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749 lines
6.7 KiB

BESCHLUSS
25
.
Januar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
§
§
;
erstattungsfähigen
Kosten
prozessbegleitend
eingeholten
Privatgutachtens
können
Höhe
nach
begrenzt
werden
Partei
Gegner
Kostenrahmen
Gutachtens
Einholung
mitgeteilt
hat
.
Erstattungsfähigkeit
Kosten
richtet
Vergütungssätzen
-entschädigungsgesetzes
.
Beschluss
25
.
Januar
Thüringisches
Oberlandesgericht
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
9
.
Zivilsenats
Thüringischen
Oberlandesgerichts
21
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
Umfang
wird
Sache
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Beklagte
begehrt
Festsetzung
Kosten
privates
Sachverständigengutachten
.
Kläger
hat
Beklagte
Zahlung
restlichen
Werklohns
Anspruch
genommen
.
Berufungsrechtszug
hat
Oberlandesgericht
Sachverständigengutachten
eingeholt
Sachverständige
Vergütung
Höhe
8.660,56
Rechnung
gestellt
hat
.
Gutachten
hat
Beklagte
Bezugnahme
eingeholtes
Gutachten
Sachverständigen
angegriffen
.
Beklagte
hat
beantragt
Einholung
Gutachtens
Sachverständigen
entstandenen
Kosten
Höhe
netto
festzusetzen
.
Landgericht
hat
antragsgemäß
entschieden
.
sofortige
Beschwerde
Klägers
hat
Beschwerdegericht
Kostenfestsetzungsbeschluss
abgeändert
streitgegenständlichen
Kosten
festgesetzt
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
strebt
Beklagte
Zurückweisung
sofortigen
Beschwerde
Klägers
Kostenfestsetzungsbeschluss
Landgerichts
hilfsweise
Zurückverweisung
Sache
erneuten
Entscheidung
Beschwerdegericht
.
II
.
gemäß
§
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Hilfsantrag
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angegriffenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
1
.
Beschwerdegericht
meint
Kosten
prozessbegleitenden
Privatgutachtens
seien
Grundsätzen
prozessualen
Kostenerstattung
nur
Umfang
erstattungsfähig
.
könne
offen
bleiben
Zeitaufwand
Einzelnen
Erstellung
privaten
Gutachtens
erforderlich
gewesen
sei
.
Auch
Frage
Vergütung
Sachverständigen
Entschädigungssätze
vorgezeichneten
Rahmen
bewegen
hat
komme
Ergebnis
entscheidend
Beschwerdegericht
Annahme
grenzung
neige
.
Beklagte
habe
Glauben
§
Gesichtspunkt
Schadensminderung
§
Abs.
Satz
ergebende
Obliegenheit
verletzt
Kläger
Kostenrahmen
außergerichtlich
eingeholten
Gutachtens
vorab
mitzuteilen
.
Obliegenheit
ergebe
kostenrechtlichen
Transparenzgebot
.
Kostenrecht
schütze
Parteien
unabsehbaren
Kostenfolgen
ermögliche
Prozessverhalten
auszurichten
.
Schutz
dürfe
unterlaufen
werden
Partei
eigene
Faust
außerprozessuale
Aufwendungen
gesetzliche
Kostenrecht
weit
übersteigenden
Größenordnung
tätige
Gegenseite
zumindest
vorab
Kenntnis
somit
Gelegenheit
Änderung
Prozessplanung
geben
.
Hätte
Kläger
gewusst
Unterliegensfall
gesetzlich
erstattenden
Gesamtbetrag
rund
zusätzliche
Gutachterkosten
kämen
erscheine
abstakt
betrachtet
ausgeschlossen
Chancen-Risiko-Analyse
möglicherweise
anders
disponiert
Klagerücknahme
Betracht
gezogen
zumindest
Teil
streitigen
Sachfragen
unstreitig
gestellt
hätte
Untersuchungsaufwand
verringern
.
Beklagte
Kostenrahmen
Gutachtens
vorab
mitgeteilt
habe
habe
Kläger
allenfalls
zusätzlichen
Kosten
Größenordnung
vorhandenen
Gerichtsgutachtens
gewissen
Toleranzspielraums
rechnen
gehabt
.
Lediglich
Kosten
Beschwerdegericht
höher
bemesse
könne
Beklagte
Kostenfestsetzungsverfahren
geltend
machen
.
weitergehenden
Kosten
sei
Klagewege
verfolgenden
materiellen
Kostenerstattungsanspruch
verweisen
.
