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941 lines
7.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Macht
Besteller
Rahmen
Werkvertrages
Rückforderungsansprüche
überhöhten
Schlussrechnung
geltend
so
sind
subjektiven
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
Regel
erfüllt
Leistungsverzeichnis
Aufmaße
Schlussrechnung
kennt
vertragswidrige
Abrechnung
Masseermittlung
ersichtlich
sind
.
Urteil
8
.
Mai
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Streithelferin
Klägerin
Urteil
23
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Streithelferin
Klägerin
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
Zinsansprüche
überhöhten
Schlussrechnung
Bauvertrages
Beklagten
geltend
.
Beklagte
erbrachte
Klägerin
GmbH
Gemeinden
beteiligt
sind
Jahren
Bauleistungen
.
Schlussrechnung
26
.
Juni
rechnete
insgesamt
.
Klägerin
glich
Schlussrechnung
ergebende
Restforderung
August/September
Prüfung
beauftragte
Streithelferin
Schlussrechnung
Ingenieurbüro
hatte
prüfen
lassen
.
Vorbereitung
Prüfungen
Landesrechnungshof
prüfte
Streithelferin
Klägerin
Schlussrechnung
erneut
gelangte
nun
Ergebnis
Beklagte
Positionen
Unrecht
Positionen
falschen
Massen
abgerechnet
hatte
.
Klägerin
errechnete
Überzahlung
Höhe
.
Betrag
vertraglich
vereinbarte
Zinsen
Zeitraum
September
Januar
Höhe
hat
Klägerin
8
.
August
Gericht
eingegangenen
Mahnbescheidsantrag
geltend
gemacht
.
Beklagte
hat
behauptet
Abrechnung
entspreche
Ort
getroffenen
Absprachen
hat
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Landgericht
hat
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
Streithelferin
hat
Berufungsgericht
Klage
Teils
begehrten
Zinsen
Höhe
stattgegeben
;
Übrigen
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
Hinblick
Frage
Beginns
neuen
Verjährungsfrist
zugelassenen
Revision
verfolgt
Streithelferin
Klägerin
Klagebegehren
vollem
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
führt
Klägerin
habe
Beklagte
überzahlt
.
Rückzahlungsanspruch
Klägerin
§
Abs.
Satz
1
.
Alt
.
sei
jedoch
verjährt
.
Stelle
ursprünglich
30-jährigen
Verjährungsfrist
sei
1
.
Januar
Art
.
§
Abs.
Satz
Abs.
dreijährige
Regelverjährungsfrist
§
getreten
.
neue
Frist
habe
1
.
Januar
begonnen
Zeitpunkt
subjektiven
Voraussetzungen
Fristbeginn
gemäß
Abs.
Nr.
erfüllt
gewesen
seien
.
Klägerin
müsse
Kenntnis
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Streithelferin
Rechnungsprüfung
eingesetzten
Bauleiters
zurechnen
lassen
.
Streithelferin
eingesetzte
Ingenieurbüro
habe
Jahre
grob
fahrlässig
Zuvielberechnung
übersehen
.
habe
Rechnungsprüfung
Hinzuziehung
Leistungsverzeichnisses
vorgenommen
;
stelle
ungewöhnlich
große
Verletzung
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
.
Klägerin
habe
unverjährten
Anspruch
Zinsen
Zeitraum
Januar
Dezember
.
vertraglichen
Vereinbarung
schulde
Beklagte
Monate
%
Zinsen
jährlich
Nettobetrag
Überzahlung
.
Verjährung
Ansprüche
habe
jeweils
Ende
Jahres
begonnen
Zinsen
fällig
geworden
seien
.
auch
insoweit
nunmehr
dreijährige
Verjährungsfrist
gelte
1
.
Januar
laufen
begonnen
habe
seien
Ablauf
Jahres
auch
Zinsansprüche
verjährt
31
.
Dezember
fällig
geworden
seien
.
Januar
geltend
gemachten
Zinsen
könne
Klägerin
Verjährung
Hauptforderung
verlangen
.
II
.
Revision
bringt
Änderung
Rechtsordnung
Inkrafttreten
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
habe
Geschäftsgrundlage
entfallen
lassen
so
Vertragsverhältnis
anzupassen
sei
.
Klägerin
öffentliche
Auftraggeberin
habe
früheren
Rechtslage
einstellen
können
abschließenden
Rechnungsprüfung
Rechnungsprüfungsbehörde
Jahren
Ablauf
Jahres
Schlusszahlung
bedurfte
.
sei
Geschäftspartner
bewusst
gewesen
habe
Grundlage
geschäftlichen
Disposition
machen
müssen
überzahlten
Werklohn
auch
noch
Jahren
zurückerstatten
müssen
.
liege
Parteien
Kenntnis
Gesetzesänderung
verpflichtet
hätten
jedenfalls
Zeitraum
mindestens
Jahren
Einrede
Verjährung
Rückzahlungsansprüchen
erheben
.
habe
Berufungsgericht
lediglich
grob
fahrlässige
Zahlungsanweisung
festgestellt
;
könne
Kenntnis
Rückforderungsanspruchs
gleichgesetzt
werden
.
