BESCHLUSS 25 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Projektsteuerungsvertrag gilt § grundsätzlich . Beschluss 25 . Januar VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin wird stattgegeben . Urteil Oberlandesgerichts 21 . April wird gemäß § Abs. Kostenpunkt insoweit aufgehoben Schlussrechnung 27 . Dezember gestützte Klage Höhe € Zinsen derzeit unbegründet abgewiesen worden ist . Insoweit wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gründe : Klägerin verlangt Kündigung Beklagte restliches Honorar Leistungen Projektsteuerung . Nichtzulassungsbeschwerde wird nur noch Anspruch erbrachte Leistungen Höhe € geltend gemacht . Beklagte beauftragte Februar Klägerin schriftlichem Projektsteuerungsvertrag technischen wirtschaftlichen Betreuung umfangreichen Bauvorhabens Pauschalhonorar brutto 228.009,60 € . Grundhonorar Projektsteuerung waren € netto vereinbart . Projektvorbereitungskosten waren " § insgesamt Prozentpunkten Planungskosten Prozentpunkten bewertet . Klägerin Teile vereinbarten Leistungen erbracht hatte kündigte Beklagte Projekt mehr durchführen wollte . Klägerin stellte 20 November Schlussrechnung erbrachte Leistungen erbrachte Leistungen ersparter Aufwendungen Höhe € verlangte Zahlung € . Landgericht hat Klage fehlender Prüffähigkeit Schlussrechnung derzeit unbegründet abgewiesen . Berufungsverfahren hat Klägerin Forderung neue Schlussrechnung 27 . Dezember erstellt hieraus teilweiser Berufungsrücknahme noch € geltend gemacht . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen auch neuen Schlussrechnung geltend gemachten Anspruch derzeit unbegründet erachtet . hat Revision zugelassen . Nichtzulassungsbeschwerde macht Klägerin nur noch restliches Honorar erbrachte Leistungen Höhe € geltend . II . Berufungsgericht qualifiziert Vertrag Werkvertrag . hält auch geltend gemachten Honorars erbrachte Leistungen Berufungsrechtszug vorgelegte Schlussrechnung prüffähig . Erforderlich sei Schlussrechnung Schuldner rasche sichere Möglichkeit gebe Rechnung sachliche rechnerische Richtigkeit überprüfen . Leistungsphase Projektvorbereitung I.1 Vertrags vollständig abgerechnet werde möge insofern prüffähig erachtet werden Erklärung liege erbrachten Leistungen erbracht worden seien . zweite Leistungsphase Planung sei zwar Projektsteuerungsvertrag entnehmen Leistungsphase Prozentpunkte Gesamthonorars entfielen . Schlussrechnung enthalte Hinweis Klägerin Prozentpunkten erbracht habe . Schlussrechnung enthaltene Anmerkung " Ermittlung Anteils erbrachten Leistungen Leistungsziffer 2 . Planung : Prozentpunkte insgesamt Prozentpunkten Begründung : vgl. Schriftsätze " genüge ansatzweise Beklagten Erkenntnis verschaffen Leistungen Phase Klägerin erbracht ansehe . obliege Beklagten dürftigen Schlussrechnung Schriftwerk noch inzwischen überholten alten Schlussrechnung angefertigt worden sei zusammen suchen Leistungen Klägerin erbracht Rechnung stellen wolle . letzten mündlichen Verhandlung Klägerin nend auch Beklagten vorgelegte Schriftsätze seien nachgelassen gewesen hätten auch Anlass Wiedereintritt mündlichen Verhandlung gegeben . . Beurteilung Berufungsgerichts fehle Prüffähigkeit Entscheidung maßgeblichen Schlussrechnung 27 . Dezember beruht ausgehend Anforderungen Berufungsgerichts Prüffähigkeit Verletzung Anspruchs Klägerin rechtliches Gehör . Nichtzulassungsbeschwerde rügt Recht Berufungsgericht habe Zweifel Prüffähigkeit Schlussrechnung gehabt habe Klägerin hinweisen müssen Punkten Erläuterung Schlussrechnung dargelegten Positionen erforderlich sei . Klägerin wäre sodann Hinweis nachkommen können Schriftsatznachlass gewähren gewesen . Berufungsgericht einerseits prozessualen Pflichten nachgekommen ist andererseits Schluss mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz Klägerin 3 . April weitere Erläuterungen Schlussrechnung mitgeteilt hat Ablehnung Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung Beurteilung einbezogen hat so stellt Verstoß Verfahrensgrundrecht Art . Abs. GG Urteil 11 . Februar . ist ausgeschlossen sogar liegend Berufungsgericht Prüffähigkeit Schlussrechnung 27 . Dezember Klägerin günstiger beurteilt hätte rechtliche Gehör verletzt Inhalt genannten Schriftsatzes berücksichtigt hätte . Berufungsurteil war gemäß § Abs. teilweise aufzuheben Sache insoweit zurückzuverweisen . IV . neue Verhandlung weist Senat Folgendes : 1 . Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird Beurteilung Berufungsgerichts Projektsteuerungsvertrag Parteien Hinblick Vertrag übernommenen erfolgsbezogenen Leistungspflichten Werkvertragsrecht anzuwenden ist vgl. Urteil 10 . Juni . 2 . gefolgt werden kann Ansicht Berufungsgerichts Honorar Projektsteuerers sei Architekten gemäß § erst fällig Leistungen vertragsgemäß erbracht Auftraggeber prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht habe so allerdings Werner/Pastor 11 . Aufl . Rdn . ; Eschenbruch Recht Projektsteuerung Rdn . m.w . . Projektsteuerungsvertrag gilt § grundsätzlich vgl. Budde Praxishandbuch Architektenrecht § Rdn . 8) ; Preisvorschriften sind nur natürliche juristische Personen anwendbar Ingenieuraufgaben erbringen beschrieben sind Urteile 4 . Dezember ZfBR ; 22 . Mai 1 . Voraussetzungen liegen hier . 3 . Auch Prüffähigkeit Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung Honorarforderung Projektsteuerers ist muss dennoch Auftraggeber Lage versetzt werden Schlussrechnung vorgenommene Berechnung überprüfen . Anforderungen genügende Abrechnung kann Honorarforderung grundsätzlich hinreichend substantiiert geltend gemacht werden . Insoweit wird Berufungsgericht nochmals prüfen haben Klägerin erbrachten Leistungen bereits hinreichend substantiiert abgerechnet waren weiterer Erläuterungen bedurfte . Parteien Pauschalhonorar vereinbart haben richtet Abrechnung Abrechnungsgrundsätzen gekündigten Pauschalpreisvertrages Urteil 29 . Juni ZfBR ; 6 . März . Verlangt Auftragnehmer Vergütung erbrachten Leistungen muss darlegen erbrachten Leistungsteil abgrenzen . muss sodann Verhältnis bewirkten Leistung vereinbarten Gesamtleistung Preisansatzes Pauschalpreis darstellen . spricht Ausführungen Klägerin auch Berücksichtigung nachgelassenen Schriftsatzes Anforderungen entsprochen haben . hat Schriftsatz 28 . Oktober Bezugnahme Leistungsbilder geschlossenen Vertrages dargelegt Grundleistungen Projektvorbereitung vollständig erbracht wurden Leistungen Leistungsbild Phase erbracht wurden . Dort hat Prozentpunkte erbrachter Leistungen Abzug gebracht . hat Vorlage Vertrags Februar erläutert schalierung Leistung vereinbarten Prozentpunkten orientiert Phase insgesamt Prozentpunkte angesetzt wurden Phase insgesamt Prozentpunkte . letzterem hat Prozentpunkte erbrachter Leistungsanteile Abzug gebracht weiter ausgeführt Basis geschlossenen Vertrages insgesamt Prozentpunkte ausgeführten Leistungen entfallen . weiteren Schriftsatz 20 . Januar hat Klägerin erbrachten Leistungen insgesamt Seiten detailliert ergänzt erläutert . Auffassung Berufungsgerichts durfte Klägerin auch bereits erfolgte schriftsätzliche Erläuterung beziehen auch Feststellungen erst später vorgelegten weiteren Schlussrechnung zulässt . schriftliche Erläuterungen Honorarrechnung können auch Prozessvortrag hervorgehen . . Urteil 22 . Dezember NZBau 231 ; Urteil 14 November ZfBR NZBau . Kuffer Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung 21.04.2006