NAMEN Verkündet : 22 Juli Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § ; . Abs. Nr. Klage Widerklage Vorfrage kann Klage Grundurteil ergehen so kommt auch Widerklage Teilgrundurteil Betracht . Zurückverweisung § Abs. Nr. . scheidet . Urteil 22 Juli VII . Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 22 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Hausmann Dr. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revisionen Klägerin Beklagten wird Teilurteil Teil-Grundurteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . Mai aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Auftragnehmerin verlangt kleineren Teilbeträgen DM zunächst beklagte Auftraggeberin jetzt : Gemeinschuldnerin folgenden : Beklagte Gewährleistungsbürgschaft Höhe Anspruch genommen hat . Insolvenzverwalterin Vermögen Beklagten verlangt widerklagend Ersatz Mängelbeseitigungskosten weiteren Schäden weitere Einnahmerückgänge Vorschuß Kosten weiterer Mängelbeseitigung Feststellung . Architekt Beklagten ist Rechtsstreit Seite beigetreten . Klägerin hat Beklagte zweigeschossigen Möbelmarkt errichtet . Zwischendecke hängt stark . einigten Parteien Durchbiegung Zwischendecke Abzug Schlußrechnung . Durchbiegung weiter zunahm Klägerin Haftung abgelehnt hatte nahm Beklagte August Gewährleistungsbürgschaft DM Anspruch . November/Dezember ließ Klägerin Sachverständigengutachten anfertigen Flächennivellement Vermessung durchführen . Landgericht hat Klage stattgegeben Widerklage abgewiesen . Berufungsinstanz hat Beklagte Widerklage erweitert Zahlung DM abzurechnenden Kostenvorschusses Höhe 300.000,-- DM Feststellung begehrt Klägerin verpflichtet sei Schäden Aufwendungen ersetzen Zusammenhang Sanierung Decke Erdgeschoß noch entstehen . Berufungsgericht hat Klage Sache teilweiser Aufhebung angegriffenen Urteils Landgericht zurückverwiesen weit Klägerin Rückzahlung DM begehrt . Klägerin Gutachten Sachverständigen DM Vermessung DM beansprucht hat Klage abgewiesen . Zahlung gerichtete Widerklage hat Berufungsgericht Grunde gerechtfertigt erklärt Sache Höhe Landgericht zurückverwiesen Beklagte Ersatz Kosten Zahlung Vorschusses Mängelbeseitigung Schadensersatz Nr. Abs. VOB/B geltend macht . Ersatzes Mietausfalls DM erhöhten Betriebskosten DM ist Abweisung Widerklage geblieben . Feststellungswiderklage hat Berufungsgericht Zurückweisung Berufung übrigen stattgegeben Schäden Aufwendungen § Nr. Abs. VOB/B fallen . Revisionen Parteien wenden Berufungsurteil jeweils Nachteil entschieden worden ist . Entscheidungsgründe : Revisionen Parteien haben Erfolg führen Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . maßgebliche Recht richtet 31 . Dezember geltenden Gesetzen Art . § Satz § Nr. . Revision Klägerin Berufungsgericht hält zulässig Teil Rechtsstreits Entscheidung Grund Landgericht zurückzuverweisen weiteren Teil Grundentscheidung Höhe zurückzuverweisen weitere Teile abschließend selber entscheiden . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht vorgenommene Aufteilung Urteils abschließende lediglich Grund ergangene Entscheidungsteile rein kassatorischen Teil Entscheidung Grund ist verfahrensfehlerhaft . trifft zwar Landgericht ausgesprochene Verurteilung Beklagten Rückzahlung Bürgschaftssumme Entscheidungsreife untrennbaren Zusammenhangs Entscheidung Widerklage Bestand haben kann . allein zulässige Folge ist aber Berufungsgericht Rechtsstreit Klage Widerklage Grund Höhe insgesamt hätte entscheiden müssen . ist unterblieben . 1 . Klage Rückzahlung Bürgschaftssumme liegen Voraussetzungen Zurückverweisung Landgericht § Abs. Nr. . Zurückverweisung kommt schon Betracht Berufungsgericht Teilgrundurteil insoweit erlassen hat . Berufungsgericht anscheinend angenommenen Gesichtspunkte Zweckmäßigkeit gemeinsamen Entscheidung Landgericht zutreffen kann dahinstehen . rein kassatorische Entscheidung bleibt auch dann unzulässig möglicherweise zweckmäßig erscheint vgl. . 20 Juli NZBau m.w . . abgesehen wäre Erlaß Teilgrundurteils prozeßrechtlich ohnehin möglich gewesen . Landgericht hat seinerseits vorab Grund entschieden § Abs. Nr. Erste Alt . ; vielmehr hat Grund Betrag Klage entschieden stattgegeben . Dann kann Berufungsgericht Entscheidung Grund beschränken muß ebenfalls Teil Rechtsstreits insgesamt bescheiden . Zurückverweisung hat Berufungsgericht Gefahr widersprechender Entscheidungen heraufbeschworen . Gewährleistungspflicht Klägerin ist Vorfrage Klage Rückzahlung Bürgschaftssumme auch Widerklage . Teilgrundurteil Widerklage hat Berufungsgericht Vorfrage Sinne Beklagten entschieden ; Klagebegehren Rückzahlung hat offengelassen . Dann könnte Landgericht Zurückverweisung nochmals Bindung Widerklage ausgeführten Ansichten Vorfrage anders beantworten . Entscheidung Berufungsgerichts ist übrigen auch verfahrensfehlerhaft aufzuheben Berufungsgericht Ermessen Zurückverweisung abzusehen selber Sache entscheiden § ausgeübt hat vgl. . 30 . März m.w . . 2 . Zahlung gerichteten Widerklage ist Zurückverweisung Landgericht ebenfalls verfahrensfehlerhaft . Berufungsgericht hebt zutreffend Klage Widerklage untrennbaren Zusammenhang stehen . ist richtig gemeinsamen Vorfrage Gericht einheitlich entscheiden sind . Zurückverweisung Rückforderungsklage ausgeschlossen ist kann auch Widerklage zurückverwiesen werden . Berufungsgericht möglich gehaltene entsprechenden Anwendung § Abs. Nr. Zurückverweisung auch Rückforderungsklage gelangen ist ausgeschlossen . besteht Bedarf noch sind Voraussetzungen Analogie gegeben . 3 . kann Berufungsurteil auch insoweit Bestand haben Klage teilweise abgewiesen hat Kosten Gutachter Vermessung . 4 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Feststellungsbegehrens Widerklage Zurückverweisung § Abs. Nr. Betracht kommt . Verfahrensfehlerhaft ist jedoch Feststellungsantrag bescheiden zugleich gemeinsame Vorfrage Gewährleistungspflicht Klägerin Klage Widerklage insgesamt entscheiden . Revision Beklagten Berufungsgericht führt Widerklage sei entscheidungsreif teilweiser Zurückweisung Berufung abzuweisen Beklagte Ersatz Schäden § Nr. Abs. VOB/B entsprechende Feststellung Schadensersatzverpflichtung Klägerin begehre . Schadenspositionen angeblichen Mietausfalls verringerter anderweiter Einnahmen seien § Nr. Abs. VOB/B ersatzfähig nur Abs. aaO. Klägerin hafte Beklagten insoweit . Haftungstatbestände § Nr. Abs. VOB/B sei gegeben . -9- II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Revision ist auszugehen Leistung Klägerin vertretenden wesentlichen Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Mangel aufweist Zwischendecke gravierende Durchbiegung hat . nimmt Berufungsgericht zutreffend Klägerin Beklagten gemäß § Nr. Abs. VOB/B schadensersatzpflichtig ist . Unrecht nimmt Berufungsgericht jedoch behaupteten weiteren Einnahmeausfälle . Begründung Schadenspositionen seien nur weiteren jedoch erfüllten Voraussetzungen § Nr. Abs. VOB/B ersetzen kann Schadensersatzanspruch Beklagten abgelehnt werden . ständigen Rechtsprechung VOB/B Vertragsschluß geltenden Fassung gehören Positionen Schäden Sinne § Nr. Abs. VOB/B. Abgrenzung § Nr. Abs. Abs. VOB/B entspricht etwa Schadensersatzansprüchen § positiver Forderungsverletzung . § Nr. Abs. VOB/B gilt Schaden baulichen Anlage hat allgemeinen Tragweite § § Nr. Abs. VOB/B entferntere Mangelfolgeschäden betrifft vgl. Urteil 27 . April . . . Schaden baulichen Anlage Sinne Abs. aaO gehören auch entgangene Nutzung Anlage mängelbedingte Mehraufwendungen Anlage . ist ebenso Rückgang weiterer Einnahmen entgangener Gewinn . ist § Abs. Nr. VOB/B ersetzen Urteil 28 November 240 ; Urteil 12 . März . . . übrigen teilt Senat Auffassung Berufungsgerichts Verstoß anerkannten Regeln Technik falle Klägerin Last . geschuldete Leistung biegesteife Decke herzustellen war anerkannten Regeln Technik Vorspannen bewirken . Dementsprechend kommt Auffassung Berufungsgerichts Schadensersatzanspruch auch § Nr. Abs. VOB/B Betracht . teilweise Abweisung Widerklage Beklagte Ersatz Schadens verlangt hat Bestand . Gleiches gilt Abweisung bezogenen Feststellungsantrags . angefochtene Urteil kann Bestand haben . weitere Verhandlung weist Senat folgendes : 1 . Auffassung Berufungsgerichts Decke Erdgeschoß sei mangelhaft begegnet Bedenken . Berufungsgericht gelangt revisionsrechtlich beanstandender Auslegung Bauwerkvertrages Berücksichtigung erheblichen Umstände Ergebnis Parteien hätten Vertragsschluß vereinbart Decke Durchbiegungen aufweisen dürfe also biegesteif sein solle . Recht nimmt Berufungsgericht Grundlage Decke vereinbarten Anforderungen genügt unstreitig Durchbiegungen aufweist . Feststellungen Berufungsgerichts Umfang Auswirkung Durchbiegungen tragen ferner Ansicht Klägerin hafte Beklagten gemäß § Nr. Abs. VOB/B ; festgestellten Tatsachen ergeben Mangel Decke wesentlich ist Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt . übrigen haftet Klägerin Grundlage auch § Nr. Abs. 2 . Ebenfalls beanstanden ist Ansicht Berufungsgerichts Gewährleistungsansprüche Beklagten seien Vergleich wertende Vereinbarung Parteien Jahre ausgeschlossen . Berufungsgericht entnimmt Schreiben Zeugen 4 Juli Verzicht Beklagten Gewährleistungsansprüche . Klägerin erhobene Auslegungsrüge ist begründet . zeigt revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler . Auffassung Berufungsgerichts Vergleich sei gemäß § unwirksam Vergleichsgrundlage Wirklichkeit entspreche begegnet Bedenken . Berufungsgericht würdigt Aussagen vernommenen Zeugen Rechtsfehler Vergleichsgrundlage war werde Zunahme Durchbiegung Flächennivellement Juli festgestellte Maß kommen . fehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts hat Durchbiegung Vergleich erheblich vergrößert . Ansicht Revision liegt bloßer Irrtum künftige Entwicklung . Hausmann Kuffer Wiebel