NAMEN Verkündet : 12 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; Abs. Werklohnforderung Überwachungsleistungen beauftragten Architekten Bauunternehmer vorzunehmende Sanierung wird allein fällig Besteller Bauunternehmer Erbringung Teilleistungen einigen Sanierung fortgeführt wird . Urteil 12 . Mai VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Architekt öffentlich bestellter Sachverständiger . verlangt Beklagten Rechtsnachfolgerin AG Honorar Leistungen Zentrallager erbracht hat . AG beauftragte Rahmen Sanierung Zentrallagers GmbH Ausführung Fußbodenarbeiten . Abnahme GmbH nachfolgend erbrachten Leistungen lehnte AG Ausführungsmängeln . beauftragte AG Kläger lung Mängel Entwicklung Sanierungskonzeptes Beaufsichtigung Sanierungsarbeiten Abnahme . 7 . Oktober rechnete Kläger erbrachten Leistungen . Abschluß Sanierungsarbeiten schlossen Rechtsvorgängerin Beklagten GmbH Sommer Vergleich D. GmbH erbringende Schlußzahlung einigten . GmbH führte Hinblick Vergleich Sanierungsarbeiten weiter . GmbH Kläger Schreiben 12 . Dezember Abschluß Vergleichs mitgeteilt hatte erteilte Rechtsvorgängerin Beklagten erbrachten Leistungen 13 . Dezember Schlußrechnung . 30 . Dezember eingegangenen Antrag Klägers erließ Amtsgericht 4 . Januar Beklagte Forderung Schlußrechnung Mahnbescheid 10 . Januar zugestellt wurde . Landgericht hat Teilgrundurteil Klageanspruch Grunde berechtigt erklärt . Berufung Beklagten führte insoweit Klageabweisung . Senat zugelassenen Revision begehrt Kläger Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Schuldverhältnis finden Gesetze 31 . Dezember geltenden Fassung Anwendung Art . § . Berufungsgericht führt Honorarforderung Klägers sei verjährt . Fälligkeit Honoraranspruchs Beginn zweijährigen Verjährungsfrist sei gemäß § Erteilung Schlußrechnung abhängig . Gegenstand Kläger erteilten Auftrags sei Architektenleistung Leistung Bausachverständigen . Fälligkeit Honoraranspruchs bestimme Rechnung erstmals hätte erstellt Forderung hätte geltend gemacht werden können . sei offensichtlich bereits Jahre Fall gewesen Kläger aufgestellten Tätigkeitsnachweisen Sachverständigentätigkeit bereits September abgeschlossen noch Jahr Rechnungsstellung Lage gesehen habe . Selbst annähme Kläger Leistung insgesamt erst Jahre hätte abrechnen können sei Forderung verjährt gewesen Mahnbescheid beantragt wurde . Insoweit sei Bedeutung Kläger erst Dezember Beilegung Auseinandersetzung Rechtsvorgängerin Beklagten D. GmbH erfahren habe . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht geht zutreffend Honorarforderung Klägers gemäß § Abs. Nr. zweijährigen Verjährungsfrist unterliegt . Auffassung Fälligkeit hänge Rechnung erstmals hätte erstellt Forderung hätte geltend gemacht werden können ist rechtsfehlerhaft . kann insbesondere Bezug genommene Entscheidung Senats 5 November . gestützt werden . Entscheidung ist lediglich ausgeführt Anspruch Erstattung Erschließungskosten Sinne § entstanden ist erstmals geltend gemacht notfalls Wege Klage durchgesetzt werden kann . Frage Werklohnanspruch fällig wird läßt Urteil entnehmen . 2 . Kläger war Rechtsvorgängerin Beklagten Feststellung Entwicklung Sanierungskonzepts Beaufsichtigung Sanierungsarbeiten beauftragt . liegt hierbei Auffassung Berufungsgerichts Architektenleistungen handelt abzurechnen sind . Frage Forderung Klägers verjährt ist bedarf abschließenden Entscheidung . Sind Kläger erbringenden Leistungen abzurechnen wird vereinbarte Honorar § Abs. fällig Leistungen vertragsgemäß erbracht worden sind prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist . Findet Anwendung wird Werklohn gemäß § grundsätzlich Abnahme Leistung fällig . bisher festgestellten Sachverhalt kann Berücksichtigung genannten Voraussetzungen Fälligkeit Forderung ausgegangen werden . Feststellungen Abnahme Leistung Klägers hat Berufungsgericht bisher getroffen . Kläger erbringende Werkleistung war Erstellung Rechnung 7 . Oktober noch Abschluß Vergleichs Rechtsvorgängerin Beklagten D. GmbH Sommer fertiggestellt . ergibt bereits überprüfenden Sanierungsarbeiten D. GmbH abgeschlossen waren . Ist Kläger Revisionsrechtszug unterstellen ist erst Vergleich D. GmbH informiert worden Fortsetzung Sanierung mehr Betracht komme liegt Vertragsbeendigung Beschränkung Leistungsverpflichtung Klägers Zeitpunkt erfolgt ist . wird Berufungsgericht Zurückverweisung Rechtsstreits entsprechende Feststellungen treffen dementsprechend Zeitpunkt Fälligkeit Forderung Klägers bestimmen haben . Erst Anschluß wird entschieden werden können Forderung Klägers erhobene Einrede Verjährung begründet ist . Haß Kuffer Wiebel