BESCHLUSS ZB 23 . März Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluß Zivilkammer Landgerichts 4 Juli wird zurückgewiesen . Beklagten haben Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen . : € . Gründe : Kläger haben Beklagten Parteien bestehende Mietverhältnis 30 . Juni gekündigt hatten Mietzahlung Monate Juli Oktober Anspruch genommen . Klage stattgebende Urteil Amtsgerichts ist Beklagtenvertreterin 18 . Februar zugestellt worden . Hiergegen hat 7 . März eingegangenen Schriftsatz Landgericht Berufung eingelegt 15 . April begründet . richterlichen Hinweis Landgerichts 17 . April Hinblick § Abs. Nr. Bedenken Zulässigkeit Berufung bestünden Kläger Zeitpunkt Rechtshängigkeit erster Instanz allgemeinen Wohnsitz Angaben Mahnbescheid Geltungsbereichs Gerichtsverfassungsgesetzes hätten hat Prozeßbevollmächtigte Beklagten Zuständigkeit Landgerichts Stellung genommen hilfsweise Abgabe Rechtsstreits Kammergericht beantragt . Landgericht Beschluß 27 . Mai unzuständig erklärt Rechtsstreit gemäß Kammergericht verwiesen hatte hat Beschluß 9 . Juni Übernahme Rechtsstreits Begründung abgelehnt Verweisungsbeschluß Landgerichts 27 . Mai entfalte gesetzlicher Grundlage Bindungswirkung § Abs. Satz . Hieraufhin hat Landgericht Beschluß 4 Juli Berufung Beklagten unzulässig verworfen Berufung Monats Zustellung angefochtenen Urteils zuständigen Gericht eingelegt hätten ; hat Landgericht Hinweis 17 . April Bezug genommen . Händen Prozeßbevollmächtigten 28 Juli zugestellten Beschluß wenden Beklagten 25 . August eingegangenen Rechtsbeschwerde verlängerter Frist 20 . Oktober begründet haben . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § § Abs. Satz Abs. Nr. statthaft . ist auch § Abs. Nr. zulässig Beklagten Verletzung prozessualen Fürsorgepflicht Gerichts Zusammenhang Weiterleitung rechtzeitig eingereichter Rechtsmittelschriften Sache Zulassungsgrund Sicherung chen Rechtsprechung geltend machen . Rechtsbeschwerde ist übrigen gemäß § fristgerecht eingelegt begründet worden . Wertgrenze § Nr. kommt vgl. Senatsbeschluß 4 . September ZB . 2 . Rechtsbeschwerde kann Sache jedoch Erfolg haben so zurückzuweisen ist . Beklagten Auffassung vertreten Regelung Abs. Nr. sei einschränkend dahingehend auszulegen Zuständigkeit Oberlandesgerichts dann ausscheide vorliegenden Fall Anwendung internationalen Rechts vornherein eindeutig ankomme ist unzutreffend . erkennende Senat entschieden hat Beschluß 15 Juli ZB findet § Abs. Nr. auch Mietstreitigkeiten Anwendung . rein formalen Anknüpfung Rechtsmittelzuständigkeit Oberlandesgerichts kommt auch vorliegenden Fall Einzelfall besonderen Fragen internationalen Privatrechts stellen Beschluß 19 . Februar ; Senatsbeschluß 28 . Januar ZB Veröffentlichung bestimmt . war Berufung Beklagten unzulässig § Abs. hier gemäß § Abs. Nr. zuständigen Kammergericht eingereicht worden ist . Ansicht Beklagten kann Gunsten auch hergeleitet werden Berufungsschrift vorliegenden Fall 7 . März Arbeitstage Fristablauf 18 . März Landgericht eingegangen ist . Zwar ist Rechtsprechung Gericht Verfahren anhängig gewesen ist verpflichtet fristgebundene Schriftsätze Rechtsmittelverfahren eingereicht werden zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten . Geht Schriftsatz so zeitig Sache befaßt gewesenen Gericht fristgerechte Weiterleitung Rechtsmittelgericht ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann darf Partei nur vertrauen Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird auch noch fristgerecht Rechtsmittelgericht eingeht . Geschieht tatsächlich so ist Partei Wiedereinsetzung vorigen Stand unabhängig gewähren Gründen fehlerhafte Einreichung beruht BVerfGE f. ; BVerfG . kann offenbleiben Grundsätze auch hier vorliegenden Fall gelten Berufung Sache bisher befaßten Gericht eingelegt worden ist vgl. BVerfG aaO . Beklagten hätten jedenfalls Prozeßbevollmächtigten richterliche Hinweis 17 . April 29 . April zugegangen war Frist § Abs. Berufung Kammergericht einlegen zugleich Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist beantragen müssen . 13 . Mai Landgericht eingegangenen Schriftsatz 12 . Mai haben jedoch erster Linie lediglich Frage Zuständigkeit Landgerichts Stellung genommen nur hilfsweise Abgabe Sache Kammergericht beantragt . Antrag erst Landgericht entscheiden war konnten Beklagten mehr ausgehen Akten noch 13 . Mai Tag Wiedereinsetzungsfrist Kammergericht stellenden Wiedereinsetzungsantrag ablief Gericht gelangen würden . Wiedereinsetzungsantrag haben Beklagten richt gestellt . Kammergericht hat Vorlage Akten auch Recht abgesehen Zulässigkeit Berufung entscheiden Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist Amts vgl. § Abs. Satz Halbs . gewähren . Landgericht kam hingegen Wiedereinsetzung Betracht Entscheidung Berufung zuständig war . Landgericht hatte Recht Berufung Beklagten unzulässig verworfen . Dr. Dr. Dr. Dr.