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7.7 KiB

BESCHLUSS
24
Juli
Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
.
Maßgeblich
Zeitbestimmung
erforderlich
ist
Einhaltung
prozessualen
Fristen
beurteilen
ist
gesetzliche
Zeit
Sinne
§
Gesetzes
Zeitbestimmung
25
Juli
.
.
.
Bedeutung
Zeitnachweises
Abrechnungen
Telekommunikationsverbindungen
Ermittlung
gesetzlichen
Zeit
Zeitangabe
Abrechnung
Zeitangabe
gerichtlichen
Telefaxgerätes
abweicht
.
Beschluß
24
Juli
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluß
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Entscheidung
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
1
.
Beklagte
hat
Endurteil
Landgerichts
rufung
eingelegt
.
Frist
Begründung
Berufung
ist
9
.
Dezember
verlängert
worden
.
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
hat
Berufung
begründet
.
Behauptung
ist
Fax
9
.
Dezember
Uhr
Oberlandesgericht
vollständig
eingegangen
.
Beleg
hat
Abrechnung
übergeben
Sendung
Uhr
begonnen
wurde
Sendung
Minuten
dauerte
.
Empfangsjournal
Oberlandesgerichts
weist
Empfangsbeginn
23:53
Uhr
Sendedauer
Minuten
Ende
Ausdrucks
Uhr
.
Aufdruck
Kennung
rätes
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
weist
Sendebeginn
00:52
Sendeende
01:02
.
Gerät
war
noch
Sommerzeit
eingestellt
.
2
.
Beklagte
hat
Auffassung
vertreten
Berufung
sei
rechtzeitig
eingegangen
.
Hilfsweise
hat
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
Bürokraft
Prozeßbevollmächtigten
habe
Faxgerät
Kenntnis
langsamere
Datenübertragung
umgestellt
.
habe
ersten
Versuch
Berufungsbegründung
Telefax
übersenden
alsbald
gemerkt
Vorgang
abgebrochen
Gerät
zurückgestellt
sodann
Berufungsbegründung
vollständig
übersandt
.
eventuelle
Überschreitung
Begründungsfrist
sei
autorisierte
Verhalten
Bürokraft
zurückzuführen
Beklagten
Prozeßbevollmächtigten
vertreten
.
II
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Berufung
sei
erst
10
.
Dezember
eingegangen
.
ergebe
Journalen
Faxgerätes
Oberlandesgerichts
auch
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
.
Abrechnung
könne
überzeugen
insoweit
nur
Sendedauer
aber
genaue
Zeiterfassung
Vorgangs
ankomme
.
Zeiten
stimmten
auch
Zeitangabe
anderen
Faxgerätes
Oberlandesgerichts
.
2
.
Berufungsgericht
hat
auch
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
zurückgewiesen
.
Prozeßbevollmächtigte
fungsbegründung
letzter
Minute
abgesendet
habe
hätte
ordnungsgemäßen
Funktionieren
Telefaxgerätes
überzeugen
müssen
.
hätte
verlassen
dürfen
Einstellungen
noch
vorhanden
gewesen
seien
ca.
Tage
zuvor
vorhanden
waren
.
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
Sache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
.
ist
klären
Anforderungen
Ermittlung
Zeit
stellen
sind
Einhaltung
Fristen
maßgeblich
ist
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
ankommt
vollständige
Schriftsatz
9
.
Dezember
eingegangen
ist
.
Übermittlung
ist
möglich
.
Vorausgesetzt
wird
allerdings
Fernschreiben
unmittelbar
Fernschreibestelle
Gerichts
aufgenommen
wird
Inhalt
Anforderungen
entspricht
Prozeßordnung
bestimmende
Schriftsätze
stellt
abschließend
Ersatz
erforderlichen
technisch
aber
möglichen
Unterschrift
Namen
Erklärenden
anführt
Gemeinsamer
Senat
Obersten
Gerichtshöfe
Bundes
Beschluß
5
.
April
.
Maßgebend
ist
Inhalt
Telefaxes
vollständig
abschließenden
Namenskennzeichnung
9
.
Dezember
eingegangen
ist
.
Beschwerde
aufgeworfene
Frage
abschließende
Namenskennzeichnung
Unterschrift
erfolgen
hat
kommt
.
Begründung
ist
unterschrieben
.
Berufungsgericht
offen
gelassene
Frage
Eingang
elektronischen
Signale
Ausdruck
ankommt
stellt
Auskunft
Einlaufstelle
Oberlandesgerichts
.
erfolgt
Empfang
Sendung
zeitgleich
Ausdruck
.
Schriftsatz
bestimmten
Frist
eingegangen
ist
richtet
Beginn
Tages
eingeht
Fristende
folgt
.
Tag
beginnt
Uhr
.
Maßgeblich
ist
gesetzliche
Zeit
amtlichen
geschäftlichen
Verkehr
werden
Datum
Uhrzeit
gesetzlichen
Zeit
verwendet
.
gesetzliche
Zeit
ist
mitteleuropäische
Zeit
.
wird
Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt
dargestellt
verwaltet
vgl.
§
Gesetzes
Zeitbestimmung
ZeitG
25
Juli
S.
.
S.
.
Beklagte
hat
beweisen
Berufung
rechtzeitig
begründet
worden
ist
.
Berufungsgericht
hat
Amts
entscheidungserheblichen
Umstände
Akteninhalt
ergeben
prüfen
Urteil
14
.
März
.
genügt
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
.
würdigt
Umstand
Abrechnung
Ende
Uhr
angegeben
hat
nur
unvollständig
.
entgegenstehender
Feststellungen
ist
auszugehen
Zeitangabe
Kundenabrechnung
ermittlung
ergibt
regelmäßiger
Abgleichung
amtlichen
Zeitnormal
erfolgt
.
ist
§
Nr.
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
11
.
Dezember
.
geändert
Erste
Verordnung
Änderung
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
14
.
April
.
verpflichtet
Abrechnung
Dauer
zeitabhängig
tarifierter
Verbindungen
Telekommunikationsleistungen
Öffentlichkeit
regelmäßiger
Abgleichung
amtlichen
Zeitnormal
ermitteln
.
Voraussetzungen
Abrechnung
sind
Qualitätssicherungssystem
sicherzustellen
einmal
jährlich
vereidigte
öffentliche
bestellte
Sachverständige
vergleichbare
Stellen
überprüfen
lassen
Nr.
.
Regelungen
gewährleisten
möglichst
genaue
Zeiterfassung
.
spricht
Grundsätzen
ermittelte
Sendezeit
amtlichen
Zeitnormal
entspricht
.
Anderweitig
ermittelte
Uhrzeiten
haben
geringeren
Beweiswert
dargelegt
wird
ebenfalls
amtlichen
Zeitnormal
ableiten
.
fehlen
Feststellungen
Uhrzeiten
Berufungsgericht
zurückgreift
amtlichen
Zeitnormal
ableiten
.
Insbesondere
ist
festgestellt
Uhren
Oberlandesgerichts
Weise
amtlichen
Zeitnormal
verglichen
werden
angegebene
Zeit
erschüttert
würde
.
Auch
Umstand
nur
Uhr
Empfangsgerätes
auch
anderen
Gerätes
Uhr
Sendegerätes
andere
Zeiten
auswiesen
angegebene
Zeit
vermögen
Beweiswert
Telekomangaben
erschüttern
.
Uhren
amtlichen
Zeitnormal
orientieren
sind
unzuverlässig
.
ist
allgemeine
Lebenserfahrung
zeigt
auch
Zeitangaben
Uhren
übereinstimmen
.
Überlegungen
Berufungsgericht
Heranziehung
Abrechnung
genannten
Zeit
zurückweist
sind
tragfähig
.
setzen
auferlegten
Verpflichtung
Abrechnung
Zeitangabe
aufnimmt
Abgleichung
amtlichen
Zeitnormal
ermittelten
Zeit
entspricht
.
gibt
Anhaltspunkte
.
spricht
Verfügung
Regulierungsbehörde
Telekommunikation
Post
Amtsblatt
Regulierungsbehörde
Telekommunikation
Post
.
Berufungsgericht
meint
Abrechnung
komme
nur
Sendedauer
aber
genaue
Zeiterfassung
kann
schon
gefolgt
werden
Zeitpunkt
Telekommunikationsdienstleistungen
abhängige
Tarife
gibt
so
auch
genaue
Sendebeginn
wichtig
ist
.
übrigen
hätte
Auffassung
Berufungsgerichts
nur
dann
Überzeugungskraft
zwar
Zeitdauer
vorgeschriebenen
System
erfassen
würde
aber
Sendeanfang
Sendeende
zwar
Zeit
Verordnung
entsprechend
erfassen
würde
Erfassung
jedoch
Abrechnung
erschiene
.
ist
so
fernliegend
weitere
Aufklärung
unterstellt
werden
konnte
.
augenblicklichen
Stand
Verfahrens
besteht
hinreichende
Sicherheit
Berufungsbegründung
Uhr
Berufungsgericht
eingegangen
ist
.
Senat
kann
jedoch
abschließend
entscheiden
so
Sache
Berufungsgericht
zurückverwiesen
wird
.
Berufungsgericht
Zweifel
Zeitangaben
Abrechnung
Rechtsbeschwerdeverfahren
vorgelegten
Auskunft
aufrecht
erhält
wird
weitere
Auskunft
einzuholen
haben
.
erhält
Berufungsgericht
Gelegenheit
amtliche
Auskünfte
einzuholen
Zeitangaben
Telefaxgeräten
Gerichts
gekommen
sind
gewährleistet
ist
amtlichen
Zeitnormal
übereinstimmen
.
Schließlich
wird
Berufungsgericht
weiteren
Einwendungen
Klägerin
nachgehen
können
.
IV
.
Soweit
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
versagt
worden
ist
ist
Beschluß
ebenfalls
aufzuheben
.
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
ist
hilfsweise
gestellt
worden
.
Entscheidung
ergeht
nur
Berufung
unzulässig
verworfen
wird
.
Senat
weist
vorsorglich
Auffassung
Berufungsgerichts
Wiedereinsetzungsantrag
teilt
.
Thode
Kuffer