NAMEN Verkündet : 10 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 Juli wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Kläger verlangt Herausgabe zweier Bürgschaftsurkunden Beklagten überlassen hat . Kläger ist Eigentümer Grundstücks a.-GmbH bebauen läßt . Kläger ist alleiniger geschäftsführender Gesellschafter . a.-GmbH beauftragte Beklagte Rohbauarbeiten . Beklagte verlangte Bauvertrag vereinbarte Sicherheit erbringenden Vorleistungen . Verlangen hin übersandte Kläger streitigen Bauvertrag bezogenen Bürgschaftsurkunden jedoch Kläger persönlich Hauptschuldner ausweisen . Beklagte erklärte Sicherheiten einverstanden Voraussetzung Kläger verpflichte Werkvertrag ergebende Ansprüche Bürgen anzuerkennen soweit Ansprüche a.-GmbH anerkannt vollstreckbar ausgeurteilt würden . war Kläger bereit . verlangte erhielt Beklagte weitere Bürgschaften Banken nunmehr a.-GmbH Hauptschuldnerin ausweisen . Aufforderung zuerst übergebenen Bürgschaften zurückzusenden kam Beklagte . Bürgschaftsurkunden hat Landgericht ungerechtfertigte Bereicherung Beklagten angenommen verurteilt Urkunden Kläger herauszugeben . Oberlandesgericht hat Ergebnis bestätigt . hat Berufung Beklagten zurückgewiesen Revision grundsätzlich gehaltenen Frage zugelassen Austausch Hauptschuldners nur Zustimmung Bürgen vorgenommen werden dürfe . Revision Beklagten strebt Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revision ist zulässig Zulassungsgrund gegeben ist . Berufungsgericht grundsätzlich erachtete Rechtsfrage bedarf überhaupt stellt Klärung Revisionsgericht rechtlichen Zweifel aufwirft . Senat ist gleichwohl Zulassung Berufungsgericht gebunden § Abs. Satz . Revision ist begründet . Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet 31 . Dezember geltenden Gesetzen Art . § Satz . Berufungsgericht ist Auffassung Beklagte habe ersten Kläger Hauptschuldner bezeichnenden Bürgschaftsurkunden Rechtsgrund erlangt . Verpflichtung Werklohnansprüche Beklagten sichern habe allein a.-GmbH Auftraggeberin bestanden . Nur Verbindlichkeit hätten Banken auch verbürgen wollen . Rechtsgrund ergebe ferner " möglichen Absprache " Parteien Bürgschaften persönliche Verpflichtung Klägers Beklagten Zahlung Werklohns Werkvertrag hätten sichern sollen . Absprache habe Inhalt Bürgschaften nachträglich wesentlich verändert Hauptschuldner ausgetauscht werden sollen . Berücksichtigung schutzwürdigen Belange Bürgen könne Hauptschuldner nur Zustimmung Bürgen ausgetauscht werden . II . wendet Revision Ergebnis Erfolg . Beklagte ist Herausgabe streitigen Bürgschaftsurkunden verpflichtet Rechtsgrund erhalten hat . 1 . Recht stellt Revision Frage a.-GmbH Beklagten geschlossenen Werkvertrag Rechtsgrund Begebung Bürgschaftsurkunden Kläger Hauptschuldner ergibt . Vertrag verpflichtet Auftraggeber stellenden Sicherheiten allein GmbH. 2 . Auch Berufungsgericht möglich bezeichnete Revisionsrechtszug Feststellungen fehlender hinreichender Anhaltspunkte unterstellende nachträgliche Absprache Parteien Bürgschaften sollten persönliche Verpflichtung Klägers Beklagten Zahlung Werklohns Werkvertrag 12 Juli sichern wäre geeignet Rechtsgrund Beklagte darzustellen Herausgabe streitigen Bürgschaftsurkunden verweigert werden könnte . Berufungsgericht hat persönliche Verpflichtung Klägers Werklohnzahlung festgestellt Sicherung Absprache dienen könnte . festgestellten Sachverhalt Revisionsrechtszug zugrundezulegenden Streitstoff sind ausreichenden Anhaltspunkte entnehmen . Insbesondere geben Berufungsurteil festgestellten Begleitumstände Übersendung Bürgschaftsurkunden Parteien hätten verständigt Kläger solle Werkvertrag persönlich verpflichtet werden . Dann ginge unterstellende Sicherungsabrede sichernder Forderung Leere . Berufungsgericht hat ferner frei Rechtsfehlern revisionsrechtlich beanstandender Weise streitigen Bürgschaftsurkunden ausgelegt Banken vornherein allein Verbindlichkeiten a.-GmbH Verpflichtung Klägers verbürgt haben . Auslegung gerichteten Angriffe Revision greifen ; zielen lediglich abweichende Würdigung Berufungsgericht berücksichtigten Umstände . Hatte streitigen Urkunden niedergelegte Verpflichtung Bürgen Sicherung Schuld Klägers Inhalt so konnte Erfüllung Berufungsgericht möglich gehaltenen nachträglichen Sicherungsverpflichtung Klägers dienen . Berufungsgericht ist zuzustimmen Parteien derartige Sicherungsabrede Inhalt Bürgschaftserklärung Banken Beteiligung abändern konnten . Zustimmung Banken Inhaltsänderung Bürgschaftsverpflichtung ist festgestellten Sachverhalt entnehmen . Gegenteil läßt Tatsache Banken wenig später Bürgschaftsurkunden werkvertragliche Verpflichtung herausgegeben haben nunmehr auch Hauptschuldner zutreffend bezeichnet ist schließen weiterhin Verbindlichkeiten . GmbH verbürgen wollten . Können Bürgschaftsurkunden Gründen Erfüllung Berufungsgericht möglich erachteten Sicherungsverpflichtung Kläger beitragen so kann Sicherungsabrede Rechtsgrund Beklagte darstellen streitigen Urkunden behalten . 3 . Herausgabeverlangen Klägers kann entgegengehalten werden Kläger sei Eigentümer Grundstücks Nutznießer Leistungen Beklagten Glauben verpflichtet seinerseits Sicherheiten stellen . ist gegebenen Umständen Raum . Beklagte hat weiteren Bankbürgschaften a.-GmbH Hauptschuldnerin werthaltige Sicherheit erhalten Werkvertrag beanspruchen kann . Thode Kuffer Wiebel