Schließlich
müsse
Klägerin
Kenntnis
Bauleiters
zurechnen
lassen
;
maßgeblich
sei
vielmehr
Kenntnis
zuständigen
Sachbearbeiters
Klägerin
vielmehr
Rechnungsprüfungsamtes
.
.
dringt
Revision
.
1
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
geltend
gemachten
Ansprüche
regelmäßige
Verjährungsfrist
§
gilt
.
Frist
konnte
Art
.
§
Abs.
Satz
nur
dann
1
.
Januar
laufen
beginnen
Zeitpunkt
subjektiven
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
erfüllt
waren
.
Berufungsgericht
zitierten
Rechtsprechung
Urteil
23
.
Januar
XI
hat
auch
Senat
inzwischen
angeschlossen
Urteile
25
.
Oktober
NZBau
ZfBR
10
.
April
Veröffentlichung
bestimmt
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
Berufungsgericht
angenommen
hat
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
1
.
Januar
erfüllt
waren
.
§
Abs.
Nr.
verlangt
Kenntnis
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Gläubigers
Anspruch
begründenden
Umständen
.
Insofern
sind
Tatsachen
entscheidend
Voraussetzungen
anspruchsbegründenden
Norm
erfüllen
;
ist
grundsätzlich
vorausgesetzt
Gläubiger
hieraus
zutreffenden
rechtlichen
Schlüsse
zieht
Beschluss
19
.
März
m.w
.
dokumentiert
.
Klägerin
hatte
erforderliche
Kenntnis
.
kannte
Aufmaße
Schlussrechnung
.
Berufungsgericht
festgestellt
hat
sind
vertragswidrige
Abrechnung
Masseermittlung
ersichtlich
.
Auffassung
Revision
ist
erforderlich
Rechnungsprüfungsamt
erforderliche
Kenntnis
hatte
.
Gesetz
stellt
allein
Person
Gläubigers
.
zusätzlich
allein
Kenntnis
Dritten
maßgeblich
wäre
bietet
Stütze
vgl.
Zimmermann
.
.
Übrigen
muss
Klägerin
auch
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Rechnungsprüfung
betrauten
Bauleiters
zurechnen
lassen
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Bauleiter
Rechnungsprüfung
Jahr
Verkehr
erforderliche
Sorgfalt
erheblichem
Maße
Acht
gelassen
hat
.
Prüfung
waren
Tatsachen
prüfen
nun
Grundlage
Rückforderungsanspruchs
sind
.
grobe
Fahrlässigkeit
hätte
Bauleiter
Tatsachen
bereits
ersten
Rechnungsprüfung
Jahr
Kenntnis
erlangen
müssen
.
grob
fahrlässige
Unkenntnis
muss
Klägerin
zurechnen
lassen
.
Gläubiger
muss
Wissen
zurechnen
lassen
Dritter
Erledigung
bestimmter
Angelegenheiten
eigener
Verantwortung
betraut
Rahmen
erlangt
Urteil
16
.
Mai
.
allgemeinen
Rechtsgrundsätze
sind
Auffassung
Revision
auch
GmbH
öffentliche
Hand
beteiligt
ist
anzuwenden
.
Ingenieurbüro
hat
eigener
Verantwortung
Klägerin
Prüfung
Schlussrechnung
vorgenommen
fraglichen
Kenntnisse
hätte
erlangen
müssen
.
Klägerin
hat
Streithelferin
Bauleiter
Rechnungsprüfung
beauftragt
.
Klägerin
hat
Weitergabe
Aufgabe
Rechnungsprüfung
jedenfalls
eigen
gemacht
Ingenieurbüro
ermittelte
Prüfergebnis
Schlusszahlung
geleistet
hat
.
Klägerin
ausging
weitere
Prüfung
Rechnungsprüfungsamt
erfolgen
würde
ändert
hat
Ingenieurbüro
eigenen
Verantwortung
entlassen
.
2
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Änderung
Geschäftsgrundlage
Inkrafttreten
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
Erwägung
gezogen
.
folgt
bereits
Anwendung
Grundsätze
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
ständiger
Rechtsprechung
nur
dann
Betracht
kommt
derart
einschneidende
Änderung
handelt
Festhalten
ursprünglichen
Regelung
untragbaren
Recht
Gerechtigkeit
schlechthin
mehr
vereinbarenden
Ergebnis
führen
würde
Festhalten
ursprünglichen
vertraglichen
Regelung
betreffende
Partei
unzumutbar
wäre
Urteil
25
.
Februar
.
kann
hier
Rede
sein
.
Art
.
§
EGBGB
schafft
Überleitungsfälle
angemessenen
Interessenausgleich
.
trägt
Belangen
Gläubigers
hinreichend
Rechnung
Fall
Verjährungsfrist
verkürzt
worden
ist
erst
Inkrafttreten
Neuregelung
Lauf
gesetzt
worden
ist
Fristbeginn
zusätzlich
Kenntnis
-9-
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Anspruch
begründenden
Umstände
voraussetzt
.
gilt
auch
dann
öffentliche
Hand
Gläubigerin
ist
erst
recht
hier
Fall
ist
privatrechtlicher
Organisationsform
handelt
.
ist
rein
spekulativ
Parteien
Revision
behauptet
Art
.
§
Abs.
Satz
hinausgehende
Regelung
getroffen
hätten
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
06.09.2006
OLG
Entscheidung