BESCHLUSS ZB 16 November Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Ball Dr. Dr. 16.November beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluß 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 November aufgehoben . Beklagten wird Versäumung Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Wert Beschwerdegegenstands : € . Gründe : Beklagte ist Landgericht Zahlung € nebst Zinsen verurteilt worden . Begründung hiergegen rechtzeitig eingelegten Berufung ist erst Ablauf 6 . Oktober verlängerten Berufungsbegründungsfrist 15 . Oktober Gericht eingegangen . Beklagte hat Wiedereinsetzung versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt vorgetragen Postausgangsbuchs Kanzlei Prozeßbevollmächtigten sei 29 . September gefertigte Berufungsbegründungsschrift selben Tag Oberlandesgericht übersandt worden . Glaubhaftmachung hat liche Versicherung Prozeßbevollmächtigten eidesstattliche Versicherung Rechtsanwaltsgehilfin bezogen . II . Berufungsgericht hat beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt Berufung Beklagten rechtzeitiger Begründung unzulässig verworfen . Begründung hat ausgeführt Beklagte habe Wiedereinsetzungsantrag Bestehen Ausgangskontrolle Büro Prozeßbevollmächtigten Angaben gemacht . berufen habe Berufungsbegründungsschrift ausweislich Postausgangsbuchs Kanzlei Prozeßbevollmächtigten 29 . September Gericht übersandt worden sei habe Angaben ausreichend glaubhaft gemacht . anwaltliche Versicherung Prozeßbevollmächtigten eidesstattliche Versicherung Rechtsanwaltsgehilfin seien ausreichend . Vielmehr hätte Vorlage bedurft . entsprechenden Auflage Gerichts 15 . Oktober sei Beklagte jedoch nachgekommen . . 1 . hiergegen gerichtete fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde Beklagten ist zulässig . Statthaftigkeit folgt § Abs. Satz Verbindung § Abs. Satz . Auch Zulässigkeitsvoraussetzung § Abs. Nr. ist erfüllt Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . angefochtene Entscheidung verletzt Beklagten verfassungsrechtlich garantierten Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Berufungsgericht hält Begründung Wiedereinsetzungsantrags Beklagten ausreichend führt könne Verschulden Anwalts ausschließenden rechtzeitigen Absendung Berufungsbegründungsschrift ausgegangen werden Postausgangsbuch zweifelsfrei ergebe fristwahrende Schriftstück gefertigt postfertig gemacht auch abgeschickt worden sei . Versagung beantragten Wiedereinsetzung beruht mithin allein Berufungsgericht entsprechende Vorbringen Beklagten glaubhaft gemacht ansieht Postausgangsbuch vorgelegt worden ist . Begründung durfte Wiedereinsetzungsgesuch indessen nur dann zurückgewiesen werden Beklagten zuvor Gelegenheit gegeben worden war Berufungsgericht ausreichend erachtete Glaubhaftmachung nachzuholen . Beklagte hatte Wiedereinsetzungsverfahren üblich Glaubhaftmachung Vorbringens anwaltliche Versicherung Prozeßbevollmächtigten eidesstattliche Versicherung Rechtsanwaltsgehilfin bezogen Eintrag Postausgangsbuch vorgenommen haben soll . Sachlage durfte Beklagte annehmen Begründung Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Tatsachen Maße glaubhaft gemacht haben . Auch Berufungsgericht hat gesehen Beklagten demgemäß 15 . Oktober schriftlich aufgefordert Postausgangsbuch vorzulegen . Inhalt Gerichtsakten ist jedoch feststellbar Aufforderung Berufungsgerichts Beklagten erreicht hat . Empfangsbekenntnis Prozeßbevollmächtigten Beklagten ist Rechtsbeschwerde Recht hinweist Akten gelangt . schwerdeverfahren hat Beklagte vorgetragen eidesstattliche Versicherung Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemacht Auflage Berufungsgerichts Vorlage Postausgangsbuchs zugegangen sei . Umständen kann ausgegangen werden Beklagte Entscheidung Berufungsgerichts Wiedereinsetzungsantrag Auflage Kenntnis erhalten hat Gelegenheit hatte Auffassung Berufungsgerichts noch erfolgte Glaubhaftmachung Wiedereinsetzungsgrundes nachzuholen . angefochtene Beschluß beruht liegenden Verletzung rechtlichen ist auszuschließen Berufungsgericht Wiedereinsetzung gewährt hätte Auszug Postausgangsbuch Beklagte Rechtsbeschwerdeverfahren Akten gereicht hat Entscheidung vorgelegt worden wäre . IV . angefochtene Beschluß ist aufzuheben . Beklagten ist Wiedereinsetzung versäumte Berufungsbegründungsfrist gewähren denn jedenfalls zwischenzeitlich erfolgten Vorlage Auszugs Postausgangsbuch Datum 29 . September entsprechenden Eintrag enthält ist glaubhaft gemacht Berufungsbegründungsschrift 29 . September hinreichend lange Ablauf Berufungsbegründungsfrist Oberlandesgericht abgesandt worden ist . Dr. Ball Dr. Dr.