2
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
erstattungsfähigen
Kosten
prozessbegleitend
eingeholten
Privatgutachtens
können
Höhe
nach
begrenzt
werden
Partei
Gegner
Kostenrahmen
Gutachtens
Einholung
mitgeteilt
hat
.
Grundsatz
Umfang
Kostenpflicht
sind
§
geregelt
.
§
Abs.
Satz
hat
unterliegende
Partei
Kosten
Rechtsstreit
tragen
insbesondere
Gegner
erwachsenen
Kosten
erstatten
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
notwendig
waren
.
Regelung
ist
einerseits
klargestellt
unterliegende
Partei
unmittelbarem
Zusammenhang
Rechtsstreit
verursachten
Kosten
tragen
erstatten
hat
nur
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
notwendig
waren
.
Andererseits
sind
Voraussetzungen
Kostenpflicht
auch
abschließend
festgelegt
.
Sind
bestimmte
Kosten
Partei
notwendig
Sinne
§
Abs.
anzusehen
sind
unterliegenden
Partei
tragen
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
vollständige
Erstattungsfähigkeit
bestimmter
Kosten
Erfüllung
zusätzlicher
Voraussetzungen
abhängig
ist
entbehrt
rechtlichen
Grundlage
.
Annahme
erstattungsberechtigten
Partei
obliegenden
Vorabankündigung
Beschwerdegericht
angenommenen
Art
Weise
besteht
auch
Bedürfnis
insbesondere
Gesichtspunkt
kostenrechtlichen
Transparenzgebots
.
§
Abs.
Satz
nur
notwendigen
Kosten
erstatten
sind
kann
unterliegende
Partei
lediglich
Kosten
Gegners
belastet
werden
verständige
Partei
zweckentsprechende
Rechtsverfolgung
-verteidigung
sachdienlich
ansehen
musste
.
derartigen
Kosten
muss
Partei
Rahmen
zivilrechtlichen
Rechtsstreits
grundsätzlich
rechnen
.
vorherigen
Ankündigung
derartiger
Kosten
Gegners
bedarf
.
.
Beschwerdeentscheidung
kann
Bestand
haben
.
angefochtene
Beschluss
ist
Nachteil
Beklagten
ergangen
ist
aufzuheben
Sache
zurückzuverweisen
.
wird
weiteren
Prüfung
berücksichtigen
haben
:
Parteien
wird
Zweifel
gezogen
Einholung
privaten
Sachverständigengutachtens
zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung
Beklagten
notwendig
war
Erstattungsfähigkeit
Grunde
auszugehen
ist
vgl.
Urteil
13
.
April
ZR
.
Teile
Gutachtens
gilt
Umfang
aufgewandten
Kosten
notwendig
Sinne
§
Abs.
waren
wird
hingegen
eingehenden
Prüfung
bedürfen
insbesondere
Angemessenheit
ermittelten
Stundenzahl
Ansatz
gebrachten
Stundensatzes
.
Insoweit
wird
Rechtsprechung
Literatur
streitige
Frage
ankommen
Angemessenheitsprüfung
Regelungen
-entschädigungsgesetzes
herangezogen
werden
können
vgl.
22
.
Aufl
.
Rdn
.
;
4
.
Aufl
.
Rdn
.
56
;
Zöller/Herget
26
.
Aufl
.
Rdn
.
"
Privatgutachten
"
jeweils
w.
;
OLG
Zweibrücken
;
91
;
OLG
372
;
OLG
.
wird
beachten
sein
Frage
Angemessenheit
Stundenlohns
Sachverständigen
Sätze
-entschädigungsgesetzes
gegebenenfalls
noch
Gesetzes
Entschädigung
Zeugen
Sachverständigen
unmittelbar
herangezogen
werden
dürfen
lediglich
gerichtlichen
Sachverständigen
zustehende
Honorar
regelt
.
Auch
entsprechende
Anwendung
kommt
Betracht
ausgegangen
werden
kann
Partei
Regel
möglich
sein
wird
geeigneten
Sachverständigen
vorgesehenen
Vergütungssätzen
gewinnen
.
Weichen
allerdings
Stundensätze
Privatgutachters
ganz
erheblich
vorgesehenen
Sätzen
so
bedarf
besonderen
Darlegung
Notwendigkeit
.
Wiebel
Kuffer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
21.06.2006