermieteten Wohnung beträgt tatsächlich nur . Klage verlangen Kläger zuletzt noch Rückzahlung Flächendifferenz entfallenden Miete Zeit Juni Mai Höhe 2.040,24 € . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Landgericht hat Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist hat Begründung ausgeführt : Klägern stehe Anspruch Rückzahlung gezahlter Miete . Angabe Wohnfläche Mietvertrag " ca. " stelle Zusicherung sei lediglich unverbindliche Beschreibung Objekts . Mangel Mietsache liege ebenfalls . sei ersichtlich Flächenabweichung Gebrauchstauglichkeit Räume nur unerheblicher Weise beeinträchtigt sei . sei chendifferenz % allgemein anerkannten Maßtoleranz % gedeckt . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Weist gemietete Wohnung tatsächlich Wohnfläche % Mietvertrag angegebenen Fläche liegt stellt Umstand Mangel Mietsache § Abs. Satz . Fehler § Abs. Satz . Mieter Minderung berechtigt Senat Urteil 24 . März Veröffentlichung bestimmt . vorliegenden Fall ist Erheblichkeitsgrenze % überschritten . hinausgehende Maßtoleranz ist Ansicht Berufungsgerichts Interesse Rechtssicherheit anzuerkennen . widerspräche gesetzlichen Regelung ohnehin schon Ausnahme gefaßten Abs. Satz . Abs. Satz . . Festlegung Wesentlichkeitsgrenze % steht einerseits geringere Abweichungen unerhebliche Minderung Tauglichkeit darstellen . Andererseits ergibt größere Differenzen Fall erheblich anzusehen sind . steht Wohnfläche Mietvertrag nur " ca. " angegeben ist . Zwar läßt Formulierung Berufungsurteil Ansatz zutreffend angenommen hat erkennen Parteien entscheidend genaue Wohnungsgröße ankam durchaus Toleranzen hingenommen werden sollten . Auch ist jedoch Grenze dort ziehen Unerheblichkeit Tauglichkeitsminderung Sinne § § Abs. Satz . Abs. Satz . endet . Grenze ist oben ausgeführt Interesse Praktikabilität Rechtssicherheit % ziehen . zusätzliche Toleranz ist dann mehr gerechtfertigt ; würde übrigen Problem Abgrenzung unwesentlicher mehr unwesentlicher Tauglichkeitsminderung nur verlagern . . Revision Kläger ist Berufungsurteil aufzuheben . weiterer Feststellungen bedarf ist Sache Endentscheidung reif § Abs. . gezahlte Miete betrug maßgeblichen Zeitraum € /m2 so Abweichung monatliche Überzahlung € ergibt . Zeitraum Juni Mai errechnet Gesamtbetrag € ungerechtfertigte Bereicherung § Abs. Satz Kläger zurückzuzahlen ist . hinausgehenden geringfügigen Zuvielforderung € kostenmäßig auswirkt § Abs. Nr. ist Klage unbegründet . Dr. zugleich Urlaubs Unterschriftsleistung verhinderte Vorsitzende Richterin Dr. Dr. Dr.