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NAMEN
Verkündet
:
22
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
;
.
Abs.
Nr.
Klage
Widerklage
Vorfrage
kann
Klage
Grundurteil
ergehen
so
kommt
auch
Widerklage
Teilgrundurteil
Betracht
.
Zurückverweisung
§
Abs.
Nr.
.
scheidet
.
Urteil
22
Juli
VII
.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
22
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Hausmann
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revisionen
Klägerin
Beklagten
wird
Teilurteil
Teil-Grundurteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Auftragnehmerin
verlangt
kleineren
Teilbeträgen
DM
zunächst
beklagte
Auftraggeberin
jetzt
:
Gemeinschuldnerin
folgenden
:
Beklagte
Gewährleistungsbürgschaft
Höhe
Anspruch
genommen
hat
.
Insolvenzverwalterin
Vermögen
Beklagten
verlangt
widerklagend
Ersatz
Mängelbeseitigungskosten
weiteren
Schäden
weitere
Einnahmerückgänge
Vorschuß
Kosten
weiterer
Mängelbeseitigung
Feststellung
.
Architekt
Beklagten
ist
Rechtsstreit
Seite
beigetreten
.
Klägerin
hat
Beklagte
zweigeschossigen
Möbelmarkt
errichtet
.
Zwischendecke
hängt
stark
.
einigten
Parteien
Durchbiegung
Zwischendecke
Abzug
Schlußrechnung
.
Durchbiegung
weiter
zunahm
Klägerin
Haftung
abgelehnt
hatte
nahm
Beklagte
August
Gewährleistungsbürgschaft
DM
Anspruch
.
November/Dezember
ließ
Klägerin
Sachverständigengutachten
anfertigen
Flächennivellement
Vermessung
durchführen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Berufungsinstanz
hat
Beklagte
Widerklage
erweitert
Zahlung
DM
abzurechnenden
Kostenvorschusses
Höhe
300.000,--
DM
Feststellung
begehrt
Klägerin
verpflichtet
sei
Schäden
Aufwendungen
ersetzen
Zusammenhang
Sanierung
Decke
Erdgeschoß
noch
entstehen
.
Berufungsgericht
hat
Klage
Sache
teilweiser
Aufhebung
angegriffenen
Urteils
Landgericht
zurückverwiesen
weit
Klägerin
Rückzahlung
DM
begehrt
.
Klägerin
Gutachten
Sachverständigen
DM
Vermessung
DM
beansprucht
hat
Klage
abgewiesen
.
Zahlung
gerichtete
Widerklage
hat
Berufungsgericht
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
Sache
Höhe
Landgericht
zurückverwiesen
Beklagte
Ersatz
Kosten
Zahlung
Vorschusses
Mängelbeseitigung
Schadensersatz
Nr.
Abs.
VOB/B
geltend
macht
.
Ersatzes
Mietausfalls
DM
erhöhten
Betriebskosten
DM
ist
Abweisung
Widerklage
geblieben
.
Feststellungswiderklage
hat
Berufungsgericht
Zurückweisung
Berufung
übrigen
stattgegeben
Schäden
Aufwendungen
§
Nr.
Abs.
VOB/B
fallen
.
Revisionen
Parteien
wenden
Berufungsurteil
jeweils
Nachteil
entschieden
worden
ist
.
Entscheidungsgründe
:
Revisionen
Parteien
haben
Erfolg
führen
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
maßgebliche
Recht
richtet
31
.
Dezember
geltenden
Gesetzen
Art
.
§
Satz
§
Nr.
.
Revision
Klägerin
Berufungsgericht
hält
zulässig
Teil
Rechtsstreits
Entscheidung
Grund
Landgericht
zurückzuverweisen
weiteren
Teil
Grundentscheidung
Höhe
zurückzuverweisen
weitere
Teile
abschließend
selber
entscheiden
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Aufteilung
Urteils
abschließende
lediglich
Grund
ergangene
Entscheidungsteile
rein
kassatorischen
Teil
Entscheidung
Grund
ist
verfahrensfehlerhaft
.
trifft
zwar
Landgericht
ausgesprochene
Verurteilung
Beklagten
Rückzahlung
Bürgschaftssumme
Entscheidungsreife
untrennbaren
Zusammenhangs
Entscheidung
Widerklage
Bestand
haben
kann
.
allein
zulässige
Folge
ist
aber
Berufungsgericht
Rechtsstreit
Klage
Widerklage
Grund
Höhe
insgesamt
hätte
entscheiden
müssen
.
ist
unterblieben
.
1
.
