BESCHLUSS ZB 27 November Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 November Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluß 2 . Zivilkammer Landgerichts 10 . April aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung Landgericht auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden haben wird zurückverwiesen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens : Gründe : Klägerin hat Berufung Urteil Amtsgerichts HalleSaalkreis 16 . Oktober eingelegt . Frist Begründung Berufung lief Verlängerung 31 . Januar . Prozeßbevollmächtigte Klägerin begründete Berufung Schriftsatz 28 . Januar Eingangsstempel Landgerichts 5 . Februar Gericht einging . Anfrage Kammer Berufung verspäteten Eingangs Berufungsbegründung zurückgenommen werde hat Prozeßbevollmächtigte vorgebracht Berufungsbegründung sei bereits 30 . Januar Mitarbeiter Rechtsanwaltsfachangestellten Gerichtsgebäude Raum Anwaltsfächer richtspost bestimmtes Fach Aufschrift " Landgericht eingeworfen worden ; habe Mitarbeiter wieder Kanzlei begeben hier Schriftsatz Postausgangsbuch ausgetragen . Nachweis Behauptung hat Prozeßbevollmächtigte Klägerin eidesstattliche Versicherung Mitarbeiters betreffende Seite Postausgangsbuch vorgelegt . hat Zeugnis Mitarbeiters weiteren Angestellten berufen . Landgericht hat Berufung Einholung Stellungnahme Präsidenten Landgerichts unzulässig verworfen . richtet Rechtsbeschwerde Klägerin . II . 1 . fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Satz auch übrigen zulässig § Abs. . angefochtene Entscheidung beruht offenkundigen Verletzung Grundrechts Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs Art . GG . Landgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen Klägerin Kenntnis genommen ist so offensichtlich unzutreffenden Annahme gelangt Entscheidung stützt . Fall Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat § Abs. Nr. ; so Beschluß 1 . Oktober XI entsprechenden Regelung § Abs. Nr. Veröffentlichung bestimmt Zulassungsgrund § Abs. Nr. gegeben ist so Beschluß 4 Juli Veröffentlichung bestimmt bedarf vorliegenden Fall Entscheidung . 2 . Rechtsmittel ist begründet . Ausgangspunkt richtig sind Ausführungen Landgerichts Klägerin § Abs. Gegenbeweis obliegt Berufungsbegründung erst Eingangsstempel nachgewiesen § Abs. 5 . Februar bereits 30 . Januar Landgericht eingegangen ist . Wege Freibeweises führende Gegenbeweis erfordert volle Überzeugung Gerichts rechtzeitigen Eingang allerdings Anforderungen Beweisnot Berufungsführers gerichtsinterner Vorgänge überspannt werden dürfen Urteil 31 . Mai VersR m . . . Gegenbeweis kann Landgericht verkennt auch eidesstattliche Versicherungen geführt werden Gericht volle Überzeugung Richtigkeit versicherten Behauptung vermitteln Urteil 17 . April . vorliegenden Fall ist Gegenbeweis Auffassung Landgerichts eidesstattliche Versicherung Rechtsanwaltsfachangestellten vorgelegten Auszug Kanzlei Prozeßbevollmächtigten Klägerin geführten Postausgangsbuch erbracht . Landgericht geht zutreffend betreffende Fach Landgerichtsgebäude Einwurf auch fristgebundener anwaltlicher Schriftsätze bestimmt war eingeholten Stellungnahme Präsidenten Landgerichts nur allgemeine Abläufe Bearbeitung Weise eingehenden Schriftsätze geschildert sind konkrete Erinnerung Justizbediensteten Bearbeitung hier fraglichen Schriftsatzes aber ergibt . Gleichwohl meint Landgericht eidesstattlichen Versicherung Mitarbeiters habe schriftsatz 30 . Januar persönlich Gerichtsfach geworfen anschließend Postausgangsbuch vermerkt insbesondere folgen können Darstellung überreichte Auszug Postausgangsbuchs entgegenstehe . sei fragliche Schriftsatz aufzufinden . Annahme trifft . Postausgangsbuch ist unübersehbar 30 . Januar vorliegende Sache betreffenden Kanzleiaktenzeichen " " eingetragen Tag Schriftsatz ser Sache Landgericht zugeleitet worden ist . Sachlage hat Senat Beweiswürdigung Landgerichts Beurteilung Zulässigkeit Berufung gebunden ist Urteil 31 . Mai aaO Bedenken eidesstattlichen Versicherung Mitarbeiters glauben Verbindung gelegten Auszug Postausgangsbuch Beweis rechtzeitigen Eingang Berufungsbegründung 30 . Januar geführt anzusehen . zusätzlichen Zeugenvernehmung Mitarbeiters Prozeßbevollmächtigten Klägerin benannten weiteren Mitarbeiters bedarf mehr . Dr. Dr. Dr. Dr.