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445 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
28
.
September
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
Abs.
Abs.
22
;
GKVerz
Nr.
Richtet
Nichtzulassungsbeschwerde
Beschwerdegegner
wird
Beschwerde
zurückgenommen
führt
jedoch
anderen
Zulassung
Revision
so
hat
Beschwerdeführer
allgemeinen
Verfahrensgebühr
Durchführung
Revisionsverfahrens
KV
Nr.
Gebühr
Zurücknahme
Nichtzulassungsbeschwerde
KV
Nr.
tragen
.
Beschluss
28
.
September
LG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Erinnerung
Klägerin
Kostenrechnung
Bundesgerichtshofs
7
.
April
Kassenzeichen
:
wird
zurückgewiesen
.
Verfahren
ist
gerichtsgebührenfrei
.
Auslagen
werden
erstattet
.
Gründe
:
Klägerin
wendet
Erinnerung
Ansatz
gebrachte
Gerichtsgebühr
Zurücknahme
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
.
Klägerin
hat
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Kammergerichts
26
.
Mai
zunächst
Beklagten
eingelegt
.
Verhältnis
Beklagten
hat
Beschwerde
zurückgenommen
.
Senat
hat
Revision
Beklagten
zugelassen
.
Kostenrechnung
7
.
April
ist
Klägerin
Zurücknahme
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
Kostenverzeichnis
Anlage
§
Abs.
KV
Nr.
Gebühr
Höhe
berechnet
worden
.
Eingang
Revisionsbegründung
ist
weiterer
Kostenrechnung
26
.
Mai
Revisionsverfahren
Beklagten
Verfahrensgebühr
KV
Nr.
Höhe
Ansatz
gebracht
worden
.
Erinnerung
wendet
Klägerin
Kostenrechnung
7
.
April
Ansatz
gebrachte
Gebühr
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
zulässige
Erinnerung
Klägerin
ist
begründet
.
Klägerin
ist
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
22
allgemeinen
Verfahrensgebühr
Durchführung
Revisionsverfahrens
Beklagten
KV
Nr.
Gebühr
Zurücknahme
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
KV
Nr.
erheben
.
1
.
Nimmt
Kläger
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
Revision
anderen
Beklagten
zugelassen
sind
Gerichtsgebühren
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
Revisionsverfahren
gesondert
berechnen
.
Anrechnung
KV
Nr.
Teilrücknahme
Nichtzulassungsbeschwerde
Ansatz
gebrachten
Gebühr
allgemeine
rensgebühr
Revisionsverfahren
KV
Nr.
kommt
noch
§
Betracht
.
§
werden
Gebühr
Verfahren
Allgemeinen
Gebühr
Entscheidung
Rechtszug
Teils
Streitgegenstands
nur
einmal
erhoben
.
§
Abs.
GKG
dürfen
einzelne
Teile
Streitgegenstands
Rechtszug
Gebühren
gleiche
Handlungen
verschiedenen
Gebührensätzen
erheben
wären
höheren
Gebühren
berechnet
werden
Gesamtbetrag
einzelnen
Wertteile
höchsten
Gesamtbetrag
Wertteile
anzusetzenden
Gebührensatz
ergeben
würden
.
Kostenrechnungen
Ansatz
gebrachte
Gebühr
Beklagten
gerichtete
Revisionsverfahren
Zurücknahme
Nichtzulassungsbeschwerde
Verhältnis
Beklagten
betreffen
unterschiedliche
Rechtszüge
Sinne
§
§
.
Begriff
Sinne
§
deckt
vgl.
Beschluss
18
.
Mai
dokumentiert
§
F.
.
Beschwerdeverfahren
Nichtzulassung
Revision
Zurückweisung
Teils
abgeschlossen
ist
bildet
Beschwerde
Übrigen
§
Abs.
Revisionsverfahren
fortgesetzt
wird
Einheit
mehr
.
Hierin
unterscheidet
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
früheren
Annahmeverfahren
teilweise
Nichtannahme
Entscheidung
angenommenen
Teil
Rechtsmittel
eingelegte
Revision
Gegenstand
hatten
Beschluss
17
.
Dezember
.
Grundsatz
gilt
entsprechend
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Zurücknahme
Beschwerde
Beklagten
teilweise
beendet
Beschwerdeverfahren
Revisionsverfahren
anderen
Beklagten
fortgesetzt
wird
.
Zurücknahme
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
führt
Trennung
ursprünglich
einheitlichen
Streitgegenstands
Folge
Gebühren
Verhältnis
Beklagten
gesondert
erheben
sind
.
2
.
Ansatz
Gebühr
KV
Nr.
ist
Ansicht
Klägerin
Fall
ausgeschlossen
Zurücknahme
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
anfallenden
Gebühren
Kosten
übersteigen
anfielen
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Revision
Beklagten
durchgeführt
würde
.
Zurücknahme
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
führt
anders
heitliche
Fortführung
Revisionsverfahrens
Beklagten
Aufspaltung
Verfahrens
.
begründete
Mehraufwand
Gerichts
rechtfertigt
Ansatz
gesonderten
Gebühr
.
Wiebel
Kuffer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
09.02.1995
KG
Entscheidung