You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

600 lines
5.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Herausgabe
zweier
Bürgschaftsurkunden
Beklagten
überlassen
hat
.
Kläger
ist
Eigentümer
Grundstücks
a.-GmbH
bebauen
läßt
.
Kläger
ist
alleiniger
geschäftsführender
Gesellschafter
.
a.-GmbH
beauftragte
Beklagte
Rohbauarbeiten
.
Beklagte
verlangte
Bauvertrag
vereinbarte
Sicherheit
erbringenden
Vorleistungen
.
Verlangen
hin
übersandte
Kläger
streitigen
Bauvertrag
bezogenen
Bürgschaftsurkunden
jedoch
Kläger
persönlich
Hauptschuldner
ausweisen
.
Beklagte
erklärte
Sicherheiten
einverstanden
Voraussetzung
Kläger
verpflichte
Werkvertrag
ergebende
Ansprüche
Bürgen
anzuerkennen
soweit
Ansprüche
a.-GmbH
anerkannt
vollstreckbar
ausgeurteilt
würden
.
war
Kläger
bereit
.
verlangte
erhielt
Beklagte
weitere
Bürgschaften
Banken
nunmehr
a.-GmbH
Hauptschuldnerin
ausweisen
.
Aufforderung
zuerst
übergebenen
Bürgschaften
zurückzusenden
kam
Beklagte
.
Bürgschaftsurkunden
hat
Landgericht
ungerechtfertigte
Bereicherung
Beklagten
angenommen
verurteilt
Urkunden
Kläger
herauszugeben
.
Oberlandesgericht
hat
Ergebnis
bestätigt
.
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
Revision
grundsätzlich
gehaltenen
Frage
zugelassen
Austausch
Hauptschuldners
nur
Zustimmung
Bürgen
vorgenommen
werden
dürfe
.
Revision
Beklagten
strebt
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
zulässig
Zulassungsgrund
gegeben
ist
.
Berufungsgericht
grundsätzlich
erachtete
Rechtsfrage
bedarf
überhaupt
stellt
Klärung
Revisionsgericht
rechtlichen
Zweifel
aufwirft
.
Senat
ist
gleichwohl
Zulassung
Berufungsgericht
gebunden
§
Abs.
Satz
.
Revision
ist
begründet
.
Schuldverhältnis
maßgebliche
Recht
richtet
31
.
Dezember
geltenden
Gesetzen
Art
.
§
Satz
.
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Beklagte
habe
ersten
Kläger
Hauptschuldner
bezeichnenden
Bürgschaftsurkunden
Rechtsgrund
erlangt
.
Verpflichtung
Werklohnansprüche
Beklagten
sichern
habe
allein
a.-GmbH
Auftraggeberin
bestanden
.
Nur
Verbindlichkeit
hätten
Banken
auch
verbürgen
wollen
.
Rechtsgrund
ergebe
ferner
"
möglichen
Absprache
"
Parteien
Bürgschaften
persönliche
Verpflichtung
Klägers
Beklagten
Zahlung
Werklohns
Werkvertrag
hätten
sichern
sollen
.
Absprache
habe
Inhalt
Bürgschaften
nachträglich
wesentlich
verändert
Hauptschuldner
ausgetauscht
werden
sollen
.
Berücksichtigung
schutzwürdigen
Belange
Bürgen
könne
Hauptschuldner
nur
Zustimmung
Bürgen
ausgetauscht
werden
.
II
.
wendet
Revision
Ergebnis
Erfolg
.
Beklagte
ist
Herausgabe
streitigen
Bürgschaftsurkunden
verpflichtet
Rechtsgrund
erhalten
hat
.
1
.
Recht
stellt
Revision
Frage
a.-GmbH
Beklagten
geschlossenen
Werkvertrag
Rechtsgrund
Begebung
Bürgschaftsurkunden
Kläger
Hauptschuldner
ergibt
.
Vertrag
verpflichtet
Auftraggeber
stellenden
Sicherheiten
allein
GmbH.
2
.
Auch
Berufungsgericht
möglich
bezeichnete
Revisionsrechtszug
Feststellungen
fehlender
hinreichender
Anhaltspunkte
unterstellende
nachträgliche
Absprache
Parteien
Bürgschaften
sollten
persönliche
Verpflichtung
Klägers
Beklagten
Zahlung
Werklohns
Werkvertrag
12
Juli
sichern
wäre
geeignet
Rechtsgrund
Beklagte
darzustellen
Herausgabe
streitigen
Bürgschaftsurkunden
verweigert
werden
könnte
.
Berufungsgericht
hat
persönliche
Verpflichtung
Klägers
Werklohnzahlung
festgestellt
Sicherung
Absprache
dienen
könnte
.
festgestellten
Sachverhalt
Revisionsrechtszug
zugrundezulegenden
Streitstoff
sind
ausreichenden
Anhaltspunkte
entnehmen
.
Insbesondere
geben
Berufungsurteil
festgestellten
Begleitumstände
Übersendung
Bürgschaftsurkunden
Parteien
hätten
verständigt
Kläger
solle
Werkvertrag
persönlich
verpflichtet
werden
.
Dann
ginge
unterstellende
Sicherungsabrede
sichernder
Forderung
Leere
.
Berufungsgericht
hat
ferner
frei
Rechtsfehlern
revisionsrechtlich
beanstandender
Weise
streitigen
Bürgschaftsurkunden
ausgelegt
Banken
vornherein
allein
Verbindlichkeiten
a.-GmbH
Verpflichtung
Klägers
verbürgt
haben
.
Auslegung
gerichteten
Angriffe
Revision
greifen
;
zielen
lediglich
abweichende
Würdigung
Berufungsgericht
berücksichtigten
Umstände
.
Hatte
streitigen
Urkunden
niedergelegte
Verpflichtung
Bürgen
Sicherung
Schuld
Klägers
Inhalt
so
konnte
Erfüllung
Berufungsgericht
möglich
gehaltenen
nachträglichen
Sicherungsverpflichtung
Klägers
dienen
.
Berufungsgericht
ist
zuzustimmen
Parteien
derartige
Sicherungsabrede
Inhalt
Bürgschaftserklärung
Banken
Beteiligung
abändern
konnten
.
Zustimmung
Banken
Inhaltsänderung
Bürgschaftsverpflichtung
ist
festgestellten
Sachverhalt
entnehmen
.
Gegenteil
läßt
Tatsache
Banken
wenig
später
Bürgschaftsurkunden
werkvertragliche
Verpflichtung
herausgegeben
haben
nunmehr
auch
Hauptschuldner
zutreffend
bezeichnet
ist
schließen
weiterhin
Verbindlichkeiten
.
GmbH
verbürgen
wollten
.
Können
Bürgschaftsurkunden
Gründen
Erfüllung
Berufungsgericht
möglich
erachteten
Sicherungsverpflichtung
Kläger
beitragen
so
kann
Sicherungsabrede
Rechtsgrund
Beklagte
darstellen
streitigen
Urkunden
behalten
.
3
.
Herausgabeverlangen
Klägers
kann
entgegengehalten
werden
Kläger
sei
Eigentümer
Grundstücks
Nutznießer
Leistungen
Beklagten
Glauben
verpflichtet
seinerseits
Sicherheiten
stellen
.
ist
gegebenen
Umständen
Raum
.
Beklagte
hat
weiteren
Bankbürgschaften
a.-GmbH
Hauptschuldnerin
werthaltige
Sicherheit
erhalten
Werkvertrag
beanspruchen
kann
.
Thode
Kuffer
Wiebel