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7.4 KiB

BESCHLUSS
25
.
Januar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Projektsteuerungsvertrag
gilt
§
grundsätzlich
.
Beschluss
25
.
Januar
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
wird
stattgegeben
.
Urteil
Oberlandesgerichts
21
.
April
wird
gemäß
§
Abs.
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Schlussrechnung
27
.
Dezember
gestützte
Klage
Höhe
Zinsen
derzeit
unbegründet
abgewiesen
worden
ist
.
Insoweit
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Klägerin
verlangt
Kündigung
Beklagte
restliches
Honorar
Leistungen
Projektsteuerung
.
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
nur
noch
Anspruch
erbrachte
Leistungen
Höhe
geltend
gemacht
.
Beklagte
beauftragte
Februar
Klägerin
schriftlichem
Projektsteuerungsvertrag
technischen
wirtschaftlichen
Betreuung
umfangreichen
Bauvorhabens
Pauschalhonorar
brutto
228.009,60
.
Grundhonorar
Projektsteuerung
waren
netto
vereinbart
.
Projektvorbereitungskosten
waren
"
§
insgesamt
Prozentpunkten
Planungskosten
Prozentpunkten
bewertet
.
Klägerin
Teile
vereinbarten
Leistungen
erbracht
hatte
kündigte
Beklagte
Projekt
mehr
durchführen
wollte
.
Klägerin
stellte
20
November
Schlussrechnung
erbrachte
Leistungen
erbrachte
Leistungen
ersparter
Aufwendungen
Höhe
verlangte
Zahlung
.
Landgericht
hat
Klage
fehlender
Prüffähigkeit
Schlussrechnung
derzeit
unbegründet
abgewiesen
.
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
Forderung
neue
Schlussrechnung
27
.
Dezember
erstellt
hieraus
teilweiser
Berufungsrücknahme
noch
geltend
gemacht
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
auch
neuen
Schlussrechnung
geltend
gemachten
Anspruch
derzeit
unbegründet
erachtet
.
hat
Revision
zugelassen
.
Nichtzulassungsbeschwerde
macht
Klägerin
nur
noch
restliches
Honorar
erbrachte
Leistungen
Höhe
geltend
.
II
.
Berufungsgericht
qualifiziert
Vertrag
Werkvertrag
.
hält
auch
geltend
gemachten
Honorars
erbrachte
Leistungen
Berufungsrechtszug
vorgelegte
Schlussrechnung
prüffähig
.
Erforderlich
sei
Schlussrechnung
Schuldner
rasche
sichere
Möglichkeit
gebe
Rechnung
sachliche
rechnerische
Richtigkeit
überprüfen
.
Leistungsphase
Projektvorbereitung
I.1
Vertrags
vollständig
abgerechnet
werde
möge
insofern
prüffähig
erachtet
werden
Erklärung
liege
erbrachten
Leistungen
erbracht
worden
seien
.
zweite
Leistungsphase
Planung
sei
zwar
Projektsteuerungsvertrag
entnehmen
Leistungsphase
Prozentpunkte
Gesamthonorars
entfielen
.
Schlussrechnung
enthalte
Hinweis
Klägerin
Prozentpunkten
erbracht
habe
.
Schlussrechnung
enthaltene
Anmerkung
"
Ermittlung
Anteils
erbrachten
Leistungen
Leistungsziffer
2
.
Planung
:
Prozentpunkte
insgesamt
Prozentpunkten
Begründung
:
vgl.
Schriftsätze
"
genüge
ansatzweise
Beklagten
Erkenntnis
verschaffen
Leistungen
Phase
Klägerin
erbracht
ansehe
.
obliege
Beklagten
dürftigen
Schlussrechnung
Schriftwerk
noch
inzwischen
überholten
alten
Schlussrechnung
angefertigt
worden
sei
zusammen
suchen
Leistungen
Klägerin
erbracht
Rechnung
stellen
wolle
.
letzten
mündlichen
Verhandlung
Klägerin
nend
auch
Beklagten
vorgelegte
Schriftsätze
seien
nachgelassen
gewesen
hätten
auch
Anlass
Wiedereintritt
mündlichen
Verhandlung
gegeben
.
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
fehle
Prüffähigkeit
Entscheidung
maßgeblichen
Schlussrechnung
27
.
Dezember
beruht
ausgehend
Anforderungen
Berufungsgerichts
Prüffähigkeit
Verletzung
Anspruchs
Klägerin
rechtliches
Gehör
.
Nichtzulassungsbeschwerde
rügt
Recht
Berufungsgericht
habe
Zweifel
Prüffähigkeit
Schlussrechnung
gehabt
habe
Klägerin
hinweisen
müssen
Punkten
Erläuterung
Schlussrechnung
dargelegten
Positionen
erforderlich
sei
.
Klägerin
wäre
sodann
Hinweis
nachkommen
können
Schriftsatznachlass
gewähren
gewesen
.
Berufungsgericht
einerseits
prozessualen
Pflichten
nachgekommen
ist
andererseits
Schluss
mündlichen
Verhandlung
vorgelegten
Schriftsatz
Klägerin
3
.
