BESCHLUSS ZB 26 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Verlust Ablehnungsrechts tritt Partei Ablehnung Richters Besorgnis Befangenheit weitere Verhandlung einlässt . Beschluss 26 . April ZB AG ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 22 Juli wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat Beklagte tragen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Kläger erwarb Beklagten gebrauchte Pulverbeschichtungsanlage Preis € noch Erhalt Firma € weiterverkaufte zunächst € anzahlte . Kläger seinerseits geschuldeten Kaufpreis Beklagte entrichtet hatte erhielt Firma Beklagten Anlage übergab Mitarbeiter Beklagten € bar . Klage begehrt Kläger Betrag " Schadensersatz " Beklagten . Beklagten vorgerichtlich übersandten Schriftsatz Prozessbevollmächtigten Klägers auch Klage Anlage beigefügt war habe Kaufpreis Anlage zweimal erhalten Höhe Betrages € Unrecht bereichert " Kläger " Gesichtspunkt ungerechtfertigten Bereicherung " Zahlung € verlange . Beklagte hat Forderung Begründung abgelehnt befürchte Rückforderungsansprüche Firma . Sollte Kläger aber Nachweis Firma beibringen Geltendmachung Forderung berechtigt sei werde Beklagte erhaltenen Betrag herausgeben . Termin mündlichen Verhandlung hat Amtsgericht hingewiesen Klage Kläger vorgetragenen Begründung unschlüssig halte . Schadensersatzforderung Nichterfüllung sei ersichtlich Maschine absprachegemäß Besitz Firma befinde . Kläger allerdings Vortrag Beklagten hilfsweise Eigen mache überdies Zahlung Firma Beklagte § genehmige ergäbe Anspruch § Abs. . Fall bestehe Beklagte auch Gefahr erneut doppelt Firma Anspruch genommen werden . hat Beklagte Richter Besorgnis Befangenheit abgelehnt . Hinweis habe Gericht Kläger " Tipp gegeben " bisher unschlüssige Klage schlüssig machen könne . Anschließend haben Parteien Protokoll erklärt Entscheidung schriftlichen Verfahren einverstanden sein . Amtsgericht hat Beschluss verkündet zunächst Entscheidung Befangenheitsantrag abgewartet werden solle . Amtsgericht hat Ablehnungsgesuch unbegründet abgewiesen . hiergegen Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde hat Landgericht Erfolg gehabt . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtbeschwerde erstrebt Beklagte Aufhebung angefochtenen Beschlusses verfolgt Befangenheitsgesuch . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz Nr. Zulassung Landgericht statthaft auch Übrigen zulässig § . hat jedoch Sache Erfolg . Zwar hat Beschwerdegericht Ablehnungsgesuch rechtsfehlerhaft unzulässig behandelt Ergebnis jedoch richtig entschieden § Abs. Ablehnungsantrag unbegründet ist . 1 . Beschwerdegericht hat Ablehnungsgesuch Beklagten bereits unzulässig angesehen . Beklagte habe Ablehnungsrecht verloren Entscheidung schriftlichen Verfahren Abs. zugestimmt habe Ablehnungsgesuch angebracht gehabt habe . Ablehnungsrecht entfalle grundsätzlich auch dann Partei Anbringen Gesuchs weiteren Verhandlung verweigere . Entscheidend sei § Einverständnis Partei Person Richters unwiderleglich vermutet werde Kenntnis Ablehnungsgrundes Verhandlung einlasse . Beklagte habe Anbringen Ablehnungsgesuchs Sinne § weiterverhandelt Entscheidung schriftlichen Verfahren zugestimmt habe . Einverständniserklärung § Abs. sei Antragstellung Sinne § Grundlage schaffe Gericht Rechtsstreit weitere mündliche Verhandlung entscheide . Beklagte hätte Ablehnungsrecht nur ausnahmsweise dann verloren abgelehnte Richter Weiterverhandeln unzulässiger Weise gezwungen hätte etwa Drohung Versäumnisurteil erlassen . derartiger Ausnahmefall liege aber . Amtsgericht noch durchgeführten Handlungen seien § Abs. gestattet Voraussetzungen auch Übrigen vorlägen . Beklagte führe sogar selbst Richter habe erklärt Anbringen Befangenheitsgesuches dürfe weiterverhandelt werden . 2 . Beurteilung Beschwerdegerichts hält rechtlicher Nachprüfung nur Ergebnis stand . Ablehnungsgesuch ist zulässig . Auffassung ist Beklagte § gehindert Ablehnungsgesuch mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis Richters stützen . Frage Prozesspartei Ablehnungsrecht § verliert mündliche Verhandlung einlässt Anträge stellt Anforderungen § entsprechendes Ablehnungsgesuch angebracht hat ist umstritten . Teil Rechtsprechung Literatur entfällt Ablehnungsrecht § grundsätzlich auch dann Partei Anbringen Gesuchs weiteren Verhandlung verweigert ; OLG 373 ; KommZPO/Gehrlein 4 . Aufl . . 7 ; Stein/Jonas/Bork 22 . Aufl . . . sei einzusehen Verlust Ablehnungsrechts nur eintreten solle Ablehnungsgesuch schon angebracht worden sei . stelle unwiderlegliche Vermutung Partei bekannten Ablehnungsgrundes Verhandlung einlasse Person Richters einverstanden sei . Norm wolle verhindern Gericht weitere prozessuale Arbeit vornehme Fall erfolgreichen Ablehnung nutzlos werde . Ausnahme sei nur Fällen zuzulassen Partei gezwungen sehe weiter verhandeln prozessuale Nachteile verhindern aaO . Gegenansicht hält grundsätzlich unschädlich Partei mündliche Verhandlung einlässt Befangenheitsgrund Anbringung entsprechenden Antrags geltend gemacht hat 17 . Dezember juris . 15 ; 31 . Aufl . . ; 4 . Aufl . . 13 ; Mannebeck 7 . Aufl . . ; Vossler . Begründung wird Wortlaut Regelungsgehalt § verwiesen . letztgenannten Auffassung gebührt Vorzug . Verlust Ablehnungsrechts tritt Partei Ablehnung Richters weitere Verhandlung einlässt . entspricht Wortlaut auch Zweck § berücksichtigt insbesondere auch Regelungsgehalt Rahmen Ersten Gesetzes Modernisierung Justiz 24 . August . S. 1 . Justizmodernisierungsgesetz geschaffenen § Abs. . § kann Partei Richter Besorgnis Befangenheit mehr ablehnen bekannten Ablehnungsgrund geltend machen Verhandlung eingelassen Anträge gestellt hat . Gesetzeswortlaut regelt ausdrücklich nur Fall Partei Kenntnis Ablehnungsgrundes zunächst verzichtet geltend machen weitere Verhandlung einlässt vgl. Urteil 7 . Dezember 226 ; Beschlüsse 24 . April . 18 ; 5 . Februar ZB . . entspricht Zweck Norm Partei Unbefangenheit Richters zweifelt anzuhalten alsbald kund tun ; soll Möglichkeit genommen werden Rechtsstreit willkürlich verzögern bereits geleistete prozessuale Arbeit nutzlos machen Beschlüsse 5 . Februar ZB aaO ; 1 . Juni . . Beschwerdegericht erstgenannte Ansicht Gedanken fruchtbar machen wollen Anwendungsbereich Vorschrift Wortlaut hinaus auch Fälle erstrecken Partei Anbringung Ablehnungsgesuchs weiterverhandelt mithin weiteren Verhandlung verweigert ist überzeugend . Gericht ist Anbringung Ablehnungsgesuches möglich Termin beenden Arbeit Sache verwenden später überflüssig herausstellen könnte Gesuch Erfolg haben sollte . Zwar eröffnet Abs. Gericht Möglichkeit pflichtgemäßem Ermessen Termin auch Ablehnungsgesuch fortzusetzen ansonsten Vertagung Verhandlung erforderlich würde . Unterschied § geregelten Situation Partei Ablehnungsgrund zunächst geltend macht ist Richter hier aber Tatsache wusst gemäß § Abs. Satz ZPO Anbringung Ablehnungsgesuchs liegende Teil Verhandlung wiederholt werden muss Ablehnung begründet erklärt wird . Insofern gebieten auch Gedanken Rechtssicherheit Prozessökonomie Regelung § Ausdruck kommen Norm Wortlaut anzuwenden . Insbesondere ist auch Aufgabe § jedwede Gefahr überflüssiger richterlicher Arbeit Zusammenhang Ablehnungsgesuchen auszuschließen vgl. auch Beschluss 16 . Januar . . Verlust Ablehnungsrechts eintritt Partei Ablehnung Richters weitere Verhandlung einlässt steht überdies Einklang gesetzgeberischen Intention Neufassung § Rahmen 1 . Justizmodernisierungsgesetzes . § Abs. Satz kann Termin grundsätzlichen Handlungsverbotes § Abs. Mitwirkung abgelehnten Richters fortgesetzt werden Richter Verhandlung abgelehnt wurde Entscheidung Ablehnung Vertagung Verhandlung erfordern würde . Wird Ablehnung begründet erklärt so ist Anbringung Ablehnungsgesuchs liegende Teil Verhandlung wiederholen Abs. Satz . Gesetzesbegründung BT-Drucks . S. überträgt Vorschrift Rechtsgedanken § Abs. Zivilprozessordnung Verzögerungseffekt rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche vermeiden . Norm sieht Gesetz nun umfängliche Einschränkung Wartepflicht § Abs. so Ansicht Beschwerdegerichts länger nur besondere Ausnahmesituationen handelt Partei -9- dung prozessualer Nachteile gezwungen sehen kann Ablehnungsgesuch Verhandlung weiter teilzunehmen . Vielmehr kann Partei bereits Ablehnungsantrag gestellt hat zugemutet werden Fortsetzung Verhandlung verweigern Verlust Ablehnungsrechts § verhindern gleichzeitig Verweigerung aber Risiko einzugehen § Abs. wirksam fortgesetzt wird mehr mitgewirkt haben . Würde nämlich Ablehnungsantrag Gericht zurückgewiesen blieben vorgenommenen Prozesshandlungen wirksam . Risiko wird auch beseitigt Gericht vorliegenden Fall Anbringung Befangenheitsgesuchs ausdrücklich erklärt dürfe nun mehr weiterverhandelt werden Anschluss aber letztlich widersprüchlich Einverständnis Parteien Entscheidung schriftlichen Verfahren protokollieren . Ablehnungsgesuch ist allerdings unbegründet . Hierüber entscheidet Senat selbst weitere Feststellungen Sache erwarten sind § Abs. Satz . Abs. findet Besorgnis Befangenheit Ablehnung Grund vorliegt geeignet ist Misstrauen Unparteilichkeit Richters rechtfertigen . Entscheidend ist Sicht Richter ablehnenden Partei vernünftiger Würdigung Umstände gegeben ist Unvoreingenommenheit objektiven Einstellung Richters zweifeln . . ; Beschlüsse 2 . Oktober ; 15 . März . 10 ; 13 . Januar . 9 ; BVerfGE 23 ; jeweils . Kriterium Unparteilichkeit ist Gleichbehandlung Parteien so Ablehnung aussetzt Stütze Verfahrensrecht Äquidistanz Parteien aufgibt Berater Seite macht Beschluss 2 . Oktober aaO . muss vielmehr Rahmen materiellen Prozessleitung § vorgesehenen Erörterungen Fragen Hinweise zählen vgl. auch § § Abs. Satz § Abs. Satz Verfügungsrecht Parteien Streitverhältnis alleinige Befugnis Beibringung Prozessstoffes respektieren vgl. Beschluss 2 . Oktober aaO . entspricht Intention Gesetzgebers auch Neufassung § Rahmen Gesetzes Reform Zivilprozesses 27 Juli . S. Zivilprozessreformgesetz weiterhin Grundsatz bleibt Aufgabe Gerichts ist Fragen Hinweise neue Anspruchsgrundlagen Einreden Anträge einzuführen streitigen Vorbringen Parteien zumindest andeutungsweise bereits Grundlage haben BT-Drucks . S. . Auffassung Rechtsbeschwerdebegründung hat Amtsgericht Hinweis mündlichen Verhandlung aber Rahmen materiellen Prozessleitungspflicht gehalten . Bereits Kläger hatte Klageschrift beigefügtes vorgerichtliches Schreiben Beklagte bezogen Prozessbevollmächtigter ausführt Beklagte Kaufpreis " zweimal erhalten " habe ungerechtfertiger Bereicherung Auskehrung Betrages € verpflichtet sei . auch Formulierung etwas ungeschickt " Rat " Kläger abgefasste Hinweis Amtsgerichts sei Klage schlüssig Kläger Vortrag Beklagen eigen mache Zahlung Firma § Abs. genehmige " begründet ständiger Wertung auch Sicht Beklagten Besorgnis Voreingenommenheit Richters Klägers . Abgesehen Regel ohnehin auszugehen ist Partei günstiges Vorbringen Gegners zumindest hilfsweise Eigen macht vgl. Urteile 22 . März . ; 17 . Januar ; auch Erhebung Klage möglicherweise schon stillschweigende Genehmigung § Abs. liegen kann vgl. Beschlüsse 12 Juli . ; 15 . Januar . 8) zielte Hinweis Richters ersichtlich Interessen Parteien gerecht werdende Lösung . Beklagte hatte endgültiges Behaltendürfen Betrages gar beansprucht lediglich Auskehrung Kläger Begründung abgelehnt befürchte Rückforderungsansprüche Firma somit doppelte Inanspruchnahme . Genau Beseitigung Unsicherheit zielte Hinweis Amtsgerichts nämlich Klage Falle Genehmigung Klägers gemäß § Abs. § Abs. begründet sei Fall Auskehrung entgegenstehende Gefahr nochmaligen Inanspruchnahme Beklagten Firma mehr bestehe . Notwendigkeit zessualer Maßnahmen etwa gemäß § hatten anwaltlich vertretenen Parteien insoweit selbst beurteilen . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung