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1465 lines
12 KiB

BESCHLUSS
ZB
26
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Verlust
Ablehnungsrechts
tritt
Partei
Ablehnung
Richters
Besorgnis
Befangenheit
weitere
Verhandlung
einlässt
.
Beschluss
26
.
April
ZB
AG
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
hat
Beklagte
tragen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Kläger
erwarb
Beklagten
gebrauchte
Pulverbeschichtungsanlage
Preis
noch
Erhalt
Firma
weiterverkaufte
zunächst
anzahlte
.
Kläger
seinerseits
geschuldeten
Kaufpreis
Beklagte
entrichtet
hatte
erhielt
Firma
Beklagten
Anlage
übergab
Mitarbeiter
Beklagten
bar
.
Klage
begehrt
Kläger
Betrag
"
Schadensersatz
"
Beklagten
.
Beklagten
vorgerichtlich
übersandten
Schriftsatz
Prozessbevollmächtigten
Klägers
auch
Klage
Anlage
beigefügt
war
habe
Kaufpreis
Anlage
zweimal
erhalten
Höhe
Betrages
Unrecht
bereichert
"
Kläger
"
Gesichtspunkt
ungerechtfertigten
Bereicherung
"
Zahlung
verlange
.
Beklagte
hat
Forderung
Begründung
abgelehnt
befürchte
Rückforderungsansprüche
Firma
.
Sollte
Kläger
aber
Nachweis
Firma
beibringen
Geltendmachung
Forderung
berechtigt
sei
werde
Beklagte
erhaltenen
Betrag
herausgeben
.
Termin
mündlichen
Verhandlung
hat
Amtsgericht
hingewiesen
Klage
Kläger
vorgetragenen
Begründung
unschlüssig
halte
.
Schadensersatzforderung
Nichterfüllung
sei
ersichtlich
Maschine
absprachegemäß
Besitz
Firma
befinde
.
Kläger
allerdings
Vortrag
Beklagten
hilfsweise
Eigen
mache
überdies
Zahlung
Firma
Beklagte
§
genehmige
ergäbe
Anspruch
§
Abs.
.
Fall
bestehe
Beklagte
auch
Gefahr
erneut
doppelt
Firma
Anspruch
genommen
werden
.
hat
Beklagte
Richter
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
.
Hinweis
habe
Gericht
Kläger
"
Tipp
gegeben
"
bisher
unschlüssige
Klage
schlüssig
machen
könne
.
Anschließend
haben
Parteien
Protokoll
erklärt
Entscheidung
schriftlichen
Verfahren
einverstanden
sein
.
Amtsgericht
hat
Beschluss
verkündet
zunächst
Entscheidung
Befangenheitsantrag
abgewartet
werden
solle
.
Amtsgericht
hat
Ablehnungsgesuch
unbegründet
abgewiesen
.
hiergegen
Beklagten
eingelegte
sofortige
Beschwerde
hat
Landgericht
Erfolg
gehabt
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtbeschwerde
erstrebt
Beklagte
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
verfolgt
Befangenheitsgesuch
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
Zulassung
Landgericht
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
.
hat
jedoch
Sache
Erfolg
.
Zwar
hat
Beschwerdegericht
Ablehnungsgesuch
rechtsfehlerhaft
unzulässig
behandelt
Ergebnis
jedoch
richtig
entschieden
§
Abs.
Ablehnungsantrag
unbegründet
ist
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Ablehnungsgesuch
Beklagten
bereits
unzulässig
angesehen
.
Beklagte
habe
Ablehnungsrecht
verloren
Entscheidung
schriftlichen
Verfahren
Abs.
zugestimmt
habe
Ablehnungsgesuch
angebracht
gehabt
habe
.
Ablehnungsrecht
entfalle
grundsätzlich
auch
dann
Partei
Anbringen
Gesuchs
weiteren
Verhandlung
verweigere
.
Entscheidend
sei
§
Einverständnis
Partei
Person
Richters
unwiderleglich
vermutet
werde
Kenntnis
Ablehnungsgrundes
Verhandlung
einlasse
.
Beklagte
habe
Anbringen
Ablehnungsgesuchs
Sinne
§
weiterverhandelt
Entscheidung
schriftlichen
Verfahren
zugestimmt
habe
.