April
weitere
Erläuterungen
Schlussrechnung
mitgeteilt
hat
Ablehnung
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
Beurteilung
einbezogen
hat
so
stellt
Verstoß
Verfahrensgrundrecht
Art
.
Abs.
GG
Urteil
11
.
Februar
.
ist
ausgeschlossen
sogar
liegend
Berufungsgericht
Prüffähigkeit
Schlussrechnung
27
.
Dezember
Klägerin
günstiger
beurteilt
hätte
rechtliche
Gehör
verletzt
Inhalt
genannten
Schriftsatzes
berücksichtigt
hätte
.
Berufungsurteil
war
gemäß
§
Abs.
teilweise
aufzuheben
Sache
insoweit
zurückzuverweisen
.
IV
.
neue
Verhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
angegriffen
wird
Beurteilung
Berufungsgerichts
Projektsteuerungsvertrag
Parteien
Hinblick
Vertrag
übernommenen
erfolgsbezogenen
Leistungspflichten
Werkvertragsrecht
anzuwenden
ist
vgl.
Urteil
10
.
Juni
.
2
.
gefolgt
werden
kann
Ansicht
Berufungsgerichts
Honorar
Projektsteuerers
sei
Architekten
gemäß
§
erst
fällig
Leistungen
vertragsgemäß
erbracht
Auftraggeber
prüffähige
Honorarschlussrechnung
überreicht
habe
so
allerdings
Werner/Pastor
11
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Eschenbruch
Recht
Projektsteuerung
Rdn
.
m.w
.
.
Projektsteuerungsvertrag
gilt
§
grundsätzlich
vgl.
Budde
Praxishandbuch
Architektenrecht
§
Rdn
.
8)
;
Preisvorschriften
sind
nur
natürliche
juristische
Personen
anwendbar
Ingenieuraufgaben
erbringen
beschrieben
sind
Urteile
4
.
Dezember
ZfBR
;
22
.
Mai
1
.
Voraussetzungen
liegen
hier
.
3
.
Auch
Prüffähigkeit
Schlussrechnung
Fälligkeitsvoraussetzung
Honorarforderung
Projektsteuerers
ist
muss
dennoch
Auftraggeber
Lage
versetzt
werden
Schlussrechnung
vorgenommene
Berechnung
überprüfen
.
Anforderungen
genügende
Abrechnung
kann
Honorarforderung
grundsätzlich
hinreichend
substantiiert
geltend
gemacht
werden
.
Insoweit
wird
Berufungsgericht
nochmals
prüfen
haben
Klägerin
erbrachten
Leistungen
bereits
hinreichend
substantiiert
abgerechnet
waren
weiterer
Erläuterungen
bedurfte
.
Parteien
Pauschalhonorar
vereinbart
haben
richtet
Abrechnung
Abrechnungsgrundsätzen
gekündigten
Pauschalpreisvertrages
Urteil
29
.
Juni
ZfBR
;
6
.
März
.
Verlangt
Auftragnehmer
Vergütung
erbrachten
Leistungen
muss
darlegen
erbrachten
Leistungsteil
abgrenzen
.
muss
sodann
Verhältnis
bewirkten
Leistung
vereinbarten
Gesamtleistung
Preisansatzes
Pauschalpreis
darstellen
.
spricht
Ausführungen
Klägerin
auch
Berücksichtigung
nachgelassenen
Schriftsatzes
Anforderungen
entsprochen
haben
.
hat
Schriftsatz
28
.
Oktober
Bezugnahme
Leistungsbilder
geschlossenen
Vertrages
dargelegt
Grundleistungen
Projektvorbereitung
vollständig
erbracht
wurden
Leistungen
Leistungsbild
Phase
erbracht
wurden
.
Dort
hat
Prozentpunkte
erbrachter
Leistungen
Abzug
gebracht
.
hat
Vorlage
Vertrags
Februar
erläutert
schalierung
Leistung
vereinbarten
Prozentpunkten
orientiert
Phase
insgesamt
Prozentpunkte
angesetzt
wurden
Phase
insgesamt
Prozentpunkte
.
letzterem
hat
Prozentpunkte
erbrachter
Leistungsanteile
Abzug
gebracht
weiter
ausgeführt
Basis
geschlossenen
Vertrages
insgesamt
Prozentpunkte
ausgeführten
Leistungen
entfallen
.
weiteren
Schriftsatz
20
.
Januar
hat
Klägerin
erbrachten
Leistungen
insgesamt
Seiten
detailliert
ergänzt
erläutert
.
Auffassung
Berufungsgerichts
durfte
Klägerin
auch
bereits
erfolgte
schriftsätzliche
Erläuterung
beziehen
auch
Feststellungen
erst
später
vorgelegten
weiteren
Schlussrechnung
zulässt
.
schriftliche
Erläuterungen
Honorarrechnung
können
auch
Prozessvortrag
hervorgehen
.
.
Urteil
22
.
Dezember
NZBau
231
;
Urteil
14
November
ZfBR
NZBau
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung
21.04.2006