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595 lines
5.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
Abs.
Werklohnforderung
Überwachungsleistungen
beauftragten
Architekten
Bauunternehmer
vorzunehmende
Sanierung
wird
allein
fällig
Besteller
Bauunternehmer
Erbringung
Teilleistungen
einigen
Sanierung
fortgeführt
wird
.
Urteil
12
.
Mai
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Architekt
öffentlich
bestellter
Sachverständiger
.
verlangt
Beklagten
Rechtsnachfolgerin
AG
Honorar
Leistungen
Zentrallager
erbracht
hat
.
AG
beauftragte
Rahmen
Sanierung
Zentrallagers
GmbH
Ausführung
Fußbodenarbeiten
.
Abnahme
GmbH
nachfolgend
erbrachten
Leistungen
lehnte
AG
Ausführungsmängeln
.
beauftragte
AG
Kläger
lung
Mängel
Entwicklung
Sanierungskonzeptes
Beaufsichtigung
Sanierungsarbeiten
Abnahme
.
7
.
Oktober
rechnete
Kläger
erbrachten
Leistungen
.
Abschluß
Sanierungsarbeiten
schlossen
Rechtsvorgängerin
Beklagten
GmbH
Sommer
Vergleich
D.
GmbH
erbringende
Schlußzahlung
einigten
.
GmbH
führte
Hinblick
Vergleich
Sanierungsarbeiten
weiter
.
GmbH
Kläger
Schreiben
12
.
Dezember
Abschluß
Vergleichs
mitgeteilt
hatte
erteilte
Rechtsvorgängerin
Beklagten
erbrachten
Leistungen
13
.
Dezember
Schlußrechnung
.
30
.
Dezember
eingegangenen
Antrag
Klägers
erließ
Amtsgericht
4
.
Januar
Beklagte
Forderung
Schlußrechnung
Mahnbescheid
10
.
Januar
zugestellt
wurde
.
Landgericht
hat
Teilgrundurteil
Klageanspruch
Grunde
berechtigt
erklärt
.
Berufung
Beklagten
führte
insoweit
Klageabweisung
.
Senat
zugelassenen
Revision
begehrt
Kläger
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Schuldverhältnis
finden
Gesetze
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
Anwendung
Art
.
§
.
Berufungsgericht
führt
Honorarforderung
Klägers
sei
verjährt
.
Fälligkeit
Honoraranspruchs
Beginn
zweijährigen
Verjährungsfrist
sei
gemäß
§
Erteilung
Schlußrechnung
abhängig
.
Gegenstand
Kläger
erteilten
Auftrags
sei
Architektenleistung
Leistung
Bausachverständigen
.
Fälligkeit
Honoraranspruchs
bestimme
Rechnung
erstmals
hätte
erstellt
Forderung
hätte
geltend
gemacht
werden
können
.
sei
offensichtlich
bereits
Jahre
Fall
gewesen
Kläger
aufgestellten
Tätigkeitsnachweisen
Sachverständigentätigkeit
bereits
September
abgeschlossen
noch
Jahr
Rechnungsstellung
Lage
gesehen
habe
.
Selbst
annähme
Kläger
Leistung
insgesamt
erst
Jahre
hätte
abrechnen
können
sei
Forderung
verjährt
gewesen
Mahnbescheid
beantragt
wurde
.
Insoweit
sei
Bedeutung
Kläger
erst
Dezember
Beilegung
Auseinandersetzung
Rechtsvorgängerin
Beklagten
D.
GmbH
erfahren
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
geht
zutreffend
Honorarforderung
Klägers
gemäß
§
Abs.
Nr.
zweijährigen
Verjährungsfrist
unterliegt
.
Auffassung
Fälligkeit
hänge
Rechnung
erstmals
hätte
erstellt
Forderung
hätte
geltend
gemacht
werden
können
ist
rechtsfehlerhaft
.
kann
insbesondere
Bezug
genommene
Entscheidung
Senats
5
November
.
gestützt
werden
.
Entscheidung
ist
lediglich
ausgeführt
Anspruch
Erstattung
Erschließungskosten
Sinne
§
entstanden
ist
erstmals
geltend
gemacht
notfalls
Wege
Klage
durchgesetzt
werden
kann
.
Frage
Werklohnanspruch
fällig
wird
läßt
Urteil
entnehmen
.
2
.
Kläger
war
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Feststellung
Entwicklung
Sanierungskonzepts
Beaufsichtigung
Sanierungsarbeiten
beauftragt
.
liegt
hierbei
Auffassung
Berufungsgerichts
Architektenleistungen
handelt
abzurechnen
sind
.
Frage
Forderung
Klägers
verjährt
ist
bedarf
abschließenden
Entscheidung
.
Sind
Kläger
erbringenden
Leistungen
abzurechnen
wird
vereinbarte
Honorar
§
Abs.
fällig
Leistungen
vertragsgemäß
erbracht
worden
sind
prüffähige
Honorarschlußrechnung
überreicht
worden
ist
.
Findet
Anwendung
wird
Werklohn
gemäß
§
grundsätzlich
Abnahme
Leistung
fällig
.
bisher
festgestellten
Sachverhalt
kann
Berücksichtigung
genannten
Voraussetzungen
Fälligkeit
Forderung
ausgegangen
werden
.
Feststellungen
Abnahme
Leistung
Klägers
hat
Berufungsgericht
bisher
getroffen
.
Kläger
erbringende
Werkleistung
war
Erstellung
Rechnung
7
.
Oktober
noch
Abschluß
Vergleichs
Rechtsvorgängerin
Beklagten
D.
GmbH
Sommer
fertiggestellt
.
ergibt
bereits
überprüfenden
Sanierungsarbeiten
D.
GmbH
abgeschlossen
waren
.
Ist
Kläger
Revisionsrechtszug
unterstellen
ist
erst
Vergleich
D.
GmbH
informiert
worden
Fortsetzung
Sanierung
mehr
Betracht
komme
liegt
Vertragsbeendigung
Beschränkung
Leistungsverpflichtung
Klägers
Zeitpunkt
erfolgt
ist
.
wird
Berufungsgericht
Zurückverweisung
Rechtsstreits
entsprechende
Feststellungen
treffen
dementsprechend
Zeitpunkt
Fälligkeit
Forderung
Klägers
bestimmen
haben
.
Erst
Anschluß
wird
entschieden
werden
können
Forderung
Klägers
erhobene
Einrede
Verjährung
begründet
ist
.
Haß
Kuffer
Wiebel