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610 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
23
.
März
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Beschluß
Zivilkammer
Landgerichts
4
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Beklagten
haben
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
.
:
.
Gründe
:
Kläger
haben
Beklagten
Parteien
bestehende
Mietverhältnis
30
.
Juni
gekündigt
hatten
Mietzahlung
Monate
Juli
Oktober
Anspruch
genommen
.
Klage
stattgebende
Urteil
Amtsgerichts
ist
Beklagtenvertreterin
18
.
Februar
zugestellt
worden
.
Hiergegen
hat
7
.
März
eingegangenen
Schriftsatz
Landgericht
Berufung
eingelegt
15
.
April
begründet
.
richterlichen
Hinweis
Landgerichts
17
.
April
Hinblick
§
Abs.
Nr.
Bedenken
Zulässigkeit
Berufung
bestünden
Kläger
Zeitpunkt
Rechtshängigkeit
erster
Instanz
allgemeinen
Wohnsitz
Angaben
Mahnbescheid
Geltungsbereichs
Gerichtsverfassungsgesetzes
hätten
hat
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
Zuständigkeit
Landgerichts
Stellung
genommen
hilfsweise
Abgabe
Rechtsstreits
Kammergericht
beantragt
.
Landgericht
Beschluß
27
.
Mai
unzuständig
erklärt
Rechtsstreit
gemäß
Kammergericht
verwiesen
hatte
hat
Beschluß
9
.
Juni
Übernahme
Rechtsstreits
Begründung
abgelehnt
Verweisungsbeschluß
Landgerichts
27
.
Mai
entfalte
gesetzlicher
Grundlage
Bindungswirkung
§
Abs.
Satz
.
Hieraufhin
hat
Landgericht
Beschluß
4
Juli
Berufung
Beklagten
unzulässig
verworfen
Berufung
Monats
Zustellung
angefochtenen
Urteils
zuständigen
Gericht
eingelegt
hätten
;
hat
Landgericht
Hinweis
17
.
April
Bezug
genommen
.
Händen
Prozeßbevollmächtigten
28
Juli
zugestellten
Beschluß
wenden
Beklagten
25
.
August
eingegangenen
Rechtsbeschwerde
verlängerter
Frist
20
.
Oktober
begründet
haben
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
statthaft
.
ist
auch
§
Abs.
Nr.
zulässig
Beklagten
Verletzung
prozessualen
Fürsorgepflicht
Gerichts
Zusammenhang
Weiterleitung
rechtzeitig
eingereichter
Rechtsmittelschriften
Sache
Zulassungsgrund
Sicherung
chen
Rechtsprechung
geltend
machen
.
Rechtsbeschwerde
ist
übrigen
gemäß
§
fristgerecht
eingelegt
begründet
worden
.
Wertgrenze
§
Nr.
kommt
vgl.
Senatsbeschluß
4
.
September
ZB
.
2
.
Rechtsbeschwerde
kann
Sache
jedoch
Erfolg
haben
so
zurückzuweisen
ist
.
Beklagten
Auffassung
vertreten
Regelung
Abs.
Nr.
sei
einschränkend
dahingehend
auszulegen
Zuständigkeit
Oberlandesgerichts
dann
ausscheide
vorliegenden
Fall
Anwendung
internationalen
Rechts
vornherein
eindeutig
ankomme
ist
unzutreffend
.
erkennende
Senat
entschieden
hat
Beschluß
15
Juli
ZB
findet
§
Abs.
Nr.
auch
Mietstreitigkeiten
Anwendung
.
rein
formalen
Anknüpfung
Rechtsmittelzuständigkeit
Oberlandesgerichts
kommt
auch
vorliegenden
Fall
Einzelfall
besonderen
Fragen
internationalen
Privatrechts
stellen
Beschluß
19
.
Februar
;
Senatsbeschluß
28
.
Januar
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
war
Berufung
Beklagten
unzulässig
§
Abs.
hier
gemäß
§
Abs.
Nr.
zuständigen
Kammergericht
eingereicht
worden
ist
.
Ansicht
Beklagten
kann
Gunsten
auch
hergeleitet
werden
Berufungsschrift
vorliegenden
Fall
7
.
März
Arbeitstage
Fristablauf
18
.
März
Landgericht
eingegangen
ist
.
Zwar
ist
Rechtsprechung
Gericht
Verfahren
anhängig
gewesen
ist
verpflichtet
fristgebundene
Schriftsätze
Rechtsmittelverfahren
eingereicht
werden
zuständige
Rechtsmittelgericht
weiterzuleiten
.
Geht
Schriftsatz
so
zeitig
Sache
befaßt
gewesenen
Gericht
fristgerechte
Weiterleitung
Rechtsmittelgericht
ordentlichen
Geschäftsgang
erwartet
werden
kann
darf
Partei
nur
vertrauen
Schriftsatz
überhaupt
weitergeleitet
wird
auch
noch
fristgerecht
Rechtsmittelgericht
eingeht
.
Geschieht
tatsächlich
so
ist
Partei
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
unabhängig
gewähren
Gründen
fehlerhafte
Einreichung
beruht
BVerfGE
f.
;
BVerfG
.
kann
offenbleiben
Grundsätze
auch
hier
vorliegenden
Fall
gelten
Berufung
Sache
bisher
befaßten
Gericht
eingelegt
worden
ist
vgl.
BVerfG
aaO
.
Beklagten
hätten
jedenfalls
Prozeßbevollmächtigten
richterliche
Hinweis
17
.
April
29
.
April
zugegangen
war
Frist
§
Abs.
Berufung
Kammergericht
einlegen
zugleich
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
beantragen
müssen
.
13
.
Mai
Landgericht
eingegangenen
Schriftsatz
12
.
Mai
haben
jedoch
erster
Linie
lediglich
Frage
Zuständigkeit
Landgerichts
Stellung
genommen
nur
hilfsweise
Abgabe
Sache
Kammergericht
beantragt
.
Antrag
erst
Landgericht
entscheiden
war
konnten
Beklagten
mehr
ausgehen
Akten
noch
13
.
Mai
Tag
Wiedereinsetzungsfrist
Kammergericht
stellenden
Wiedereinsetzungsantrag
ablief
Gericht
gelangen
würden
.
Wiedereinsetzungsantrag
haben
Beklagten
richt
gestellt
.
Kammergericht
hat
Vorlage
Akten
auch
Recht
abgesehen
Zulässigkeit
Berufung
entscheiden
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
Amts
vgl.
§
Abs.
Satz
Halbs
.
gewähren
.
Landgericht
kam
hingegen
Wiedereinsetzung
Betracht
Entscheidung
Berufung
zuständig
war
.
Landgericht
hatte
Recht
Berufung
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.