BESCHLUSS 1 . März Rechtsstreit ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Beklagten Beschluss Senats 8 . Dezember wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rügeverfahrens tragen . Gründe : gemäß § 321a Abs. statthafte fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat Erfolg . Auffassung Beklagten hat Veranlassung bestanden Instanzvorbringen befassen habe Klägerin vereinbarten Miete Kaltmiete Betriebskostenvorauszahlung einheitliche Warmmiete gehandelt Ansatz Überschreiten Wertgrenze § Nr. geführt hätte . Insoweit gilt vielmehr : Entscheidend Bewertung Beschwer Nichtzulassungsbeschwerde ist Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Berufungsgericht zwar Maßgabe Parteivorbringen Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben Wert Beschlüsse 16 . Mai . 3 ; 18 . Dezember juris . 2 ; jeweils . anknüpfend ist Beklagten verwehrt abweichende Angaben berufen Wertgrenze § Nr. überschreiten vgl. Beschlüsse 18 . Dezember aaO ; 16 . Mai aaO ; 26 November . . Berücksichtigung unzulässigen Korrektur tatsächlichen Angaben Wert zielt Anhörungsrüge indes . Berufungsgericht hat angefochtenen Urteil Bezugnahme Feststellungen erstinstanzlichen Urteils auch anschließend noch einmal eigenständig festgestellt Parteien vereinbarte Miete Grundmiete Höhe € Nebenkostenvorauszahlung € zusammensetzt . Berufungsurteil ersichtliche unstreitige beiderseitige Parteivorbringen Sinne Abs. Inhalt Parteien bestehenden Mietzahlungsvereinbarungen erbringt § Beweis mündliche Parteivorbringen Berufungsinstanz hier also Vereinbarung Warmmiete Kaltmiete abzurechnender Betriebskostenvorauszahlungen . Einwand Beklagten stehe Akten ersichtlichen abweichenden Vorbringen Widerspruch ist unbeachtlich . hat unterlassen insoweit auch Vorbringen betreffenden Beweiswirkung § ausgestatteten Feststellungen Berufungsurteil erforderlichen Weise Tatbestandsberichtigungsverfahren § beseitigen vgl. Urteil 8 . Januar . 11 ; Musielak/Voit/Ball 12 . Aufl . . ; jeweils . Erfolg macht Beklagte geltend Feststellungen Berufungsgerichts angefochtenen Urteil Widerspruch Ausführungen vorausgegangenen Senatsurteil 20 . Juni aufgehobenen Berufungsurteil 11 November stünden ; werde zugleich deutlich Berufungsgericht Wirklichkeit Feststellungen Art zahlenden Miete habe treffen wollen auch getroffen habe . geht schon kassatorische Wirkung Senat erkannten Aufhebung Zurückverweisung zukommt Urteil 11 November rechtlich mehr existent ist . Stelle ist vielmehr vorliegend Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Berufungsurteil 21 . Mai zwar Einschluss zweifelsfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen unstreitig vereinbarten Art Mietzahlung getreten . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung