NAMEN Verkündet : 8 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Macht Besteller Rahmen Werkvertrages Rückforderungsansprüche überhöhten Schlussrechnung geltend so sind subjektiven Voraussetzungen § Abs. Nr. Regel erfüllt Leistungsverzeichnis Aufmaße Schlussrechnung kennt vertragswidrige Abrechnung Masseermittlung ersichtlich sind . Urteil 8 . Mai VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Streithelferin Klägerin Urteil 23 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . Mai wird zurückgewiesen . Streithelferin Klägerin trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Klägerin macht Zinsansprüche überhöhten Schlussrechnung Bauvertrages Beklagten geltend . Beklagte erbrachte Klägerin GmbH Gemeinden beteiligt sind Jahren Bauleistungen . Schlussrechnung 26 . Juni rechnete insgesamt € . Klägerin glich Schlussrechnung ergebende Restforderung August/September Prüfung beauftragte Streithelferin Schlussrechnung Ingenieurbüro hatte prüfen lassen . Vorbereitung Prüfungen Landesrechnungshof prüfte Streithelferin Klägerin Schlussrechnung erneut gelangte nun Ergebnis Beklagte Positionen Unrecht Positionen falschen Massen abgerechnet hatte . Klägerin errechnete Überzahlung Höhe € . Betrag vertraglich vereinbarte Zinsen Zeitraum September Januar Höhe € hat Klägerin 8 . August Gericht eingegangenen Mahnbescheidsantrag geltend gemacht . Beklagte hat behauptet Abrechnung entspreche Ort getroffenen Absprachen hat Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat Klage insgesamt abgewiesen . Berufung Klägerin Streithelferin hat Berufungsgericht Klage Teils begehrten Zinsen Höhe € stattgegeben ; Übrigen hat Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht Hinblick Frage Beginns neuen Verjährungsfrist zugelassenen Revision verfolgt Streithelferin Klägerin Klagebegehren vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht führt Klägerin habe Beklagte € überzahlt . Rückzahlungsanspruch Klägerin § Abs. Satz 1 . Alt . sei jedoch verjährt . Stelle ursprünglich 30-jährigen Verjährungsfrist sei 1 . Januar Art . § Abs. Satz Abs. dreijährige Regelverjährungsfrist § getreten . neue Frist habe 1 . Januar begonnen Zeitpunkt subjektiven Voraussetzungen Fristbeginn gemäß Abs. Nr. erfüllt gewesen seien . Klägerin müsse Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis Streithelferin Rechnungsprüfung eingesetzten Bauleiters zurechnen lassen . Streithelferin eingesetzte Ingenieurbüro habe Jahre grob fahrlässig Zuvielberechnung übersehen . habe Rechnungsprüfung Hinzuziehung Leistungsverzeichnisses vorgenommen ; stelle ungewöhnlich große Verletzung Verkehr erforderlichen Sorgfalt . Klägerin habe unverjährten Anspruch Zinsen Zeitraum Januar Dezember . vertraglichen Vereinbarung schulde Beklagte Monate % Zinsen jährlich Nettobetrag Überzahlung . Verjährung Ansprüche habe jeweils Ende Jahres begonnen Zinsen fällig geworden seien . auch insoweit nunmehr dreijährige Verjährungsfrist gelte 1 . Januar laufen begonnen habe seien Ablauf Jahres auch Zinsansprüche verjährt 31 . Dezember fällig geworden seien . Januar geltend gemachten Zinsen könne Klägerin Verjährung Hauptforderung verlangen . II . Revision bringt Änderung Rechtsordnung Inkrafttreten Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes habe Geschäftsgrundlage entfallen lassen so Vertragsverhältnis anzupassen sei . Klägerin öffentliche Auftraggeberin habe früheren Rechtslage einstellen können abschließenden Rechnungsprüfung Rechnungsprüfungsbehörde Jahren Ablauf Jahres Schlusszahlung bedurfte . sei Geschäftspartner bewusst gewesen habe Grundlage geschäftlichen Disposition machen müssen überzahlten Werklohn auch noch Jahren zurückerstatten müssen . liege Parteien Kenntnis Gesetzesänderung verpflichtet hätten jedenfalls Zeitraum mindestens Jahren Einrede Verjährung Rückzahlungsansprüchen erheben . habe Berufungsgericht lediglich grob fahrlässige Zahlungsanweisung festgestellt ; könne Kenntnis Rückforderungsanspruchs gleichgesetzt werden . Schließlich müsse Klägerin Kenntnis Bauleiters zurechnen lassen ; maßgeblich sei vielmehr Kenntnis zuständigen Sachbearbeiters Klägerin vielmehr Rechnungsprüfungsamtes . . dringt Revision . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen geltend gemachten Ansprüche regelmäßige Verjährungsfrist § gilt . Frist konnte Art . § Abs. Satz nur dann 1 . Januar laufen beginnen Zeitpunkt subjektiven Voraussetzungen § Abs. Nr. erfüllt waren . Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung Urteil 23 . Januar XI hat auch Senat inzwischen angeschlossen Urteile 25 . Oktober NZBau ZfBR 10 . April Veröffentlichung bestimmt . lässt Rechtsfehler erkennen Berufungsgericht angenommen hat Voraussetzungen § Abs. Nr. 1 . Januar erfüllt waren . § Abs. Nr. verlangt Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis Gläubigers Anspruch begründenden Umständen . Insofern sind Tatsachen entscheidend Voraussetzungen anspruchsbegründenden Norm erfüllen ; ist grundsätzlich vorausgesetzt Gläubiger hieraus zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht Beschluss 19 . März m.w . dokumentiert . Klägerin hatte erforderliche Kenntnis . kannte Aufmaße Schlussrechnung . Berufungsgericht festgestellt hat sind vertragswidrige Abrechnung Masseermittlung ersichtlich . Auffassung Revision ist erforderlich Rechnungsprüfungsamt erforderliche Kenntnis hatte . Gesetz stellt allein Person Gläubigers . zusätzlich allein Kenntnis Dritten maßgeblich wäre bietet Stütze vgl. Zimmermann . . Übrigen muss Klägerin auch grob fahrlässige Unkenntnis Rechnungsprüfung betrauten Bauleiters zurechnen lassen . Berufungsgericht hat festgestellt Bauleiter Rechnungsprüfung Jahr Verkehr erforderliche Sorgfalt erheblichem Maße Acht gelassen hat . Prüfung waren Tatsachen prüfen nun Grundlage Rückforderungsanspruchs sind . grobe Fahrlässigkeit hätte Bauleiter Tatsachen bereits ersten Rechnungsprüfung Jahr Kenntnis erlangen müssen . grob fahrlässige Unkenntnis muss Klägerin zurechnen lassen . Gläubiger muss Wissen zurechnen lassen Dritter Erledigung bestimmter Angelegenheiten eigener Verantwortung betraut Rahmen erlangt Urteil 16 . Mai . allgemeinen Rechtsgrundsätze sind Auffassung Revision auch GmbH öffentliche Hand beteiligt ist anzuwenden . Ingenieurbüro hat eigener Verantwortung Klägerin Prüfung Schlussrechnung vorgenommen fraglichen Kenntnisse hätte erlangen müssen . Klägerin hat Streithelferin Bauleiter Rechnungsprüfung beauftragt . Klägerin hat Weitergabe Aufgabe Rechnungsprüfung jedenfalls eigen gemacht Ingenieurbüro ermittelte Prüfergebnis Schlusszahlung geleistet hat . Klägerin ausging weitere Prüfung Rechnungsprüfungsamt erfolgen würde ändert hat Ingenieurbüro eigenen Verantwortung entlassen . 2 . Recht hat Berufungsgericht Änderung Geschäftsgrundlage Inkrafttreten Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Erwägung gezogen . folgt bereits Anwendung Grundsätze Wegfalls Geschäftsgrundlage ständiger Rechtsprechung nur dann Betracht kommt derart einschneidende Änderung handelt Festhalten ursprünglichen Regelung untragbaren Recht Gerechtigkeit schlechthin mehr vereinbarenden Ergebnis führen würde Festhalten ursprünglichen vertraglichen Regelung betreffende Partei unzumutbar wäre Urteil 25 . Februar . kann hier Rede sein . Art . § EGBGB schafft Überleitungsfälle angemessenen Interessenausgleich . trägt Belangen Gläubigers hinreichend Rechnung Fall Verjährungsfrist verkürzt worden ist erst Inkrafttreten Neuregelung Lauf gesetzt worden ist Fristbeginn zusätzlich Kenntnis -9- grob fahrlässige Unkenntnis Anspruch begründenden Umstände voraussetzt . gilt auch dann öffentliche Hand Gläubigerin ist erst recht hier Fall ist privatrechtlicher Organisationsform handelt . ist rein spekulativ Parteien Revision behauptet Art . § Abs. Satz hinausgehende Regelung getroffen hätten . Kuffer Vorinstanzen : Entscheidung 06.09.2006 OLG Entscheidung