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481 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
ZB
16
November
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Ball
Dr.
Dr.
16.November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluß
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
November
aufgehoben
.
Beklagten
wird
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
Wert
Beschwerdegegenstands
:
.
Gründe
:
Beklagte
ist
Landgericht
Zahlung
nebst
Zinsen
verurteilt
worden
.
Begründung
hiergegen
rechtzeitig
eingelegten
Berufung
ist
erst
Ablauf
6
.
Oktober
verlängerten
Berufungsbegründungsfrist
15
.
Oktober
Gericht
eingegangen
.
Beklagte
hat
Wiedereinsetzung
versäumte
Berufungsbegründungsfrist
beantragt
vorgetragen
Postausgangsbuchs
Kanzlei
Prozeßbevollmächtigten
sei
29
.
September
gefertigte
Berufungsbegründungsschrift
selben
Tag
Oberlandesgericht
übersandt
worden
.
Glaubhaftmachung
hat
liche
Versicherung
Prozeßbevollmächtigten
eidesstattliche
Versicherung
Rechtsanwaltsgehilfin
bezogen
.
II
.
Berufungsgericht
hat
beantragte
Wiedereinsetzung
abgelehnt
Berufung
Beklagten
rechtzeitiger
Begründung
unzulässig
verworfen
.
Begründung
hat
ausgeführt
Beklagte
habe
Wiedereinsetzungsantrag
Bestehen
Ausgangskontrolle
Büro
Prozeßbevollmächtigten
Angaben
gemacht
.
berufen
habe
Berufungsbegründungsschrift
ausweislich
Postausgangsbuchs
Kanzlei
Prozeßbevollmächtigten
29
.
September
Gericht
übersandt
worden
sei
habe
Angaben
ausreichend
glaubhaft
gemacht
.
anwaltliche
Versicherung
Prozeßbevollmächtigten
eidesstattliche
Versicherung
Rechtsanwaltsgehilfin
seien
ausreichend
.
Vielmehr
hätte
Vorlage
bedurft
.
entsprechenden
Auflage
Gerichts
15
.
Oktober
sei
Beklagte
jedoch
nachgekommen
.
.
1
.
hiergegen
gerichtete
fristgerecht
eingelegte
Rechtsbeschwerde
Beklagten
ist
zulässig
.
Statthaftigkeit
folgt
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
Satz
.
Auch
Zulässigkeitsvoraussetzung
§
Abs.
Nr.
ist
erfüllt
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
.
angefochtene
Entscheidung
verletzt
Beklagten
verfassungsrechtlich
garantierten
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Berufungsgericht
hält
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
Beklagten
ausreichend
führt
könne
Verschulden
Anwalts
ausschließenden
rechtzeitigen
Absendung
Berufungsbegründungsschrift
ausgegangen
werden
Postausgangsbuch
zweifelsfrei
ergebe
fristwahrende
Schriftstück
gefertigt
postfertig
gemacht
auch
abgeschickt
worden
sei
.
Versagung
beantragten
Wiedereinsetzung
beruht
mithin
allein
Berufungsgericht
entsprechende
Vorbringen
Beklagten
glaubhaft
gemacht
ansieht
Postausgangsbuch
vorgelegt
worden
ist
.
Begründung
durfte
Wiedereinsetzungsgesuch
indessen
nur
dann
zurückgewiesen
werden
Beklagten
zuvor
Gelegenheit
gegeben
worden
war
Berufungsgericht
ausreichend
erachtete
Glaubhaftmachung
nachzuholen
.
Beklagte
hatte
Wiedereinsetzungsverfahren
üblich
Glaubhaftmachung
Vorbringens
anwaltliche
Versicherung
Prozeßbevollmächtigten
eidesstattliche
Versicherung
Rechtsanwaltsgehilfin
bezogen
Eintrag
Postausgangsbuch
vorgenommen
haben
soll
.
Sachlage
durfte
Beklagte
annehmen
Begründung
Wiedereinsetzungsgesuchs
vorgetragenen
Tatsachen
Maße
glaubhaft
gemacht
haben
.
Auch
Berufungsgericht
hat
gesehen
Beklagten
demgemäß
15
.
Oktober
schriftlich
aufgefordert
Postausgangsbuch
vorzulegen
.
Inhalt
Gerichtsakten
ist
jedoch
feststellbar
Aufforderung
Berufungsgerichts
Beklagten
erreicht
hat
.
Empfangsbekenntnis
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
ist
Rechtsbeschwerde
Recht
hinweist
Akten
gelangt
.
schwerdeverfahren
hat
Beklagte
vorgetragen
eidesstattliche
Versicherung
Prozeßbevollmächtigten
glaubhaft
gemacht
Auflage
Berufungsgerichts
Vorlage
Postausgangsbuchs
zugegangen
sei
.
Umständen
kann
ausgegangen
werden
Beklagte
Entscheidung
Berufungsgerichts
Wiedereinsetzungsantrag
Auflage
Kenntnis
erhalten
hat
Gelegenheit
hatte
Auffassung
Berufungsgerichts
noch
erfolgte
Glaubhaftmachung
Wiedereinsetzungsgrundes
nachzuholen
.
angefochtene
Beschluß
beruht
liegenden
Verletzung
rechtlichen
ist
auszuschließen
Berufungsgericht
Wiedereinsetzung
gewährt
hätte
Auszug
Postausgangsbuch
Beklagte
Rechtsbeschwerdeverfahren
Akten
gereicht
hat
Entscheidung
vorgelegt
worden
wäre
.
IV
.
angefochtene
Beschluß
ist
aufzuheben
.
Beklagten
ist
Wiedereinsetzung
versäumte
Berufungsbegründungsfrist
gewähren
denn
jedenfalls
zwischenzeitlich
erfolgten
Vorlage
Auszugs
Postausgangsbuch
Datum
29
.
September
entsprechenden
Eintrag
enthält
ist
glaubhaft
gemacht
Berufungsbegründungsschrift
29
.
September
hinreichend
lange
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
Oberlandesgericht
abgesandt
worden
ist
.
Dr.
Ball
Dr.
Dr.