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1.6 KiB

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Zwangsvollstreckungssache
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Drittschuldnerin
wird
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Einzelrichter
Landgerichts
15
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
Einzelrichter
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
werden
erhoben
.
:
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Antrag
Gläubigerin
angeblich
Schuldner
Drittschuldnerin
zustehenden
Ansprüche
Ruhegeld
gepfändet
Gläubigerin
Einziehung
überwiesen
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Drittschuldnerin
hat
Landgericht
Beschluss
Einzelrichters
zurückgewiesen
.
hat
Rechtsbeschwerde
grundsätzlicher
Bedeutung
Sache
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zugelassen
.
begehrt
Drittschuldnerin
angefochtenen
Beschluss
aufzuheben
Sache
neuen
Behandlung
Entscheidung
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
statthaft
.
Zulassung
ist
unwirksam
Einzelrichter
§
Satz
Nr.
Kollegiums
entschieden
hat
.
2
.
angefochtene
Einzelrichterentscheidung
unterliegt
indes
Aufhebung
Verletzung
Verfassungsgebots
gesetzlichen
ergangen
ist
.
Einzelrichter
durfte
selbst
entscheiden
hätte
Verfahren
gemäß
§
Satz
Nr.
Richtern
besetzten
Kammer
übertragen
müssen
vgl.
Beschlüsse
13
.
März
ZB
;
10
.
April
ZfBR
11
.
September
.
3
.
Aufhebung
führt
Zurückverweisung
Sache
Einzelrichter
angefochtenen
Beschluss
erlassen
hat
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
LG
Entscheidung