BESCHLUSS 25 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz § § ; erstattungsfähigen Kosten prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens können Höhe nach begrenzt werden Partei Gegner Kostenrahmen Gutachtens Einholung mitgeteilt hat . Erstattungsfähigkeit Kosten richtet Vergütungssätzen -entschädigungsgesetzes . Beschluss 25 . Januar Thüringisches Oberlandesgericht VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 9 . Zivilsenats Thüringischen Oberlandesgerichts 21 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Umfang wird Sache erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gründe : Beklagte begehrt Festsetzung Kosten privates Sachverständigengutachten . Kläger hat Beklagte Zahlung restlichen Werklohns Anspruch genommen . Berufungsrechtszug hat Oberlandesgericht Sachverständigengutachten eingeholt Sachverständige Vergütung Höhe 8.660,56 € Rechnung gestellt hat . Gutachten hat Beklagte Bezugnahme eingeholtes Gutachten Sachverständigen angegriffen . Beklagte hat beantragt Einholung Gutachtens Sachverständigen entstandenen Kosten Höhe € netto festzusetzen . Landgericht hat antragsgemäß entschieden . sofortige Beschwerde Klägers hat Beschwerdegericht Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert streitgegenständlichen Kosten € festgesetzt . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt Beklagte Zurückweisung sofortigen Beschwerde Klägers Kostenfestsetzungsbeschluss Landgerichts hilfsweise Zurückverweisung Sache erneuten Entscheidung Beschwerdegericht . II . gemäß § § Abs. Satz Nr. Abs. Satz statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Hilfsantrag Erfolg . führt Aufhebung angegriffenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . 1 . Beschwerdegericht meint Kosten prozessbegleitenden Privatgutachtens seien Grundsätzen prozessualen Kostenerstattung nur Umfang € erstattungsfähig . könne offen bleiben Zeitaufwand Einzelnen Erstellung privaten Gutachtens erforderlich gewesen sei . Auch Frage Vergütung Sachverständigen Entschädigungssätze vorgezeichneten Rahmen bewegen hat komme Ergebnis entscheidend Beschwerdegericht Annahme grenzung neige . Beklagte habe Glauben § Gesichtspunkt Schadensminderung § Abs. Satz ergebende Obliegenheit verletzt Kläger Kostenrahmen außergerichtlich eingeholten Gutachtens vorab mitzuteilen . Obliegenheit ergebe kostenrechtlichen Transparenzgebot . Kostenrecht schütze Parteien unabsehbaren Kostenfolgen ermögliche Prozessverhalten auszurichten . Schutz dürfe unterlaufen werden Partei eigene Faust außerprozessuale Aufwendungen gesetzliche Kostenrecht weit übersteigenden Größenordnung tätige Gegenseite zumindest vorab Kenntnis somit Gelegenheit Änderung Prozessplanung geben . Hätte Kläger gewusst Unterliegensfall gesetzlich erstattenden Gesamtbetrag rund € zusätzliche Gutachterkosten € kämen erscheine abstakt betrachtet ausgeschlossen Chancen-Risiko-Analyse möglicherweise anders disponiert Klagerücknahme Betracht gezogen zumindest Teil streitigen Sachfragen unstreitig gestellt hätte Untersuchungsaufwand verringern . Beklagte Kostenrahmen Gutachtens vorab mitgeteilt habe habe Kläger allenfalls zusätzlichen Kosten Größenordnung vorhandenen Gerichtsgutachtens gewissen Toleranzspielraums rechnen gehabt . Lediglich Kosten Beschwerdegericht höher € bemesse könne Beklagte Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen . weitergehenden Kosten sei Klagewege verfolgenden materiellen Kostenerstattungsanspruch verweisen . 2 . hält rechtlichen Nachprüfung stand . erstattungsfähigen Kosten prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens können Höhe nach begrenzt werden Partei Gegner Kostenrahmen Gutachtens Einholung mitgeteilt hat . Grundsatz Umfang Kostenpflicht sind § geregelt . § Abs. Satz hat unterliegende Partei Kosten Rechtsstreit tragen insbesondere Gegner erwachsenen Kosten erstatten zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung notwendig waren . Regelung ist einerseits klargestellt unterliegende Partei unmittelbarem Zusammenhang Rechtsstreit verursachten Kosten tragen erstatten hat nur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung notwendig waren . Andererseits sind Voraussetzungen Kostenpflicht auch abschließend festgelegt . Sind bestimmte Kosten Partei notwendig Sinne § Abs. anzusehen sind unterliegenden Partei tragen . Auffassung Beschwerdegerichts vollständige Erstattungsfähigkeit bestimmter Kosten Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängig ist entbehrt rechtlichen Grundlage . Annahme erstattungsberechtigten Partei obliegenden Vorabankündigung Beschwerdegericht angenommenen Art Weise besteht auch Bedürfnis insbesondere Gesichtspunkt kostenrechtlichen Transparenzgebots . § Abs. Satz nur notwendigen Kosten erstatten sind kann unterliegende Partei lediglich Kosten Gegners belastet werden verständige Partei zweckentsprechende Rechtsverfolgung -verteidigung sachdienlich ansehen musste . derartigen Kosten muss Partei Rahmen zivilrechtlichen Rechtsstreits grundsätzlich rechnen . vorherigen Ankündigung derartiger Kosten Gegners bedarf . . Beschwerdeentscheidung kann Bestand haben . angefochtene Beschluss ist Nachteil Beklagten ergangen ist aufzuheben Sache zurückzuverweisen . wird weiteren Prüfung berücksichtigen haben : Parteien wird Zweifel gezogen Einholung privaten Sachverständigengutachtens zweckentsprechenden Rechtsverteidigung Beklagten notwendig war Erstattungsfähigkeit Grunde auszugehen ist vgl. Urteil 13 . April ZR . Teile Gutachtens gilt Umfang aufgewandten Kosten notwendig Sinne § Abs. waren wird hingegen eingehenden Prüfung bedürfen insbesondere Angemessenheit ermittelten Stundenzahl Ansatz gebrachten Stundensatzes . Insoweit wird Rechtsprechung Literatur streitige Frage ankommen Angemessenheitsprüfung Regelungen -entschädigungsgesetzes herangezogen werden können vgl. 22 . Aufl . Rdn . ; 4 . Aufl . Rdn . 56 ; Zöller/Herget 26 . Aufl . Rdn . " Privatgutachten " jeweils w. ; OLG Zweibrücken ; 91 ; OLG 372 ; OLG . wird beachten sein Frage Angemessenheit Stundenlohns Sachverständigen Sätze -entschädigungsgesetzes gegebenenfalls noch Gesetzes Entschädigung Zeugen Sachverständigen unmittelbar herangezogen werden dürfen lediglich gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar regelt . Auch entsprechende Anwendung kommt Betracht ausgegangen werden kann Partei Regel möglich sein wird geeigneten Sachverständigen vorgesehenen Vergütungssätzen gewinnen . Weichen allerdings Stundensätze Privatgutachters ganz erheblich vorgesehenen Sätzen so bedarf besonderen Darlegung Notwendigkeit . Wiebel Kuffer Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 21.06.2006