BESCHLUSS ZB 20 . Dezember Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Kläger Beschluss 8 . Zivilsenats Kammergerichts 4 . August wird unzulässig verworfen . Verfahren ist gerichtsgebührenfrei ; außergerichtliche Kosten werden erstattet . Gründe : Kläger haben Beklagte erfolgreich Feststellung Berechtigung Mietminderung Mängeln angemieteten Wohnung Anspruch genommen . Streitwert Klage hat Amtsgericht € bemessen . Hiergegen hat Prozessbevollmächtigte Kläger Beschwerde Landgericht eingelegt . Beschwerdekammer Landgerichts hat Streitwert € festgesetzt weitere Beschwerde Kammergericht zugelassen . weitere Beschwerde Beklagten hat Kammergericht Streitwert € herabgesetzt Rechtsbeschwerde zugelassen . Hiergegen richtet Klägern Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde . II . ausdrücklich Kläger eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig . 1 . stellt Frage Rechtsmittel bereits unstatthaft ist . § Abs. Satz § Abs. Satz ist Festsetzung Streitwerts Beschwerde obersten Gerichtshof Bundes eröffnet . ändert auch Zulassung Rechtsbeschwerde Kammergericht vgl. Beschlüsse 6 . April ; 6 . Oktober ; offen gelassen Beschluss 29 . Oktober ZB juris . . Bindung Rechtsbeschwerdegerichts Zulassung gemäß § Abs. Satz besteht Entscheidung Gesetz Anfechtung entzogen ist auch irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt Beschlüsse 6 . April aaO ; 6 . Oktober aaO . Jedoch kann auch Fällen eingelegtes Rechtsmittel eröffnet ist Grundsatz Meistbegünstigung statthaft erachten sein . Meistbegünstigungsprinzip Ausprägung verfassungsrechtlichen Grundsätze allgemeinen Gleichheit Gesetz Vertrauensschutzes greift Fälle unkorrekten Entscheidungsform hinaus immer dann Rechtsmittelführer Unsicherheit einzulegende Rechtsmittel betreffend besteht Fehler Unklarheit anzufechtenden Entscheidung beruht . . ; vgl. 16 . Oktober ZB ; Senatsurteil 5 November ; Beschluss 14 Juli . . Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind Kläger Vorbringen Zulassung Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss fristgerechten Einlegung Verfassungsbeschwerde gehindert worden sind kann allerdings beruhen Rechtsbeschwerde ist anderen Grund unzulässig verwerfen . 2 . Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig erforderlichen Rechtsmittelbeschwer Kläger fehlt vgl. 29 . Oktober ZB aaO . . kann stehen auch Verfahren Rechtsbeschwerde Streitwertbeschwerdeverfahren grundsätzlich erforderliche Mindestbeschwer € § Abs. Satz erreicht muss offengelassen 29 . Oktober ZB aaO . 3 ; bejaht 22 . Juni Fall Kostenbeschwerde § Abs. . ist Rechtsbeschwerde andere Rechtsmittel auch stets unzulässig Rechtsbeschwerdeführer angefochtene Entscheidung beschwert wird . So liegen Dinge hier . Rechtsbeschwerde Festsetzung höheren Streitwerts erstrebt wird ist Kläger eingelegt begründet worden ; lassen eingereichten Schriftsätze Zweifel . Rechtsmittel wurde ausdrücklich Kläger eingelegt " Kläger Rechtsbeschwerdeführer lege … Rechtbeschwerde " begründet beantrage Kläger Rechtsbeschwerdeführer " . Partei wird jedoch anders Prozessbevollmächtigter insoweit eigenes Beschwerderecht zusteht § Abs. Satz Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt ist Festsetzung niedrigen Streitwerts regelmäßig beschwert Beschlüsse 29 . Oktober ZB aaO ; 12 . Februar IVa . Besondere Umstände Beschwer Kläger Ansicht niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten sind ersichtlich . Insbesondere kann Partei Streitwertbeschwerde nutzen Erhöhung Streitwerts finanzielle Risiko Gegenpartei Prozessführung steigern Beschluss 29 . Oktober ZB aaO . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung