You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

842 lines
7.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
4
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beklagten
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Fristen
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
23
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
Juli
gewährt
.
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
vorgenannte
Beschluss
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
:
.
Gründe
:
Beklagte
war
zusammen
Rechtsbeschwerdeverfahren
mehr
beteiligten
Beklagten
Mieter
Kündigung
inzwischen
zwangsgeräumten
Wohnung
Klägers
.
Schlussurteil
Amtsgerichts
3
.
Dezember
sind
Gesamtschuldner
Zahlung
Mietrückständen
Zinsen
verurteilt
worden
Vorbehalt
getätigte
Mietzahlungen
vorbehaltlos
erklären
.
Anschluss
Urteilsverkündung
hat
zuständige
Abteilungsrichterin
Amtsgerichts
Übersendung
jeweils
beglaubigten
Abschrift
Abschrift
Urteils
Beklagten
Zustellungsurkunde
verfügt
zwar
Beklagten
Zusatz
Sendung
persönlich
übergeben
sei
.
Beklagten
ist
Rechtsmittelbelehrung
versehene
Urteil
8
.
Dezember
zugestellt
worden
Beklagten
vergeblichen
Zustellversuchen
erst
8
.
April
gelungen
ist
.
Montag
9
.
Mai
Berufungsgericht
eingegangenen
Schriftsatz
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
hat
Beklagte
Schlussurteil
Amtsgerichts
Berufung
eingelegt
8
.
Juni
begründet
.
Landgericht
hat
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Senat
Prozesskostenhilfe
Beschwerdeverfahren
bewilligt
hat
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Beklagten
laufenden
Frist
Einlegung
Rechtsbeschwerde
ordnungsgemäßen
Prozesskostenhilfeantrag
Beifügung
vollständiger
Unterlagen
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
gestellt
hat
ist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Fristen
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
bewilligen
§
.
war
Hinblick
Bedürftigkeit
Verschulden
Einhaltung
genannten
Fristen
gehindert
hat
versäumten
Rechtshandlungen
Wegfall
Hindernisses
Wiedereinsetzungsfrist
§
Abs.
nachgeholt
.
.
Rechtsbeschwerde
führt
§
Abs.
Satz
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Verfahren
Beklagte
betrifft
Sache
Fortgang
geben
kann
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
statthaft
.
Auch
besonderen
Zulässigkeitsvoraussetzungen
§
Abs.
liegen
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
ist
§
Abs.
Nr.
Alt
.
.
Berufungsgericht
hat
angegriffenen
Entscheidung
nachstehend
aufgeführten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
wirksame
Zustellung
aufgestellte
Erfordernis
Zustellungswillens
verkannt
zugleich
verfassungsrechtlich
verbürgten
Anspruch
Beklagten
wirkungsvollen
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
verletzt
.
Verfahrensgrundrecht
verbietet
Gerichten
Parteien
Zugang
Verfahrensordnung
eingeräumten
Instanz
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
erschweren
.
.
;
vgl.
nur
Senatsbeschluss
12
Juli
ZB
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
hat
auch
Sache
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Berufung
Beklagten
sei
verfristet
Berufungseinlegungsfrist
bereits
8
.
Dezember
Zustellung
Schlussurteils
Beklagten
Lauf
gesetzt
worden
sei
.
habe
Verlauf
erstinstanzlichen
Rechtsstreits
Prozessvollmachten
Beklagten
Akte
gereicht
sei
§
Abs.
Nr.
Streitgenossen
möglich
sei
mündlichen
Verhandlung
Amtsgericht
stets
Prozessbevollmächtigter
aufgetreten
.
Zustellung
habe
§
Abs.
Satz
bewirkt
werden
müssen
sei
demgemäß
8
.
Dezember
erfolgte
Urteilszustellung
bewirkt
worden
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Schlussurteil
Amtsgerichts
ist
Beklagten
vielmehr
frühestens
8
.
April
zugestellt
worden
so
Fristen
Einlegung
Begründung
Berufung
gemäß
§
§
Abs.
Satz
allenfalls
Zustellung
Lauf
gesetzt
werden
konnten
Folge
Beklagten
auch
gewahrt
worden
sind
.
§
Abs.
Satz
sieht
Urteile
Parteien
Abschrift
zugestellt
werden
.
Fall
hier
Streitgenossenschaft
ist
Urteil
Streitgenossen
gesondert
also
auch
gesonderter
Abschrift
zuzustellen
vgl.
nur
Musielak/Voit/Musielak
14
.
Aufl
.
