BESCHLUSS 24 Juli Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. . Maßgeblich Zeitbestimmung erforderlich ist Einhaltung prozessualen Fristen beurteilen ist gesetzliche Zeit Sinne § Gesetzes Zeitbestimmung 25 Juli . . . Bedeutung Zeitnachweises Abrechnungen Telekommunikationsverbindungen Ermittlung gesetzlichen Zeit Zeitangabe Abrechnung Zeitangabe gerichtlichen Telefaxgerätes abweicht . Beschluß 24 Juli VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluß 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Februar aufgehoben . Sache wird anderweiten Entscheidung Oberlandesgericht zurückverwiesen . Gründe : 1 . Beklagte hat Endurteil Landgerichts rufung eingelegt . Frist Begründung Berufung ist 9 . Dezember verlängert worden . Prozeßbevollmächtigte Beklagten hat Berufung begründet . Behauptung ist Fax 9 . Dezember Uhr Oberlandesgericht vollständig eingegangen . Beleg hat Abrechnung übergeben Sendung Uhr begonnen wurde Sendung Minuten dauerte . Empfangsjournal Oberlandesgerichts weist Empfangsbeginn 23:53 Uhr Sendedauer Minuten Ende Ausdrucks Uhr . Aufdruck Kennung rätes Prozeßbevollmächtigten Beklagten weist Sendebeginn 00:52 Sendeende 01:02 . Gerät war noch Sommerzeit eingestellt . 2 . Beklagte hat Auffassung vertreten Berufung sei rechtzeitig eingegangen . Hilfsweise hat Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . Bürokraft Prozeßbevollmächtigten habe Faxgerät Kenntnis langsamere Datenübertragung umgestellt . habe ersten Versuch Berufungsbegründung Telefax übersenden alsbald gemerkt Vorgang abgebrochen Gerät zurückgestellt sodann Berufungsbegründung vollständig übersandt . eventuelle Überschreitung Begründungsfrist sei autorisierte Verhalten Bürokraft zurückzuführen Beklagten Prozeßbevollmächtigten vertreten . II . 1 . Berufungsgericht hat Berufung unzulässig verworfen . Berufung sei erst 10 . Dezember eingegangen . ergebe Journalen Faxgerätes Oberlandesgerichts auch Prozeßbevollmächtigten Beklagten . Abrechnung könne überzeugen insoweit nur Sendedauer aber genaue Zeiterfassung Vorgangs ankomme . Zeiten stimmten auch Zeitangabe anderen Faxgerätes Oberlandesgerichts . 2 . Berufungsgericht hat auch Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand zurückgewiesen . Prozeßbevollmächtigte fungsbegründung letzter Minute abgesendet habe hätte ordnungsgemäßen Funktionieren Telefaxgerätes überzeugen müssen . hätte verlassen dürfen Einstellungen noch vorhanden gewesen seien ca. Tage zuvor vorhanden waren . . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Rechtsbeschwerde ist zulässig . Sache hat grundsätzliche Bedeutung . ist klären Anforderungen Ermittlung Zeit stellen sind Einhaltung Fristen maßgeblich ist . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Zutreffend geht Berufungsgericht ankommt vollständige Schriftsatz 9 . Dezember eingegangen ist . Übermittlung ist möglich . Vorausgesetzt wird allerdings Fernschreiben unmittelbar Fernschreibestelle Gerichts aufgenommen wird Inhalt Anforderungen entspricht Prozeßordnung bestimmende Schriftsätze stellt abschließend Ersatz erforderlichen technisch aber möglichen Unterschrift Namen Erklärenden anführt Gemeinsamer Senat Obersten Gerichtshöfe Bundes Beschluß 5 . April . Maßgebend ist Inhalt Telefaxes vollständig abschließenden Namenskennzeichnung 9 . Dezember eingegangen ist . Beschwerde aufgeworfene Frage abschließende Namenskennzeichnung Unterschrift erfolgen hat kommt . Begründung ist unterschrieben . Berufungsgericht offen gelassene Frage Eingang elektronischen Signale Ausdruck ankommt stellt Auskunft Einlaufstelle Oberlandesgerichts . erfolgt Empfang Sendung zeitgleich Ausdruck . Schriftsatz bestimmten Frist eingegangen ist richtet Beginn Tages eingeht Fristende folgt . Tag beginnt Uhr . Maßgeblich ist gesetzliche Zeit amtlichen geschäftlichen Verkehr werden Datum Uhrzeit gesetzlichen Zeit verwendet . gesetzliche Zeit ist mitteleuropäische Zeit . wird Physikalisch-Technischen Bundesanstalt dargestellt verwaltet vgl. § Gesetzes Zeitbestimmung ZeitG 25 Juli S. . S. . Beklagte hat beweisen Berufung rechtzeitig begründet worden ist . Berufungsgericht hat Amts entscheidungserheblichen Umstände Akteninhalt ergeben prüfen Urteil 14 . März . genügt Beweiswürdigung Berufungsgerichts . würdigt Umstand Abrechnung Ende Uhr angegeben hat nur unvollständig . entgegenstehender Feststellungen ist auszugehen Zeitangabe Kundenabrechnung ermittlung ergibt regelmäßiger Abgleichung amtlichen Zeitnormal erfolgt . ist § Nr. Telekommunikations-Kundenschutzverordnung 11 . Dezember . geändert Erste Verordnung Änderung Telekommunikations-Kundenschutzverordnung 14 . April . verpflichtet Abrechnung Dauer zeitabhängig tarifierter Verbindungen Telekommunikationsleistungen Öffentlichkeit regelmäßiger Abgleichung amtlichen Zeitnormal ermitteln . Voraussetzungen Abrechnung sind Qualitätssicherungssystem sicherzustellen einmal jährlich vereidigte öffentliche bestellte Sachverständige vergleichbare Stellen überprüfen lassen Nr. . Regelungen gewährleisten möglichst genaue Zeiterfassung . spricht Grundsätzen ermittelte Sendezeit amtlichen Zeitnormal entspricht . Anderweitig ermittelte Uhrzeiten haben geringeren Beweiswert dargelegt wird ebenfalls amtlichen Zeitnormal ableiten . fehlen Feststellungen Uhrzeiten Berufungsgericht zurückgreift amtlichen Zeitnormal ableiten . Insbesondere ist festgestellt Uhren Oberlandesgerichts Weise amtlichen Zeitnormal verglichen werden angegebene Zeit erschüttert würde . Auch Umstand nur Uhr Empfangsgerätes auch anderen Gerätes Uhr Sendegerätes andere Zeiten auswiesen angegebene Zeit vermögen Beweiswert Telekomangaben erschüttern . Uhren amtlichen Zeitnormal orientieren sind unzuverlässig . ist allgemeine Lebenserfahrung zeigt auch Zeitangaben Uhren übereinstimmen . Überlegungen Berufungsgericht Heranziehung Abrechnung genannten Zeit zurückweist sind tragfähig . setzen auferlegten Verpflichtung Abrechnung Zeitangabe aufnimmt Abgleichung amtlichen Zeitnormal ermittelten Zeit entspricht . gibt Anhaltspunkte . spricht Verfügung Regulierungsbehörde Telekommunikation Post Amtsblatt Regulierungsbehörde Telekommunikation Post . Berufungsgericht meint Abrechnung komme nur Sendedauer aber genaue Zeiterfassung kann schon gefolgt werden Zeitpunkt Telekommunikationsdienstleistungen abhängige Tarife gibt so auch genaue Sendebeginn wichtig ist . übrigen hätte Auffassung Berufungsgerichts nur dann Überzeugungskraft zwar Zeitdauer vorgeschriebenen System erfassen würde aber Sendeanfang Sendeende zwar Zeit Verordnung entsprechend erfassen würde Erfassung jedoch Abrechnung erschiene . ist so fernliegend weitere Aufklärung unterstellt werden konnte . augenblicklichen Stand Verfahrens besteht hinreichende Sicherheit Berufungsbegründung Uhr Berufungsgericht eingegangen ist . Senat kann jedoch abschließend entscheiden so Sache Berufungsgericht zurückverwiesen wird . Berufungsgericht Zweifel Zeitangaben Abrechnung Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Auskunft aufrecht erhält wird weitere Auskunft einzuholen haben . erhält Berufungsgericht Gelegenheit amtliche Auskünfte einzuholen Zeitangaben Telefaxgeräten Gerichts gekommen sind gewährleistet ist amtlichen Zeitnormal übereinstimmen . Schließlich wird Berufungsgericht weiteren Einwendungen Klägerin nachgehen können . IV . Soweit Wiedereinsetzung vorigen Stand versagt worden ist ist Beschluß ebenfalls aufzuheben . Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand ist hilfsweise gestellt worden . Entscheidung ergeht nur Berufung unzulässig verworfen wird . Senat weist vorsorglich Auffassung Berufungsgerichts Wiedereinsetzungsantrag teilt . Thode Kuffer