Klage
Rückzahlung
Bürgschaftssumme
liegen
Voraussetzungen
Zurückverweisung
Landgericht
§
Abs.
Nr.
.
Zurückverweisung
kommt
schon
Betracht
Berufungsgericht
Teilgrundurteil
insoweit
erlassen
hat
.
Berufungsgericht
anscheinend
angenommenen
Gesichtspunkte
Zweckmäßigkeit
gemeinsamen
Entscheidung
Landgericht
zutreffen
kann
dahinstehen
.
rein
kassatorische
Entscheidung
bleibt
auch
dann
unzulässig
möglicherweise
zweckmäßig
erscheint
vgl.
.
20
Juli
NZBau
m.w
.
.
abgesehen
wäre
Erlaß
Teilgrundurteils
prozeßrechtlich
ohnehin
möglich
gewesen
.
Landgericht
hat
seinerseits
vorab
Grund
entschieden
§
Abs.
Nr.
Erste
Alt
.
;
vielmehr
hat
Grund
Betrag
Klage
entschieden
stattgegeben
.
Dann
kann
Berufungsgericht
Entscheidung
Grund
beschränken
muß
ebenfalls
Teil
Rechtsstreits
insgesamt
bescheiden
.
Zurückverweisung
hat
Berufungsgericht
Gefahr
widersprechender
Entscheidungen
heraufbeschworen
.
Gewährleistungspflicht
Klägerin
ist
Vorfrage
Klage
Rückzahlung
Bürgschaftssumme
auch
Widerklage
.
Teilgrundurteil
Widerklage
hat
Berufungsgericht
Vorfrage
Sinne
Beklagten
entschieden
;
Klagebegehren
Rückzahlung
hat
offengelassen
.
Dann
könnte
Landgericht
Zurückverweisung
nochmals
Bindung
Widerklage
ausgeführten
Ansichten
Vorfrage
anders
beantworten
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
ist
übrigen
auch
verfahrensfehlerhaft
aufzuheben
Berufungsgericht
Ermessen
Zurückverweisung
abzusehen
selber
Sache
entscheiden
§
ausgeübt
hat
vgl.
.
30
.
März
m.w
.
.
2
.
Zahlung
gerichteten
Widerklage
ist
Zurückverweisung
Landgericht
ebenfalls
verfahrensfehlerhaft
.
Berufungsgericht
hebt
zutreffend
Klage
Widerklage
untrennbaren
Zusammenhang
stehen
.
ist
richtig
gemeinsamen
Vorfrage
Gericht
einheitlich
entscheiden
sind
.
Zurückverweisung
Rückforderungsklage
ausgeschlossen
ist
kann
auch
Widerklage
zurückverwiesen
werden
.
Berufungsgericht
möglich
gehaltene
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
Nr.
Zurückverweisung
auch
Rückforderungsklage
gelangen
ist
ausgeschlossen
.
besteht
Bedarf
noch
sind
Voraussetzungen
Analogie
gegeben
.
3
.
kann
Berufungsurteil
auch
insoweit
Bestand
haben
Klage
teilweise
abgewiesen
hat
Kosten
Gutachter
Vermessung
.
4
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Feststellungsbegehrens
Widerklage
Zurückverweisung
§
Abs.
Nr.
Betracht
kommt
.
Verfahrensfehlerhaft
ist
jedoch
Feststellungsantrag
bescheiden
zugleich
gemeinsame
Vorfrage
Gewährleistungspflicht
Klägerin
Klage
Widerklage
insgesamt
entscheiden
.
Revision
Beklagten
Berufungsgericht
führt
Widerklage
sei
entscheidungsreif
teilweiser
Zurückweisung
Berufung
abzuweisen
Beklagte
Ersatz
Schäden
§
Nr.
Abs.
VOB/B
entsprechende
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
Klägerin
begehre
.
Schadenspositionen
angeblichen
Mietausfalls
verringerter
anderweiter
Einnahmen
seien
§
Nr.
Abs.
VOB/B
ersatzfähig
nur
Abs.
aaO.
Klägerin
hafte
Beklagten
insoweit
.
Haftungstatbestände
§
Nr.
Abs.
VOB/B
sei
gegeben
.
-9-
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Revision
ist
auszugehen
Leistung
Klägerin
vertretenden
wesentlichen
Gebrauchsfähigkeit
erheblich
beeinträchtigenden
Mangel
aufweist
Zwischendecke
gravierende
Durchbiegung
hat
.
nimmt
Berufungsgericht
zutreffend
Klägerin
Beklagten
gemäß
§
Nr.
