BESCHLUSS 20 . Dezember Zwangsvollstreckungssache VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Drittschuldnerin wird Beschluss 4 . Zivilkammer Einzelrichter Landgerichts 15 . Juni aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht Einzelrichter zurückverwiesen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren werden erhoben . : € Gründe : Amtsgericht hat Antrag Gläubigerin angeblich Schuldner Drittschuldnerin zustehenden Ansprüche Ruhegeld gepfändet Gläubigerin Einziehung überwiesen . gerichtete sofortige Beschwerde Drittschuldnerin hat Landgericht Beschluss Einzelrichters zurückgewiesen . hat Rechtsbeschwerde grundsätzlicher Bedeutung Sache Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zugelassen . begehrt Drittschuldnerin angefochtenen Beschluss aufzuheben Sache neuen Behandlung Entscheidung Beschwerdegericht zurückzuverweisen . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. statthaft . Zulassung ist unwirksam Einzelrichter § Satz Nr. Kollegiums entschieden hat . 2 . angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes Aufhebung Verletzung Verfassungsgebots gesetzlichen ergangen ist . Einzelrichter durfte selbst entscheiden hätte Verfahren gemäß § Satz Nr. Richtern besetzten Kammer übertragen müssen vgl. Beschlüsse 13 . März ZB ; 10 . April ZfBR 11 . September . 3 . Aufhebung führt Zurückverweisung Sache Einzelrichter angefochtenen Beschluss erlassen hat . Kuffer Vorinstanzen : AG Entscheidung M LG Entscheidung