.
5
;
ferner
etwa
.
8
.
Dezember
erfolgte
Zustellung
Beklagten
hat
schon
Wirkung
Lasten
Beklagten
entfalten
können
.
Beklagten
ersten
Rechtszug
erteilte
Prozessvollmacht
hat
Auffassung
Berufungsgerichts
Folge
gehabt
Parteistellung
8
.
Dezember
bewirkte
Zustellung
Schlussurteils
auch
Lauf
Rechtsmittelfristen
insgesamt
auslösende
Zustellung
Beklagte
angesehen
werden
kann
.
umfassend
wirkende
Zustellung
hat
erforderlichen
Willen
Amtsgerichts
gefehlt
Beklagten
gerichtete
Urteilszustellung
zugleich
Beklagte
adressieren
.
Bereits
Wortlaut
Heilungsvorschrift
§
zuzustellenden
Schriftstück
Dokument
handeln
muss
"
Person
Zustellung
Gesetz
gemäß
gerichtet
war
gerichtet
werden
konnte
"
zugegangen
ist
ist
nämlich
förmliche
Zustellung
unabdingbares
Wirksamkeitserfordernis
Gericht
Zustellung
Zustellungswillen
bestimmten
Zustellungsadressaten
bewirken
wollte
.
Besondere
Bedeutung
ist
Erfordernis
Zustellungswillens
namentlich
dann
beizumessen
Streitfall
Zustellung
Notfrist
Gang
gesetzt
werden
soll
.
nur
Zustellungsempfänger
ausgehen
kann
Gericht
zuzustellende
Schriftstück
gerade
auch
Eigenschaft
Partei
streitigen
Konstellation
zugleich
Vertreter
bestimmten
Partei
tatsächlich
Kenntnis
bringen
wollte
kann
besonderen
Bedeutung
Notfrist
verbundenen
Rechtsfolgen
nachteiligen
Heilung
etwaiger
Zustellungsmängel
Mängel
Gang
gesetzten
Fristenlauf
rechnen
muss
einrichten
;
ist
bestimmte
Richtung
weisender
Zustellungswille
Wirksamkeit
Zustellung
unerlässlich
kann
Fehlen
auch
geheilt
werden
Urteil
19
.
Mai
.
f.
;
vgl.
ferner
Urteile
7
.
Dezember
.
27
.
Januar
.
44
;
Ganzen
umfassend
nunmehr
auch
Senatsurteil
29
.
März
Veröffentlichung
vorgesehen
.
erforderliche
Wille
Zustellungen
zusammenzufassen
Beklagten
Schlussurteil
zugleich
Beklagte
Prozessvertreter
zuzustellen
hat
ersichtlich
gefehlt
Abteilungsrichterin
Amtsgerichts
3
.
Dezember
Urteilszustellung
verfügt
hat
.
Beklagten
sollte
Gegenteil
gesondert
zwar
unmittelbar
persönliche
Übergabe
zugestellt
werden
.
Dementsprechend
findet
etwa
auch
Beklagten
betreffenden
Zustellungsurkunde
Hinweis
Urteilsabschrift
nur
selbst
beklagte
Partei
zugleich
Prozess-)Vertreter
Beklagten
übermittelt
erhalten
sollte
.
war
erkennbar
Urteilszustellung
gleichzeitig
Rechtsmittelfrist
Beklagte
Lauf
gesetzt
werden
sollte
insoweit
Handlungsbedarf
entstehen
konnte
.
Mithin
kann
anders
Berufungsgericht
meint
8
.
Dezember
Beklagten
bewirkte
Urteilszustellung
Prozessvollmacht
auch
nachträglich
Beklagten
gleichwohl
zurechenbare
Rechtsmittelfristen
bereits
Zeitpunkt
Lauf
setzende
Urteilszustellung
gewertet
werden
.
kann
dahinstehen
auch
8
.
April
Beklagte
erfolgte
Urteilszustellung
wirksam
war
Wirksamkeit
Urteilszustellung
sogar
Beklagten
erteilte
Prozessvollmacht
gestanden
hat
§
Abs.
Satz
vorgeschriebene
Urteilszustellung
§
Abs.
Satz
zwingend
Prozessbevollmächtigten
hätte
bewirkt
werden
müssen
vgl.
Senatsbeschluss
28
November
ZB
.
.
selbst
Fristlauf
bereits
8
.
April
begonnen
haben
sollte
wären
Berufungsbegründungsfrist
Streitfall
gewahrt
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Ratingen
Entscheidung
Entscheidung