You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

456 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
ZB
20
.
Dezember
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Kläger
Beschluss
8
.
Zivilsenats
Kammergerichts
4
.
August
wird
unzulässig
verworfen
.
Verfahren
ist
gerichtsgebührenfrei
;
außergerichtliche
Kosten
werden
erstattet
.
Gründe
:
Kläger
haben
Beklagte
erfolgreich
Feststellung
Berechtigung
Mietminderung
Mängeln
angemieteten
Wohnung
Anspruch
genommen
.
Streitwert
Klage
hat
Amtsgericht
bemessen
.
Hiergegen
hat
Prozessbevollmächtigte
Kläger
Beschwerde
Landgericht
eingelegt
.
Beschwerdekammer
Landgerichts
hat
Streitwert
festgesetzt
weitere
Beschwerde
Kammergericht
zugelassen
.
weitere
Beschwerde
Beklagten
hat
Kammergericht
Streitwert
herabgesetzt
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
Hiergegen
richtet
Klägern
Bundesgerichtshof
eingelegte
Rechtsbeschwerde
.
II
.
ausdrücklich
Kläger
eingelegte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
1
.
stellt
Frage
Rechtsmittel
bereits
unstatthaft
ist
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
ist
Festsetzung
Streitwerts
Beschwerde
obersten
Gerichtshof
Bundes
eröffnet
.
ändert
auch
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Kammergericht
vgl.
Beschlüsse
6
.
April
;
6
.
Oktober
;
offen
gelassen
Beschluss
29
.
Oktober
ZB
juris
.
.
Bindung
Rechtsbeschwerdegerichts
Zulassung
gemäß
§
Abs.
Satz
besteht
Entscheidung
Gesetz
Anfechtung
entzogen
ist
auch
irriger
Rechtsmittelzulassung
unanfechtbar
bleibt
Beschlüsse
6
.
April
aaO
;
6
.
Oktober
aaO
.
Jedoch
kann
auch
Fällen
eingelegtes
Rechtsmittel
eröffnet
ist
Grundsatz
Meistbegünstigung
statthaft
erachten
sein
.
Meistbegünstigungsprinzip
Ausprägung
verfassungsrechtlichen
Grundsätze
allgemeinen
Gleichheit
Gesetz
Vertrauensschutzes
greift
Fälle
unkorrekten
Entscheidungsform
hinaus
immer
dann
Rechtsmittelführer
Unsicherheit
einzulegende
Rechtsmittel
betreffend
besteht
Fehler
Unklarheit
anzufechtenden
Entscheidung
beruht
.
.
;
vgl.
16
.
Oktober
ZB
;
Senatsurteil
5
November
;
Beschluss
14
Juli
.
.
Voraussetzungen
vorliegend
erfüllt
sind
Kläger
Vorbringen
Zulassung
Rechtsbeschwerde
angefochtenen
Beschluss
fristgerechten
Einlegung
Verfassungsbeschwerde
gehindert
worden
sind
kann
allerdings
beruhen
Rechtsbeschwerde
ist
anderen
Grund
unzulässig
verwerfen
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
jedenfalls
unzulässig
erforderlichen
Rechtsmittelbeschwer
Kläger
fehlt
vgl.
29
.
Oktober
ZB
aaO
.
.
kann
stehen
auch
Verfahren
Rechtsbeschwerde
Streitwertbeschwerdeverfahren
grundsätzlich
erforderliche
Mindestbeschwer
§
Abs.
Satz
erreicht
muss
offengelassen
29
.
Oktober
ZB
aaO
.
3
;
bejaht
22
.
Juni
Fall
Kostenbeschwerde
§
Abs.
.
ist
Rechtsbeschwerde
andere
Rechtsmittel
auch
stets
unzulässig
Rechtsbeschwerdeführer
angefochtene
Entscheidung
beschwert
wird
.
So
liegen
Dinge
hier
.
Rechtsbeschwerde
Festsetzung
höheren
Streitwerts
erstrebt
wird
ist
Kläger
eingelegt
begründet
worden
;
lassen
eingereichten
Schriftsätze
Zweifel
.
Rechtsmittel
wurde
ausdrücklich
Kläger
eingelegt
"
Kläger
Rechtsbeschwerdeführer
lege
Rechtbeschwerde
"
begründet
beantrage
Kläger
Rechtsbeschwerdeführer
"
.
Partei
wird
jedoch
anders
Prozessbevollmächtigter
insoweit
eigenes
Beschwerderecht
zusteht
§
Abs.
Satz
Rechtsbeschwerdeverfahren
beteiligt
ist
Festsetzung
niedrigen
Streitwerts
regelmäßig
beschwert
Beschlüsse
29
.
Oktober
ZB
aaO
;
12
.
Februar
IVa
.
Besondere
Umstände
Beschwer
Kläger
Ansicht
niedrigen
Streitwertfestsetzung
begründen
könnten
sind
ersichtlich
.
Insbesondere
kann
Partei
Streitwertbeschwerde
nutzen
Erhöhung
Streitwerts
finanzielle
Risiko
Gegenpartei
Prozessführung
steigern
Beschluss
29
.
Oktober
ZB
aaO
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung