BESCHLUSS 28 . September Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja Abs. Abs. 22 ; GKVerz Nr. Richtet Nichtzulassungsbeschwerde Beschwerdegegner wird Beschwerde zurückgenommen führt jedoch anderen Zulassung Revision so hat Beschwerdeführer allgemeinen Verfahrensgebühr Durchführung Revisionsverfahrens KV Nr. Gebühr Zurücknahme Nichtzulassungsbeschwerde KV Nr. tragen . Beschluss 28 . September LG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . September Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Richterin beschlossen : Erinnerung Klägerin Kostenrechnung Bundesgerichtshofs 7 . April Kassenzeichen : wird zurückgewiesen . Verfahren ist gerichtsgebührenfrei . Auslagen werden erstattet . Gründe : Klägerin wendet Erinnerung Ansatz gebrachte Gerichtsgebühr Zurücknahme Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten . Klägerin hat Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil Kammergerichts 26 . Mai zunächst Beklagten eingelegt . Verhältnis Beklagten hat Beschwerde zurückgenommen . Senat hat Revision Beklagten zugelassen . Kostenrechnung 7 . April ist Klägerin Zurücknahme Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten Kostenverzeichnis Anlage § Abs. KV Nr. Gebühr Höhe € berechnet worden . Eingang Revisionsbegründung ist weiterer Kostenrechnung 26 . Mai Revisionsverfahren Beklagten Verfahrensgebühr KV Nr. Höhe € Ansatz gebracht worden . Erinnerung wendet Klägerin Kostenrechnung 7 . April Ansatz gebrachte Gebühr € . II . gemäß § Abs. Satz zulässige Erinnerung Klägerin ist begründet . Klägerin ist gemäß § § Abs. Abs. 22 allgemeinen Verfahrensgebühr Durchführung Revisionsverfahrens Beklagten KV Nr. Gebühr Zurücknahme Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten KV Nr. erheben . 1 . Nimmt Kläger Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Revision anderen Beklagten zugelassen sind Gerichtsgebühren Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde Revisionsverfahren gesondert berechnen . Anrechnung KV Nr. Teilrücknahme Nichtzulassungsbeschwerde Ansatz gebrachten Gebühr allgemeine rensgebühr Revisionsverfahren KV Nr. kommt noch § Betracht . § werden Gebühr Verfahren Allgemeinen Gebühr Entscheidung Rechtszug Teils Streitgegenstands nur einmal erhoben . § Abs. GKG dürfen einzelne Teile Streitgegenstands Rechtszug Gebühren gleiche Handlungen verschiedenen Gebührensätzen erheben wären höheren Gebühren berechnet werden Gesamtbetrag einzelnen Wertteile höchsten Gesamtbetrag Wertteile anzusetzenden Gebührensatz ergeben würden . Kostenrechnungen Ansatz gebrachte Gebühr Beklagten gerichtete Revisionsverfahren Zurücknahme Nichtzulassungsbeschwerde Verhältnis Beklagten betreffen unterschiedliche Rechtszüge Sinne § § . Begriff Sinne § deckt vgl. Beschluss 18 . Mai dokumentiert § F. . Beschwerdeverfahren Nichtzulassung Revision Zurückweisung Teils abgeschlossen ist bildet Beschwerde Übrigen § Abs. Revisionsverfahren fortgesetzt wird Einheit mehr . Hierin unterscheidet Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde früheren Annahmeverfahren teilweise Nichtannahme Entscheidung angenommenen Teil Rechtsmittel eingelegte Revision Gegenstand hatten Beschluss 17 . Dezember . Grundsatz gilt entsprechend Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Zurücknahme Beschwerde Beklagten teilweise beendet Beschwerdeverfahren Revisionsverfahren anderen Beklagten fortgesetzt wird . Zurücknahme Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten führt Trennung ursprünglich einheitlichen Streitgegenstands Folge Gebühren Verhältnis Beklagten gesondert erheben sind . 2 . Ansatz Gebühr KV Nr. ist Ansicht Klägerin Fall ausgeschlossen Zurücknahme Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten anfallenden Gebühren Kosten übersteigen anfielen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Revision Beklagten durchgeführt würde . Zurücknahme Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten führt anders heitliche Fortführung Revisionsverfahrens Beklagten Aufspaltung Verfahrens . begründete Mehraufwand Gerichts rechtfertigt Ansatz gesonderten Gebühr . Wiebel Kuffer Vorinstanzen : Entscheidung 09.02.1995 KG Entscheidung