NAMEN Verkündet : 27 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Wirksamkeit Nebenkostenabrechnung Versäumnisurteil 27 November -LG AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 November Richter Dr. Vorsitzenden Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Schlußurteil Zivilkammer Landgerichts 22 . März Umfang zugelassenen Revision aufgehoben teilweise abgeändert . Beklagten werden Gesamtschuldner verurteilt Klägerin weitere DM zahlen . Zinsanspruchs   ! ! Verhandlung Entscheidung auch Kosten Berufungsgericht zurückverwiesen . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Klägerin Beklagten bestand Grundlage schriftlichen Mietvertrages 9 . März Mietverhältnis Wohnräume Haus . war monatlicher Mietzins Nebenkostenvorauszahlungen Umlagen DM vereinbart . Schreiben 29 . März kündigten Beklagten Mietverhältnis " sofort " . Klägerin vermietete Wohnung 21 . Juni derweitig . Beklagten leisteten Zahlungen . Klägerin hat zunächst Beklagten vereinbarte Miete Nebenkostenvorauszahlungen Umlagen Zeit 11 . März 20 . Juni klageweise geltend gemacht . Umlagenabrechnung 24 November berechnete Klägerin Beklagten Hinblick Nebenkosten Nachforderung DM Zeit 11 . März 20 . Juni ; Nachforderung hat Klägerin sodann Berufungsinstanz Wege Klageerweiterung geltend gemacht . Berufungsgericht hat Klage insoweit abgewiesen Revision Höhe Teilbetrages DM nebst anteiligen Zinsen " zugelassen . Revision erstrebt Klägerin Verurteilung Beklagten Zahlung weiterer DM Zinsen . Beklagten ist mündlichen Verhandlung Revision erschienen . Klägerin hat Erlaß Versäumnisurteils beantragt . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin ist antragsgemäß Versäumnisurteil entscheiden . Inhaltlich beruht Entscheidung allerdings Säumnisfolge Berücksichtigung gesamten . II . Berufungsgericht hat wesentlichen ausgeführt : Klägerin habe Anspruch Nachzahlungsbetrag Betriebskostenabrechnung 24 November . sei zwar Abrechnungsfrist erstellt sei jedoch formell unwirksam . Betriebskostenabrechnung habe grundsätzlich aufgeschlüsselte geordnete Zusammenstellung Kosten enthalten ferner Angabe nötigenfalls Erläuterung Verteilungsschlüssels Berechnung Anteils Mieters Abzug Vorauszahlungen . Betriebskostenabrechnung Klägerin 24 November stelle jedoch tatsächlich geleisteten Vorschüsse Beklagten mietvertraglich vereinbarten Sollvorschüsse entstandenen Kosten . . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Unrecht meint Landgericht Nebenkostenabrechnung Klägerin 24 November sei formell unwirksam Klägerin entstandenen Betriebskosten Beklagten geschuldeten Abrechnung " Soll-Vorschuß bezeichneten Nebenkostenvorauszahlungen Abzug gebracht hat . 1 . Anspruch Vermieters Mieter Nachzahlung entstandener Vorauszahlungen gedeckter Betriebskosten ist erst dann fällig Vermieter ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt hat . Abrechnung muß allgemeinen Anforderungen entsprechen also geordnete Zusammenstellung Einnahmen Ausgaben enthalten . besonderen Abreden getroffen sind sind Abrechnung Gebäuden Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen : Zusammenstellung Gesamtkosten Angabe Erläuterung zugrunde gelegten Verteilerschlüssel Berechnung Anteils Mieters Abzug zahlungen Mieters Senat Urteil 23 November . 2 . Vorauszahlungen hat Vermieter grundsätzlich Mieter Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen Abzug bringen . Mieter muß überprüfen können erbrachten Leistungen Vermieter Berechnung Saldoforderung berücksichtigt hat . Abrechnung lediglich geschuldeten Vorschüsse aufgeführt sind entspricht jedenfalls dann Anforderungen ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung hier Zeitpunkt Erteilung Abrechnung Mieter Abrechnungszeitraum Vorauszahlungen erbracht hat offenen Vorauszahlungsansprüche Vermieter bereits eingeklagt sind auch noch Abrechnungsreife Sinne § Abs. Satz eingetreten ist . Beklagten haben hier streitigen Abrechnungszeitraum Mietzahlungen noch Vorschußzahlungen Betriebskosten erbracht . Erteilung Abrechnung November hatte Klägerin bereits Zahlung rückständigen Miete Betriebskostenvorauszahlung geklagt . Zeitpunkt war Abrechnungsjahr auch noch Abrechnungsreife § Abs. Satz eingetreten vgl. jetzt auch Abs. so Klägerin noch berechtigt war vereinbarten Vorauszahlungsansprüche geltend machen . Situation konnte Klägerin Betriebskostenabrechnung 24 November Differenz verauslagten Betriebskosten geschuldeten Vorauszahlungen ergebenden Saldo geltend machen . durchschnittlich gebildeten juristisch betriebswirtschaftlich geschulten Mieter insoweit abzustellen ist vgl. aaO war auch Abrechnung weiteres erkennbar Klägerin bereits klagten offenen Vorauszahlungen gesondert verlangte Saldo Abrechnung DM lediglich Fall Zahlung Vorschüsse noch ergebenden Nachzahlungsbetrag geltend machte . IV . Bezüglich Zinsanspruches bedarf noch tatsächlicher Feststellungen . Sache ist insoweit erneuten Verhandlung Entscheidung Landgericht zurückzuverweisen . Dr. Dr. Dr. Dr.