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333 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
1
.
März
Rechtsstreit
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Beklagten
Beschluss
Senats
8
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rügeverfahrens
tragen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
Abs.
statthafte
fristgerecht
erhobene
Anhörungsrüge
hat
Erfolg
.
Auffassung
Beklagten
hat
Veranlassung
bestanden
Instanzvorbringen
befassen
habe
Klägerin
vereinbarten
Miete
Kaltmiete
Betriebskostenvorauszahlung
einheitliche
Warmmiete
gehandelt
Ansatz
Überschreiten
Wertgrenze
§
Nr.
geführt
hätte
.
Insoweit
gilt
vielmehr
:
Entscheidend
Bewertung
Beschwer
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
zwar
Maßgabe
Parteivorbringen
Zeitpunkt
zugrunde
liegenden
tatsächlichen
Angaben
Wert
Beschlüsse
16
.
Mai
.
3
;
18
.
Dezember
juris
.
2
;
jeweils
.
anknüpfend
ist
Beklagten
verwehrt
abweichende
Angaben
berufen
Wertgrenze
§
Nr.
überschreiten
vgl.
Beschlüsse
18
.
Dezember
aaO
;
16
.
Mai
aaO
;
26
November
.
.
Berücksichtigung
unzulässigen
Korrektur
tatsächlichen
Angaben
Wert
zielt
Anhörungsrüge
indes
.
Berufungsgericht
hat
angefochtenen
Urteil
Bezugnahme
Feststellungen
erstinstanzlichen
Urteils
auch
anschließend
noch
einmal
eigenständig
festgestellt
Parteien
vereinbarte
Miete
Grundmiete
Höhe
Nebenkostenvorauszahlung
zusammensetzt
.
Berufungsurteil
ersichtliche
unstreitige
beiderseitige
Parteivorbringen
Sinne
Abs.
Inhalt
Parteien
bestehenden
Mietzahlungsvereinbarungen
erbringt
§
Beweis
mündliche
Parteivorbringen
Berufungsinstanz
hier
also
Vereinbarung
Warmmiete
Kaltmiete
abzurechnender
Betriebskostenvorauszahlungen
.
Einwand
Beklagten
stehe
Akten
ersichtlichen
abweichenden
Vorbringen
Widerspruch
ist
unbeachtlich
.
hat
unterlassen
insoweit
auch
Vorbringen
betreffenden
Beweiswirkung
§
ausgestatteten
Feststellungen
Berufungsurteil
erforderlichen
Weise
Tatbestandsberichtigungsverfahren
§
beseitigen
vgl.
Urteil
8
.
Januar
.
11
;
Musielak/Voit/Ball
12
.
Aufl
.
.
;
jeweils
.
Erfolg
macht
Beklagte
geltend
Feststellungen
Berufungsgerichts
angefochtenen
Urteil
Widerspruch
Ausführungen
vorausgegangenen
Senatsurteil
20
.
Juni
aufgehobenen
Berufungsurteil
11
November
stünden
;
werde
zugleich
deutlich
Berufungsgericht
Wirklichkeit
Feststellungen
Art
zahlenden
Miete
habe
treffen
wollen
auch
getroffen
habe
.
geht
schon
kassatorische
Wirkung
Senat
erkannten
Aufhebung
Zurückverweisung
zukommt
Urteil
11
November
rechtlich
mehr
existent
ist
.
Stelle
ist
vielmehr
vorliegend
Nichtzulassungsbeschwerde
angegriffene
Berufungsurteil
21
.
Mai
zwar
Einschluss
zweifelsfrei
getroffenen
tatsächlichen
Feststellungen
unstreitig
vereinbarten
Art
Mietzahlung
getreten
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung