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495 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
27
November
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
November
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluß
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
Landgericht
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
entscheiden
haben
wird
zurückverwiesen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
:
Gründe
:
Klägerin
hat
Berufung
Urteil
Amtsgerichts
HalleSaalkreis
16
.
Oktober
eingelegt
.
Frist
Begründung
Berufung
lief
Verlängerung
31
.
Januar
.
Prozeßbevollmächtigte
Klägerin
begründete
Berufung
Schriftsatz
28
.
Januar
Eingangsstempel
Landgerichts
5
.
Februar
Gericht
einging
.
Anfrage
Kammer
Berufung
verspäteten
Eingangs
Berufungsbegründung
zurückgenommen
werde
hat
Prozeßbevollmächtigte
vorgebracht
Berufungsbegründung
sei
bereits
30
.
Januar
Mitarbeiter
Rechtsanwaltsfachangestellten
Gerichtsgebäude
Raum
Anwaltsfächer
richtspost
bestimmtes
Fach
Aufschrift
"
Landgericht
eingeworfen
worden
;
habe
Mitarbeiter
wieder
Kanzlei
begeben
hier
Schriftsatz
Postausgangsbuch
ausgetragen
.
Nachweis
Behauptung
hat
Prozeßbevollmächtigte
Klägerin
eidesstattliche
Versicherung
Mitarbeiters
betreffende
Seite
Postausgangsbuch
vorgelegt
.
hat
Zeugnis
Mitarbeiters
weiteren
Angestellten
berufen
.
Landgericht
hat
Berufung
Einholung
Stellungnahme
Präsidenten
Landgerichts
unzulässig
verworfen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägerin
.
II
.
1
.
fristgerecht
eingelegte
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
auch
übrigen
zulässig
§
Abs.
.
angefochtene
Entscheidung
beruht
offenkundigen
Verletzung
Grundrechts
Klägerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
GG
.
Landgericht
hat
entscheidungserhebliches
Vorbringen
Klägerin
Kenntnis
genommen
ist
so
offensichtlich
unzutreffenden
Annahme
gelangt
Entscheidung
stützt
.
Fall
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
§
Abs.
Nr.
;
so
Beschluß
1
.
Oktober
XI
entsprechenden
Regelung
§
Abs.
Nr.
Veröffentlichung
bestimmt
Zulassungsgrund
§
Abs.
Nr.
gegeben
ist
so
Beschluß
4
Juli
Veröffentlichung
bestimmt
bedarf
vorliegenden
Fall
Entscheidung
.
2
.
Rechtsmittel
ist
begründet
.
Ausgangspunkt
richtig
sind
Ausführungen
Landgerichts
Klägerin
§
Abs.
Gegenbeweis
obliegt
Berufungsbegründung
erst
Eingangsstempel
nachgewiesen
§
Abs.
5
.
Februar
bereits
30
.
Januar
Landgericht
eingegangen
ist
.
Wege
Freibeweises
führende
Gegenbeweis
erfordert
volle
Überzeugung
Gerichts
rechtzeitigen
Eingang
allerdings
Anforderungen
Beweisnot
Berufungsführers
gerichtsinterner
Vorgänge
überspannt
werden
dürfen
Urteil
31
.
Mai
VersR
m
.
.
.
Gegenbeweis
kann
Landgericht
verkennt
auch
eidesstattliche
Versicherungen
geführt
werden
Gericht
volle
Überzeugung
Richtigkeit
versicherten
Behauptung
vermitteln
Urteil
17
.
April
.
vorliegenden
Fall
ist
Gegenbeweis
Auffassung
Landgerichts
eidesstattliche
Versicherung
Rechtsanwaltsfachangestellten
vorgelegten
Auszug
Kanzlei
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
geführten
Postausgangsbuch
erbracht
.
Landgericht
geht
zutreffend
betreffende
Fach
Landgerichtsgebäude
Einwurf
auch
fristgebundener
anwaltlicher
Schriftsätze
bestimmt
war
eingeholten
Stellungnahme
Präsidenten
Landgerichts
nur
allgemeine
Abläufe
Bearbeitung
Weise
eingehenden
Schriftsätze
geschildert
sind
konkrete
Erinnerung
Justizbediensteten
Bearbeitung
hier
fraglichen
Schriftsatzes
aber
ergibt
.
Gleichwohl
meint
Landgericht
eidesstattlichen
Versicherung
Mitarbeiters
habe
schriftsatz
30
.
Januar
persönlich
Gerichtsfach
geworfen
anschließend
Postausgangsbuch
vermerkt
insbesondere
folgen
können
Darstellung
überreichte
Auszug
Postausgangsbuchs
entgegenstehe
.
sei
fragliche
Schriftsatz
aufzufinden
.
Annahme
trifft
.
Postausgangsbuch
ist
unübersehbar
30
.
Januar
vorliegende
Sache
betreffenden
Kanzleiaktenzeichen
"
"
eingetragen
Tag
Schriftsatz
ser
Sache
Landgericht
zugeleitet
worden
ist
.
Sachlage
hat
Senat
Beweiswürdigung
Landgerichts
Beurteilung
Zulässigkeit
Berufung
gebunden
ist
Urteil
31
.
Mai
aaO
Bedenken
eidesstattlichen
Versicherung
Mitarbeiters
glauben
Verbindung
gelegten
Auszug
Postausgangsbuch
Beweis
rechtzeitigen
Eingang
Berufungsbegründung
30
.
Januar
geführt
anzusehen
.
zusätzlichen
Zeugenvernehmung
Mitarbeiters
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
benannten
weiteren
Mitarbeiters
bedarf
mehr
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.