Einverständniserklärung
§
Abs.
sei
Antragstellung
Sinne
§
Grundlage
schaffe
Gericht
Rechtsstreit
weitere
mündliche
Verhandlung
entscheide
.
Beklagte
hätte
Ablehnungsrecht
nur
ausnahmsweise
dann
verloren
abgelehnte
Richter
Weiterverhandeln
unzulässiger
Weise
gezwungen
hätte
etwa
Drohung
Versäumnisurteil
erlassen
.
derartiger
Ausnahmefall
liege
aber
.
Amtsgericht
noch
durchgeführten
Handlungen
seien
§
Abs.
gestattet
Voraussetzungen
auch
Übrigen
vorlägen
.
Beklagte
führe
sogar
selbst
Richter
habe
erklärt
Anbringen
Befangenheitsgesuches
dürfe
weiterverhandelt
werden
.
2
.
Beurteilung
Beschwerdegerichts
hält
rechtlicher
Nachprüfung
nur
Ergebnis
stand
.
Ablehnungsgesuch
ist
zulässig
.
Auffassung
ist
Beklagte
§
gehindert
Ablehnungsgesuch
mündlichen
Verhandlung
gegebenen
Hinweis
Richters
stützen
.
Frage
Prozesspartei
Ablehnungsrecht
§
verliert
mündliche
Verhandlung
einlässt
Anträge
stellt
Anforderungen
§
entsprechendes
Ablehnungsgesuch
angebracht
hat
ist
umstritten
.
Teil
Rechtsprechung
Literatur
entfällt
Ablehnungsrecht
§
grundsätzlich
auch
dann
Partei
Anbringen
Gesuchs
weiteren
Verhandlung
verweigert
;
OLG
373
;
KommZPO/Gehrlein
4
.
Aufl
.
.
7
;
Stein/Jonas/Bork
22
.
Aufl
.
.
.
sei
einzusehen
Verlust
Ablehnungsrechts
nur
eintreten
solle
Ablehnungsgesuch
schon
angebracht
worden
sei
.
stelle
unwiderlegliche
Vermutung
Partei
bekannten
Ablehnungsgrundes
Verhandlung
einlasse
Person
Richters
einverstanden
sei
.
Norm
wolle
verhindern
Gericht
weitere
prozessuale
Arbeit
vornehme
Fall
erfolgreichen
Ablehnung
nutzlos
werde
.
Ausnahme
sei
nur
Fällen
zuzulassen
Partei
gezwungen
sehe
weiter
verhandeln
prozessuale
Nachteile
verhindern
aaO
.
Gegenansicht
hält
grundsätzlich
unschädlich
Partei
mündliche
Verhandlung
einlässt
Befangenheitsgrund
Anbringung
entsprechenden
Antrags
geltend
gemacht
hat
17
.
Dezember
juris
.
15
;
31
.
Aufl
.
.
;
4
.
Aufl
.
.
13
;
Mannebeck
7
.
Aufl
.
.
;
Vossler
.
Begründung
wird
Wortlaut
Regelungsgehalt
§
verwiesen
.
letztgenannten
Auffassung
gebührt
Vorzug
.
Verlust
Ablehnungsrechts
tritt
Partei
Ablehnung
Richters
weitere
Verhandlung
einlässt
.
entspricht
Wortlaut
auch
Zweck
§
berücksichtigt
insbesondere
auch
Regelungsgehalt
Rahmen
Ersten
Gesetzes
Modernisierung
Justiz
24
.
August
.
S.
1
.
Justizmodernisierungsgesetz
geschaffenen
§
Abs.
.
§
kann
Partei
Richter
Besorgnis
Befangenheit
mehr
ablehnen
bekannten
Ablehnungsgrund
geltend
machen
Verhandlung
eingelassen
Anträge
gestellt
hat
.
Gesetzeswortlaut
regelt
ausdrücklich
nur
Fall
Partei
Kenntnis
Ablehnungsgrundes
zunächst
verzichtet
geltend
machen
weitere
Verhandlung
einlässt
vgl.
Urteil
7
.
Dezember
226
;
Beschlüsse
24
.
April
.
18
;
5
.
Februar
ZB
.
.
entspricht
Zweck
Norm
Partei
Unbefangenheit
Richters
zweifelt
anzuhalten
alsbald
kund
tun
;
soll
Möglichkeit
genommen
werden
Rechtsstreit
willkürlich
verzögern
bereits
geleistete
prozessuale
Arbeit
nutzlos
machen
Beschlüsse
5
.