Abs.
VOB/B
schadensersatzpflichtig
ist
.
Unrecht
nimmt
Berufungsgericht
jedoch
behaupteten
weiteren
Einnahmeausfälle
.
Begründung
Schadenspositionen
seien
nur
weiteren
jedoch
erfüllten
Voraussetzungen
§
Nr.
Abs.
VOB/B
ersetzen
kann
Schadensersatzanspruch
Beklagten
abgelehnt
werden
.
ständigen
Rechtsprechung
VOB/B
Vertragsschluß
geltenden
Fassung
gehören
Positionen
Schäden
Sinne
§
Nr.
Abs.
VOB/B.
Abgrenzung
§
Nr.
Abs.
Abs.
VOB/B
entspricht
etwa
Schadensersatzansprüchen
§
positiver
Forderungsverletzung
.
§
Nr.
Abs.
VOB/B
gilt
Schaden
baulichen
Anlage
hat
allgemeinen
Tragweite
§
§
Nr.
Abs.
VOB/B
entferntere
Mangelfolgeschäden
betrifft
vgl.
Urteil
27
.
April
.
.
.
Schaden
baulichen
Anlage
Sinne
Abs.
aaO
gehören
auch
entgangene
Nutzung
Anlage
mängelbedingte
Mehraufwendungen
Anlage
.
ist
ebenso
Rückgang
weiterer
Einnahmen
entgangener
Gewinn
.
ist
§
Abs.
Nr.
VOB/B
ersetzen
Urteil
28
November
240
;
Urteil
12
.
März
.
.
.
übrigen
teilt
Senat
Auffassung
Berufungsgerichts
Verstoß
anerkannten
Regeln
Technik
falle
Klägerin
Last
.
geschuldete
Leistung
biegesteife
Decke
herzustellen
war
anerkannten
Regeln
Technik
Vorspannen
bewirken
.
Dementsprechend
kommt
Auffassung
Berufungsgerichts
Schadensersatzanspruch
auch
§
Nr.
Abs.
VOB/B
Betracht
.
teilweise
Abweisung
Widerklage
Beklagte
Ersatz
Schadens
verlangt
hat
Bestand
.
Gleiches
gilt
Abweisung
bezogenen
Feststellungsantrags
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
weitere
Verhandlung
weist
Senat
folgendes
:
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Decke
Erdgeschoß
sei
mangelhaft
begegnet
Bedenken
.
Berufungsgericht
gelangt
revisionsrechtlich
beanstandender
Auslegung
Bauwerkvertrages
Berücksichtigung
erheblichen
Umstände
Ergebnis
Parteien
hätten
Vertragsschluß
vereinbart
Decke
Durchbiegungen
aufweisen
dürfe
also
biegesteif
sein
solle
.
Recht
nimmt
Berufungsgericht
Grundlage
Decke
vereinbarten
Anforderungen
genügt
unstreitig
Durchbiegungen
aufweist
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Umfang
Auswirkung
Durchbiegungen
tragen
ferner
Ansicht
Klägerin
hafte
Beklagten
gemäß
§
Nr.
Abs.
VOB/B
;
festgestellten
Tatsachen
ergeben
Mangel
Decke
wesentlich
ist
Gebrauchsfähigkeit
erheblich
beeinträchtigt
.
übrigen
haftet
Klägerin
Grundlage
auch
§
Nr.
Abs.
2
.
Ebenfalls
beanstanden
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
Gewährleistungsansprüche
Beklagten
seien
Vergleich
wertende
Vereinbarung
Parteien
Jahre
ausgeschlossen
.
Berufungsgericht
entnimmt
Schreiben
Zeugen
4
Juli
Verzicht
Beklagten
Gewährleistungsansprüche
.
Klägerin
erhobene
Auslegungsrüge
ist
begründet
.
zeigt
revisionsrechtlich
beachtlichen
Auslegungsfehler
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Vergleich
sei
gemäß
§
unwirksam
Vergleichsgrundlage
Wirklichkeit
entspreche
begegnet
Bedenken
.
Berufungsgericht
würdigt
Aussagen
vernommenen
Zeugen
Rechtsfehler
Vergleichsgrundlage
war
werde
Zunahme
Durchbiegung
Flächennivellement
Juli
festgestellte
Maß
kommen
.
fehlerfreien
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Durchbiegung
Vergleich
erheblich
vergrößert
.
Ansicht
Revision
liegt
bloßer
Irrtum
künftige
Entwicklung
.
Hausmann
Kuffer
Wiebel