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567 lines
5.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Wirksamkeit
Nebenkostenabrechnung
Versäumnisurteil
27
November
-LG
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
November
Richter
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Schlußurteil
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
März
Umfang
zugelassenen
Revision
aufgehoben
teilweise
abgeändert
.
Beklagten
werden
Gesamtschuldner
verurteilt
Klägerin
weitere
DM
zahlen
.
Zinsanspruchs


!
!
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Klägerin
Beklagten
bestand
Grundlage
schriftlichen
Mietvertrages
9
.
März
Mietverhältnis
Wohnräume
Haus
.
war
monatlicher
Mietzins
Nebenkostenvorauszahlungen
Umlagen
DM
vereinbart
.
Schreiben
29
.
März
kündigten
Beklagten
Mietverhältnis
"
sofort
"
.
Klägerin
vermietete
Wohnung
21
.
Juni
derweitig
.
Beklagten
leisteten
Zahlungen
.
Klägerin
hat
zunächst
Beklagten
vereinbarte
Miete
Nebenkostenvorauszahlungen
Umlagen
Zeit
11
.
März
20
.
Juni
klageweise
geltend
gemacht
.
Umlagenabrechnung
24
November
berechnete
Klägerin
Beklagten
Hinblick
Nebenkosten
Nachforderung
DM
Zeit
11
.
März
20
.
Juni
;
Nachforderung
hat
Klägerin
sodann
Berufungsinstanz
Wege
Klageerweiterung
geltend
gemacht
.
Berufungsgericht
hat
Klage
insoweit
abgewiesen
Revision
Höhe
Teilbetrages
DM
nebst
anteiligen
Zinsen
"
zugelassen
.
Revision
erstrebt
Klägerin
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
weiterer
DM
Zinsen
.
Beklagten
ist
mündlichen
Verhandlung
Revision
erschienen
.
Klägerin
hat
Erlaß
Versäumnisurteils
beantragt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
ist
antragsgemäß
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Inhaltlich
beruht
Entscheidung
allerdings
Säumnisfolge
Berücksichtigung
gesamten
.
II
.
Berufungsgericht
hat
wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
habe
Anspruch
Nachzahlungsbetrag
Betriebskostenabrechnung
24
November
.
sei
zwar
Abrechnungsfrist
erstellt
sei
jedoch
formell
unwirksam
.
Betriebskostenabrechnung
habe
grundsätzlich
aufgeschlüsselte
geordnete
Zusammenstellung
Kosten
enthalten
ferner
Angabe
nötigenfalls
Erläuterung
Verteilungsschlüssels
Berechnung
Anteils
Mieters
Abzug
Vorauszahlungen
.
Betriebskostenabrechnung
Klägerin
24
November
stelle
jedoch
tatsächlich
geleisteten
Vorschüsse
Beklagten
mietvertraglich
vereinbarten
Sollvorschüsse
entstandenen
Kosten
.
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Unrecht
meint
Landgericht
Nebenkostenabrechnung
Klägerin
24
November
sei
formell
unwirksam
Klägerin
entstandenen
Betriebskosten
Beklagten
geschuldeten
Abrechnung
"
Soll-Vorschuß
bezeichneten
Nebenkostenvorauszahlungen
Abzug
gebracht
hat
.
1
.
Anspruch
Vermieters
Mieter
Nachzahlung
entstandener
Vorauszahlungen
gedeckter
Betriebskosten
ist
erst
dann
fällig
Vermieter
ordnungsgemäße
Betriebskostenabrechnung
erstellt
hat
.
Abrechnung
muß
allgemeinen
Anforderungen
entsprechen
also
geordnete
Zusammenstellung
Einnahmen
Ausgaben
enthalten
.
besonderen
Abreden
getroffen
sind
sind
Abrechnung
Gebäuden
Wohneinheiten
regelmäßig
folgende
Mindestangaben
aufzunehmen
:
Zusammenstellung
Gesamtkosten
Angabe
Erläuterung
zugrunde
gelegten
Verteilerschlüssel
Berechnung
Anteils
Mieters
Abzug
zahlungen
Mieters
Senat
Urteil
23
November
.
2
.
Vorauszahlungen
hat
Vermieter
grundsätzlich
Mieter
Abrechnungszeitraum
tatsächlich
geleisteten
Vorauszahlungen
Abzug
bringen
.
Mieter
muß
überprüfen
können
erbrachten
Leistungen
Vermieter
Berechnung
Saldoforderung
berücksichtigt
hat
.
Abrechnung
lediglich
geschuldeten
Vorschüsse
aufgeführt
sind
entspricht
jedenfalls
dann
Anforderungen
ordnungsgemäße
Betriebskostenabrechnung
hier
Zeitpunkt
Erteilung
Abrechnung
Mieter
Abrechnungszeitraum
Vorauszahlungen
erbracht
hat
offenen
Vorauszahlungsansprüche
Vermieter
bereits
eingeklagt
sind
auch
noch
Abrechnungsreife
Sinne
§
Abs.
Satz
eingetreten
ist
.
Beklagten
haben
hier
streitigen
Abrechnungszeitraum
Mietzahlungen
noch
Vorschußzahlungen
Betriebskosten
erbracht
.
Erteilung
Abrechnung
November
hatte
Klägerin
bereits
Zahlung
rückständigen
Miete
Betriebskostenvorauszahlung
geklagt
.
Zeitpunkt
war
Abrechnungsjahr
auch
noch
Abrechnungsreife
§
Abs.
Satz
eingetreten
vgl.
jetzt
auch
Abs.
so
Klägerin
noch
berechtigt
war
vereinbarten
Vorauszahlungsansprüche
geltend
machen
.
Situation
konnte
Klägerin
Betriebskostenabrechnung
24
November
Differenz
verauslagten
Betriebskosten
geschuldeten
Vorauszahlungen
ergebenden
Saldo
geltend
machen
.
durchschnittlich
gebildeten
juristisch
betriebswirtschaftlich
geschulten
Mieter
insoweit
abzustellen
ist
vgl.
aaO
war
auch
Abrechnung
weiteres
erkennbar
Klägerin
bereits
klagten
offenen
Vorauszahlungen
gesondert
verlangte
Saldo
Abrechnung
DM
lediglich
Fall
Zahlung
Vorschüsse
noch
ergebenden
Nachzahlungsbetrag
geltend
machte
.
IV
.
Bezüglich
Zinsanspruches
bedarf
noch
tatsächlicher
Feststellungen
.
Sache
ist
insoweit
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückzuverweisen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.