Februar
ZB
aaO
;
1
.
Juni
.
.
Beschwerdegericht
erstgenannte
Ansicht
Gedanken
fruchtbar
machen
wollen
Anwendungsbereich
Vorschrift
Wortlaut
hinaus
auch
Fälle
erstrecken
Partei
Anbringung
Ablehnungsgesuchs
weiterverhandelt
mithin
weiteren
Verhandlung
verweigert
ist
überzeugend
.
Gericht
ist
Anbringung
Ablehnungsgesuches
möglich
Termin
beenden
Arbeit
Sache
verwenden
später
überflüssig
herausstellen
könnte
Gesuch
Erfolg
haben
sollte
.
Zwar
eröffnet
Abs.
Gericht
Möglichkeit
pflichtgemäßem
Ermessen
Termin
auch
Ablehnungsgesuch
fortzusetzen
ansonsten
Vertagung
Verhandlung
erforderlich
würde
.
Unterschied
§
geregelten
Situation
Partei
Ablehnungsgrund
zunächst
geltend
macht
ist
Richter
hier
aber
Tatsache
wusst
gemäß
§
Abs.
Satz
ZPO
Anbringung
Ablehnungsgesuchs
liegende
Teil
Verhandlung
wiederholt
werden
muss
Ablehnung
begründet
erklärt
wird
.
Insofern
gebieten
auch
Gedanken
Rechtssicherheit
Prozessökonomie
Regelung
§
Ausdruck
kommen
Norm
Wortlaut
anzuwenden
.
Insbesondere
ist
auch
Aufgabe
§
jedwede
Gefahr
überflüssiger
richterlicher
Arbeit
Zusammenhang
Ablehnungsgesuchen
auszuschließen
vgl.
auch
Beschluss
16
.
Januar
.
.
Verlust
Ablehnungsrechts
eintritt
Partei
Ablehnung
Richters
weitere
Verhandlung
einlässt
steht
überdies
Einklang
gesetzgeberischen
Intention
Neufassung
§
Rahmen
1
.
Justizmodernisierungsgesetzes
.
§
Abs.
Satz
kann
Termin
grundsätzlichen
Handlungsverbotes
§
Abs.
Mitwirkung
abgelehnten
Richters
fortgesetzt
werden
Richter
Verhandlung
abgelehnt
wurde
Entscheidung
Ablehnung
Vertagung
Verhandlung
erfordern
würde
.
Wird
Ablehnung
begründet
erklärt
so
ist
Anbringung
Ablehnungsgesuchs
liegende
Teil
Verhandlung
wiederholen
Abs.
Satz
.
Gesetzesbegründung
BT-Drucks
.
S.
überträgt
Vorschrift
Rechtsgedanken
§
Abs.
Zivilprozessordnung
Verzögerungseffekt
rechtsmissbräuchlicher
Ablehnungsgesuche
vermeiden
.
Norm
sieht
Gesetz
nun
umfängliche
Einschränkung
Wartepflicht
§
Abs.
so
Ansicht
Beschwerdegerichts
länger
nur
besondere
Ausnahmesituationen
handelt
Partei
-9-
dung
prozessualer
Nachteile
gezwungen
sehen
kann
Ablehnungsgesuch
Verhandlung
weiter
teilzunehmen
.
Vielmehr
kann
Partei
bereits
Ablehnungsantrag
gestellt
hat
zugemutet
werden
Fortsetzung
Verhandlung
verweigern
Verlust
Ablehnungsrechts
§
verhindern
gleichzeitig
Verweigerung
aber
Risiko
einzugehen
§
Abs.
wirksam
fortgesetzt
wird
mehr
mitgewirkt
haben
.
Würde
nämlich
Ablehnungsantrag
Gericht
zurückgewiesen
blieben
vorgenommenen
Prozesshandlungen
wirksam
.
Risiko
wird
auch
beseitigt
Gericht
vorliegenden
Fall
Anbringung
Befangenheitsgesuchs
ausdrücklich
erklärt
dürfe
nun
mehr
weiterverhandelt
werden
Anschluss
aber
letztlich
widersprüchlich
Einverständnis
Parteien
Entscheidung
schriftlichen
Verfahren
protokollieren
.
Ablehnungsgesuch
ist
allerdings
unbegründet
.
