BESCHLUSS ZB 4 Juli Rechtsstreit ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Beklagten wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Fristen Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde Beschluss 23 . Zivilkammer Landgerichts 20 Juli gewährt . Rechtsbeschwerde Beklagten wird vorgenannte Beschluss aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Sache wird Umfang Aufhebung erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde : € . Gründe : Beklagte war zusammen Rechtsbeschwerdeverfahren mehr beteiligten Beklagten Mieter Kündigung inzwischen zwangsgeräumten Wohnung Klägers . Schlussurteil Amtsgerichts 3 . Dezember sind Gesamtschuldner Zahlung Mietrückständen Zinsen verurteilt worden Vorbehalt getätigte Mietzahlungen vorbehaltlos erklären . Anschluss Urteilsverkündung hat zuständige Abteilungsrichterin Amtsgerichts Übersendung jeweils beglaubigten Abschrift Abschrift Urteils Beklagten Zustellungsurkunde verfügt zwar Beklagten Zusatz Sendung persönlich übergeben sei . Beklagten ist Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil 8 . Dezember zugestellt worden Beklagten vergeblichen Zustellversuchen erst 8 . April gelungen ist . Montag 9 . Mai Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat Beklagte Schlussurteil Amtsgerichts Berufung eingelegt 8 . Juni begründet . Landgericht hat Berufung unzulässig verworfen . Hiergegen wendet Beklagte Senat Prozesskostenhilfe Beschwerdeverfahren bewilligt hat Rechtsbeschwerde . II . Beklagten laufenden Frist Einlegung Rechtsbeschwerde ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag Beifügung vollständiger Unterlagen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt hat ist Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Fristen Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde bewilligen § . war Hinblick Bedürftigkeit Verschulden Einhaltung genannten Fristen gehindert hat versäumten Rechtshandlungen Wegfall Hindernisses Wiedereinsetzungsfrist § Abs. nachgeholt . . Rechtsbeschwerde führt § Abs. Satz Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Verfahren Beklagte betrifft Sache Fortgang geben kann . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz statthaft . Auch besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen § Abs. liegen Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist § Abs. Nr. Alt . . Berufungsgericht hat angegriffenen Entscheidung nachstehend aufgeführten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs wirksame Zustellung aufgestellte Erfordernis Zustellungswillens verkannt zugleich verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch Beklagten wirkungsvollen Rechtsschutz Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip verletzt . Verfahrensgrundrecht verbietet Gerichten Parteien Zugang Verfahrensordnung eingeräumten Instanz unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise erschweren . . ; vgl. nur Senatsbeschluss 12 Juli ZB . . 2 . Rechtsbeschwerde hat auch Sache Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Wesentlichen ausgeführt : Berufung Beklagten sei verfristet Berufungseinlegungsfrist bereits 8 . Dezember Zustellung Schlussurteils Beklagten Lauf gesetzt worden sei . habe Verlauf erstinstanzlichen Rechtsstreits Prozessvollmachten Beklagten Akte gereicht sei § Abs. Nr. Streitgenossen möglich sei mündlichen Verhandlung Amtsgericht stets Prozessbevollmächtigter aufgetreten . Zustellung habe § Abs. Satz bewirkt werden müssen sei demgemäß 8 . Dezember erfolgte Urteilszustellung bewirkt worden . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Schlussurteil Amtsgerichts ist Beklagten vielmehr frühestens 8 . April zugestellt worden so Fristen Einlegung Begründung Berufung gemäß § § Abs. Satz allenfalls Zustellung Lauf gesetzt werden konnten Folge Beklagten auch gewahrt worden sind . § Abs. Satz sieht Urteile Parteien Abschrift zugestellt werden . Fall hier Streitgenossenschaft ist Urteil Streitgenossen gesondert also auch gesonderter Abschrift zuzustellen vgl. nur Musielak/Voit/Musielak 14 . Aufl . . 5 ; ferner etwa . 8 . Dezember erfolgte Zustellung Beklagten hat schon Wirkung Lasten Beklagten entfalten können . Beklagten ersten Rechtszug erteilte Prozessvollmacht hat Auffassung Berufungsgerichts Folge gehabt Parteistellung 8 . Dezember bewirkte Zustellung Schlussurteils auch Lauf Rechtsmittelfristen insgesamt auslösende Zustellung Beklagte angesehen werden kann . umfassend wirkende Zustellung hat erforderlichen Willen Amtsgerichts gefehlt Beklagten gerichtete Urteilszustellung zugleich Beklagte adressieren . Bereits Wortlaut Heilungsvorschrift § zuzustellenden Schriftstück Dokument handeln muss " Person Zustellung Gesetz gemäß gerichtet war gerichtet werden konnte " zugegangen ist ist nämlich förmliche Zustellung unabdingbares Wirksamkeitserfordernis Gericht Zustellung Zustellungswillen bestimmten Zustellungsadressaten bewirken wollte . Besondere Bedeutung ist Erfordernis Zustellungswillens namentlich dann beizumessen Streitfall Zustellung Notfrist Gang gesetzt werden soll . nur Zustellungsempfänger ausgehen kann Gericht zuzustellende Schriftstück gerade auch Eigenschaft Partei streitigen Konstellation zugleich Vertreter bestimmten Partei tatsächlich Kenntnis bringen wollte kann besonderen Bedeutung Notfrist verbundenen Rechtsfolgen nachteiligen Heilung etwaiger Zustellungsmängel Mängel Gang gesetzten Fristenlauf rechnen muss einrichten ; ist bestimmte Richtung weisender Zustellungswille Wirksamkeit Zustellung unerlässlich kann Fehlen auch geheilt werden Urteil 19 . Mai . f. ; vgl. ferner Urteile 7 . Dezember . 27 . Januar . 44 ; Ganzen umfassend nunmehr auch Senatsurteil 29 . März Veröffentlichung vorgesehen . erforderliche Wille Zustellungen zusammenzufassen Beklagten Schlussurteil zugleich Beklagte Prozessvertreter zuzustellen hat ersichtlich gefehlt Abteilungsrichterin Amtsgerichts 3 . Dezember Urteilszustellung verfügt hat . Beklagten sollte Gegenteil gesondert zwar unmittelbar persönliche Übergabe zugestellt werden . Dementsprechend findet etwa auch Beklagten betreffenden Zustellungsurkunde Hinweis Urteilsabschrift nur selbst beklagte Partei zugleich Prozess-)Vertreter Beklagten übermittelt erhalten sollte . war erkennbar Urteilszustellung gleichzeitig Rechtsmittelfrist Beklagte Lauf gesetzt werden sollte insoweit Handlungsbedarf entstehen konnte . Mithin kann anders Berufungsgericht meint 8 . Dezember Beklagten bewirkte Urteilszustellung Prozessvollmacht auch nachträglich Beklagten gleichwohl zurechenbare Rechtsmittelfristen bereits Zeitpunkt Lauf setzende Urteilszustellung gewertet werden . kann dahinstehen auch 8 . April Beklagte erfolgte Urteilszustellung wirksam war Wirksamkeit Urteilszustellung sogar Beklagten erteilte Prozessvollmacht gestanden hat § Abs. Satz vorgeschriebene Urteilszustellung § Abs. Satz zwingend Prozessbevollmächtigten hätte bewirkt werden müssen vgl. Senatsbeschluss 28 November ZB . . selbst Fristlauf bereits 8 . April begonnen haben sollte wären Berufungsbegründungsfrist Streitfall gewahrt . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Ratingen Entscheidung Entscheidung