Hierüber
entscheidet
Senat
selbst
weitere
Feststellungen
Sache
erwarten
sind
§
Abs.
Satz
.
Abs.
findet
Besorgnis
Befangenheit
Ablehnung
Grund
vorliegt
geeignet
ist
Misstrauen
Unparteilichkeit
Richters
rechtfertigen
.
Entscheidend
ist
Sicht
Richter
ablehnenden
Partei
vernünftiger
Würdigung
Umstände
gegeben
ist
Unvoreingenommenheit
objektiven
Einstellung
Richters
zweifeln
.
.
;
Beschlüsse
2
.
Oktober
;
15
.
März
.
10
;
13
.
Januar
.
9
;
BVerfGE
23
;
jeweils
.
Kriterium
Unparteilichkeit
ist
Gleichbehandlung
Parteien
so
Ablehnung
aussetzt
Stütze
Verfahrensrecht
Äquidistanz
Parteien
aufgibt
Berater
Seite
macht
Beschluss
2
.
Oktober
aaO
.
muss
vielmehr
Rahmen
materiellen
Prozessleitung
§
vorgesehenen
Erörterungen
Fragen
Hinweise
zählen
vgl.
auch
§
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Verfügungsrecht
Parteien
Streitverhältnis
alleinige
Befugnis
Beibringung
Prozessstoffes
respektieren
vgl.
Beschluss
2
.
Oktober
aaO
.
entspricht
Intention
Gesetzgebers
auch
Neufassung
§
Rahmen
Gesetzes
Reform
Zivilprozesses
27
Juli
.
S.
Zivilprozessreformgesetz
weiterhin
Grundsatz
bleibt
Aufgabe
Gerichts
ist
Fragen
Hinweise
neue
Anspruchsgrundlagen
Einreden
Anträge
einzuführen
streitigen
Vorbringen
Parteien
zumindest
andeutungsweise
bereits
Grundlage
haben
BT-Drucks
.
S.
.
Auffassung
Rechtsbeschwerdebegründung
hat
Amtsgericht
Hinweis
mündlichen
Verhandlung
aber
Rahmen
materiellen
Prozessleitungspflicht
gehalten
.
Bereits
Kläger
hatte
Klageschrift
beigefügtes
vorgerichtliches
Schreiben
Beklagte
bezogen
Prozessbevollmächtigter
ausführt
Beklagte
Kaufpreis
"
zweimal
erhalten
"
habe
ungerechtfertiger
Bereicherung
Auskehrung
Betrages
verpflichtet
sei
.
auch
Formulierung
etwas
ungeschickt
"
Rat
"
Kläger
abgefasste
Hinweis
Amtsgerichts
sei
Klage
schlüssig
Kläger
Vortrag
Beklagen
eigen
mache
Zahlung
Firma
§
Abs.
genehmige
"
begründet
ständiger
Wertung
auch
Sicht
Beklagten
Besorgnis
Voreingenommenheit
Richters
Klägers
.
Abgesehen
Regel
ohnehin
auszugehen
ist
Partei
günstiges
Vorbringen
Gegners
zumindest
hilfsweise
Eigen
macht
vgl.
Urteile
22
.
März
.
;
17
.
Januar
;
auch
Erhebung
Klage
möglicherweise
schon
stillschweigende
Genehmigung
§
Abs.
liegen
kann
vgl.
Beschlüsse
12
Juli
.
;
15
.
Januar
.
8)
zielte
Hinweis
Richters
ersichtlich
Interessen
Parteien
gerecht
werdende
Lösung
.
Beklagte
hatte
endgültiges
Behaltendürfen
Betrages
gar
beansprucht
lediglich
Auskehrung
Kläger
Begründung
abgelehnt
befürchte
Rückforderungsansprüche
Firma
somit
doppelte
Inanspruchnahme
.
Genau
Beseitigung
Unsicherheit
zielte
Hinweis
Amtsgerichts
nämlich
Klage
Falle
Genehmigung
Klägers
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
begründet
sei
Fall
Auskehrung
entgegenstehende
Gefahr
nochmaligen
Inanspruchnahme
Beklagten
Firma
mehr
bestehe
.
Notwendigkeit
zessualer
Maßnahmen
etwa
gemäß
§
hatten
anwaltlich
vertretenen
Parteien
insoweit
selbst
beurteilen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung