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1677 lines
14 KiB

BESCHLUSS
18
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
ArbGG
§
Abs.
Satz
;
Abs.
Satz
Alt
.
selbständiger
Handelsvertreter
verboten
ist
Konkurrenzunternehmer
tätig
sein
anderweitige
Tätigkeit
frühestens
Tage
Eingang
Anzeige
Vorlage
Unterlagen
Tätigkeit
aufnehmen
darf
ist
Einfirmenvertreter
Vertrags
Sinne
§
Satz
Alt
.
.
Rechtsstreitigkeiten
Vertragsverhältnis
ist
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
eröffnet
.
Beschluss
18
Juli
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Halfmeier
Kosziol
Dr.
beschlossen
:
Beklagten
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Februar
gewährt
.
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Beschluss
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
betreibt
Finanzdienstleistungsunternehmen
insbesondere
Vermögensanlagen
Versicherungen
Bausparverträge
vermittelt
.
Beklagte
war
25
.
Mai/3
Juli
abgeschlossenen
Beklagten
gekündigten
Vermögensberater-Vertrags
delsvertreter
tätig
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
Rückzahlung
angeblich
überzahlter
Provisionsvorschüsse
Höhe
nebst
Zinsen
Mahnauslagen
Rückzahlung
Beklagten
gewährten
Darlehens
Höhe
Zinsen
.
Ziffer
Abs.
genannten
Vermögensberater-Vertrags
lautet
folgt
:
"
Ausübung
anderweitigen
Erwerbstätigkeit
hat
Vermögensberater
Aufnahme
Tätigkeit
schriftlich
anzuzeigen
.
Anzeige
sind
Gesellschaft
beabsichtigte
Tätigkeit
maßgebenden
Umstände
offenzulegen
vertraglichen
Vereinbarungen
sonstigen
Unterlagen
bestimmend
Inhalt
beabsichtigten
Tätigkeit
auswirken
zugänglich
machen
.
beabsichtigte
Tätigkeit
darf
frühestens
Tage
Eingang
Anzeige
notwendigen
Unterlagen
aufgenommen
werden
.
Verstoß
hiergegen
stellt
schwerwiegenden
Vertrauensbruch
.
"
Ziffer
V.
Abs.
Vertrags
bestimmt
:
"
Vermögensberater
ist
verpflichtet
Interessen
Gesellschaft
wahren
§
aufgegeben
ist
.
hat
ferner
Tätigkeit
Konkurrenzunternehmen
Vermittlung
Vermögensanlagen
Produktpalette
Gesellschaft
gehören
ebenso
unterlassen
Abwerben
Vermögensberatern
anderen
Mitarbeitern
Kunden
Gesellschaft
auch
nur
versuchen
.
"
Beklagte
hat
erster
Instanz
Zulässigkeit
beschrittenen
Rechtswegs
gerügt
geltend
gemacht
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
Abs.
ArbGG
Zuständigkeit
Arbeitsgerichte
gegeben
sei
.
Landgericht
hat
Klage
nahezu
vollständig
stattgegeben
.
Entscheidungsgründen
Urteils
hat
Landgericht
ausgeführt
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
eröffnet
ist
.
Beklagte
hat
Urteil
Berufung
eingelegt
Verurteilung
Darlehensrückzahlung
richtet
Berufungsbegründung
erneut
Zulässigkeit
beschrittenen
Rechtswegs
gerügt
.
Berufungsgericht
ist
Vorabverfahren
§
eingetreten
hat
Beschluss
ausgesprochen
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
eröffnet
ist
.
Rechtsbeschwerde
hat
Berufungsgericht
zugelassen
.
Senat
hat
Beklagten
Antrag
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
genannten
Beschluss
bewilligt
.
Ferner
hat
Senat
Beklagten
Versäumung
Frist
Einlegung
Rechtsbeschwerde
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
Beklagte
beantragt
auch
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Rechtsbeschwerde
gewähren
.
Sache
verfolgt
Beklagte
Begehren
Beschreitung
Rechtswegs
ordentlichen
Gerichten
unzulässig
erklären
Rechtsstreit
Arbeitsgericht
verweisen
.
Klägerin
beantragt
Rechtsbeschwerde
Beklagten
zurückzuweisen
.
II
.
1
.
Beklagten
ist
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Rechtsbeschwerde
bewilligen
.
Beklagte
war
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
führenden
Mittellosigkeit
Verschulden
gehindert
Rechtsbeschwerde
Frist
§
Abs.
begründen
;
hat
Wiedereinsetzung
auch
fristgerecht
Behebung
Hindernisses
beantragt
versäumte
Prozesshandlung
nachgeholt
§
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
Satz
.
2
.
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Gewährung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
sei
gemäß
§
eröffnet
.
§
Abs.
Nr.
ArbGG
seien
Gerichte
Arbeitssachen
ausschließlich
zuständig
bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten
Arbeitnehmern
Arbeitgebern
Arbeitsverhältnis
.
bürgerliche
Rechtsstreitigkeit
gehe
Streitfall
Beklagte
Angestellter
Sinne
§
Abs.
Arbeitnehmer
Sinne
§
Abs.
Satz
ArbGG
gewesen
sei
.
Zuständigkeit
Arbeitsgerichte
ergebe
auch
§
Abs.
ArbGG
.
fehle
bereits
Abs.
ArbGG
aufgestellten
ersten
Voraussetzung
Beklagte
gehöre
Personenkreis
§
untere
Grenze
vertraglichen
Leistungen
Unternehmers
festgesetzt
werden
könne
.
§
vorgesehenen
Varianten
sei
einschlägig
;
sei
Beklagte
Handelsvertreter
vertraglich
weitere
Unternehmer
habe
tätig
werden
dürfen
noch
sei
Art
Umfang
verlangten
Tätigkeit
möglich
gewesen
weitere
Unternehmer
tätig
werden
.
Regelungen
Vermögensberater-Vertrags
25
.
Mai/3
Juli
ergäben
Beklagten
versagt
gewesen
sei
weitere
Unternehmer
tätig
werden
.
Ziffer
Abs.
Vertrags
enthalte
ches
Tätigkeitsverbot
.
Klausel
werde
Handelsvertreter
zunächst
lediglich
Offenlegungspflicht
auferlegt
.
Pflichten
erschwerten
zwar
Aufnahme
anderweitiger
Tätigkeiten
.
Entscheidend
sei
Aufnahme
anderweitigen
Tätigkeit
Einwilligung
Klägerin
abhängig
gemacht
werde
.
Einfirmenvertreter
Vertrags
werde
Handelsvertreter
bereits
lediglich
Frist
Tagen
Ausübung
anderweitigen
Tätigkeit
gehindert
sei
.
Tätigkeitsverbot
ergebe
ebenso
V.
Abs.
Vertrags
enthaltenen
Regelung
.
statuiere
bloßes
Konkurrenzverbot
§
Abs.
ergebenden
Pflichten
Interessenwahrung
hinausgehe
.
Beklagte
sei
Klägerin
auch
Einfirmenvertreter
kraft
Weisung
§
Abs.
Satz
Alt
.
tätig
gewesen
.
vorliegenden
vertraglichen
Regelungen
ließen
organisatorische
noch
zeitliche
Einbindung
Beklagten
schließen
Tätigwerden
andere
Unternehmer
faktisch
unmöglich
gemacht
habe
.
Vertragsdurchführung
geführt
hätte
Beklagte
allein
Klägerin
habe
tätig
werden
können
sei
ersichtlich
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
§
gehören
ordentlichen
Gerichte
bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten
Zuständigkeit
Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgerichten
begründet
ist
Vorschriften
Bundesrechts
besondere
Gerichte
bestellt
zugelassen
sind
.
§
Abs.
Nr.
ArbGG
sind
Arbeitsgerichte
ausschließlich
zuständig
näher
bezeichnete
bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten
nehmern
Arbeitgebern
.
Angestellter
§
Abs.
Satz
ArbGG
Arbeitnehmer
Sinne
§
Abs.
Nr.
ArbGG
gilt
§
Abs.
selbständig
Sinne
§
Abs.
sein
ständig
betraut
ist
Unternehmer
Geschäfte
vermitteln
Namen
abzuschließen
.
Handelsvertreter
Sinne
§
Abs.
gelten
§
Abs.
Satz
ArbGG
nur
dann
Arbeitnehmer
Sinne
Arbeitsgerichtsgesetzes
Personenkreis
gehören
§
untere
Grenze
vertraglichen
Leistungen
Unternehmers
festgesetzt
werden
kann
letzten
Monate
Vertragsverhältnisses
kürzerer
Vertragsdauer
Durchschnitt
monatlich
Euro
Grund
Vertragsverhältnisses
Vergütung
Provision
Ersatz
regelmäßigen
Geschäftsbetrieb
entstandene
Aufwendungen
bezogen
haben
.
Abs.
Satz
ArbGG
ist
Verhältnis
§
Abs.
Satz
ArbGG
vorgreifliche
Sonderregelung
;
§
Abs.
Satz
ArbGG
enthält
geschlossene
Zuständigkeitsregelung
verbietet
Handelsvertreter
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
Satz
ArbGG
genannten
Voraussetzungen
Arbeitnehmer
arbeitnehmerähnliche
Personen
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
ArbGG
behandeln
vgl.
Beschluss
27
.
Oktober
ZB
.
23
;
Beschluss
25
.
Oktober
ZB
m.w
.
.
Berufungsgericht
angenommen
hat
Beklagte
sei
Angestellter
Sinne
§
Abs.
Arbeitnehmer
Sinne
§
Abs.
Satz
ArbGG
gewesen
wird
Rechtsbeschwerde
hingenommen
.
Rechtsfehler
sind
insoweit
auch
ersichtlich
.
Erfolg
macht
Rechtsbeschwerde
geltend
Beklagte
sei
Einfirmenvertreter
Sinne
§
Abs.
Satz
einzustufen
.
Personenkreis
§
untere
Grenze
vertraglichen
Leistungen
Unternehmers
festgesetzt
werden
kann
gehören
Handelsvertreter
vertraglich
weitere
Unternehmer
tätig
werden
dürfen
§
Abs.
Satz
Alt
.
;
so
genannte
Einfirmenvertreter
kraft
Vertrags
vgl.
BT-Drucks
.
S.
Handelsvertreter
Art
Umfang
verlangten
Tätigkeit
möglich
ist
Satz
Alt
.
;
so
genannte
Einfirmenvertreter
Weisung
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
vertragliches
Verbot
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
besteht
nur
Fällen
Handelsvertreter
vertraglich
untersagt
ist
weitere
Unternehmer
tätig
werden
auch
Fällen
Ausübung
Tätigkeit
Vertrag
Einwilligung
Genehmigung
Unternehmers
abhängig
ist
derartige
Einwilligung
Genehmigung
vorliegt
vgl.
f.
.
.
Annahme
vertraglichen
Tätigkeitsverbots
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
reicht
hingegen
vereinbartes
Konkurrenzverbot
Möglichkeit
ausgeschlossen
wird
Unternehmer
anderen
Wirtschaftszweigs
tätig
werden
vgl.
Beschluss
27
.
Oktober
ZB
.
m.w
.
.
Auch
Vereinbarung
bloßen
Anzeigepflicht
reicht
Annahme
vertraglichen
Tätigkeitsverbots
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
regelmäßig
Möglichkeit
ausgeschlossen
wird
weitere
Unternehmer
tätig
werden
vgl.
Emde
Vertriebsrecht
2
.
Aufl
.
.
.
Versicherungsvertreter
gilt
vorbehaltlich
Sonderregelung
gemäß
§
Abs.
Entsprechendes
.
Gemessen
Grundsätzen
ist
Beklagte
Klauseln
Vermögensberater-Vertrags
25
.
Mai/3
Juli
Einfirmenvertreter
Vertrags
Abs.
Satz
Alt
.
einzustufen
-9-
hieraus
Einstufung
Beklagten
Arbeitnehmer
§
Abs.
Satz
ArbGG
.
V.m
.
resultiert
.
vertragliche
Regelung
Ziffer
Abs.
wird
Tätigkeit
Beklagten
Handelsvertreter
weitere
Unternehmer
ebenso
anderweitige
Erwerbstätigkeit
generell
Ziffer
Abs.
Satz
genannten
kurzfristigen
Zeitraum
abgesehen
ausgeschlossen
.
Vetorecht
Klägerin
bezüglich
Aufnahme
Tätigkeit
weitere
Unternehmer
ist
vorgesehen
.
Allerdings
wird
Aufnahme
Tätigkeit
Erfordernisse
schriftlichen
Anzeige
Vorlage
näher
bezeichneter
Unterlagen
vorgesehene
Wartefrist
Tagen
Eingang
Anzeige
betreffenden
Unterlagen
erschwert
.
Erschwerungen
reichen
Annahme
vertraglichen
Tätigkeitsverbots
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
indes
generell
Möglichkeit
ausgeschlossen
wird
andere
Unternehmer
tätig
werden
.
Beklagte
vertraglichen
Regelung
Ziffer
Abs.
gehindert
war
Unternehmer
tätig
werden
kurzfristige
Arbeitsaufnahme
angewiesen
sind
Ablauf
vorgesehenen
Wartefrist
abwarten
können
ist
Einschränkung
gewichtig
genug
vertragliches
Tätigkeitsverbot
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
anzunehmen
.
Entsprechendes
gilt
Einschränkung
liegt
Beklagte
möglicherweise
andere
Unternehmer
tätig
werden
konnte
Vorlage
vertraglichen
Vereinbarungen
Klägerin
einverstanden
sind
.
Beschränkung
besonderen
Schutzes
gemäß
§
Einfirmenvertreter
findet
Rechtfertigung
Stellung
stärksten
Angestellten
angenähert
ist
;
Einfirmenvertreter
ist
bestimmten
Unternehmer
gebunden
Arbeitskraft
-zeit
einsetzen
muss
wirtschaftlich
völlig
abhängig
ist
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
So
liegt
Fall
hier
lediglich
21-tägigen
Wartefrist
fehlenden
Vetorechts
Klägerin
bezüglich
Aufnahme
Tätigkeit
weitere
Unternehmer
.
Hinblick
vorstehenden
Ausführungen
kann
vorliegenden
Zusammenhang
dahinstehen
Klauseln
Ziffer
Abs.
Vermögensberater-Vertrags
25
.
Mai/3
Juli
wirksam
sind
insbesondere
etwaigen
Inhaltskontrolle
Hinsicht
standhalten
.
Beklagte
ist
Auffassung
Rechtsbeschwerde
auch
Klauseln
V.
Abs.
VermögensberaterVertrags
25
.
Mai/3
Juli
Einfirmenvertreter
Vertrags
Abs.
Satz
Alt
.
einzustufen
.
kann
vorliegenden
Zusammenhang
dahinstehen
vertraglichen
Regelung
lediglich
Konkurrenzverbot
Umfang
statuiert
wird
bereits
§
Abs.
ergibt
vgl.
Urteil
18
.
Juni
;
Beschluss
25
.
September
2/89
Pauschalreisen-Vermittlung
;
m.w
.
Tätigkeitsverbot
enthält
§
Abs.
ergebende
Konkurrenzverbot
hinausgeht
.
Auch
Letzteres
Fall
sein
sollte
reicht
Annahme
vertraglichen
Tätigkeitsverbots
Sinne
§
Satz
Alt
.
jedenfalls
Möglichkeit
ausgeschlossen
wird
Unternehmer
anderen
Wirtschaftszweigs
Vermittlung
Vermögensanlagen
tätig
werden
vgl.
27
.
Oktober
ZB
.
vereinbarten
Konkurrenzverbot
.
Insoweit
kann
dahinstehen
Klauseln
Ziffer
Abs.
25
.
Mai/
3
Juli
wirksam
sind
insbesondere
etwaigen
Inhaltskontrolle
Hinsicht
standhalten
.
Erfolg
rügt
Rechtsbeschwerde
Weiteren
Verfahrensrüge
§
Berufungsgericht
habe
Parteien
Tatsacheninstanzen
vorgelegte
Anlagen
gewürdigt
ergebe
Beklagte
Regionalgeschäftsstellenleiter
frühere
Berufstätigkeit
vertraglichen
Vereinbarungen
habe
fortführen
dürfen
untersagt
gewesen
sei
anderweitige
Berufstätigkeit
neu
aufzunehmen
.
Senat
hat
Verfahrensrüge
möglicherweise
auch
relevant
sein
könnte
Beurteilung
Beklagte
Einfirmenvertreter
Weisung
beurteilen
ist
geprüft
durchgreifend
erachtet
Abs.
Satz
§
.
Erfolg
hat
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Auskunftsstelle
Bausparkassenaußendienst
Versicherungsmakler
AVAD
30
.
Juni
abgegebene
Auskunft
Indiz
berücksichtigt
wissen
will
Beklagte
Vertragslaufzeit
weitere
Unternehmer
tätig
werden
durfte
.
genannten
Selbsthilfeeinrichtung
Ende
Vertragslaufzeit
erteilten
Auskunft
hat
Klägerin
Beklagten
"
Ausschließlichkeitsagent
gemäß
§
"
"
Mehrfachvertreter
gemäß
§
"
eingestuft
.
Berufungsgericht
hat
Auskunft
dahingehend
gewürdigt
belege
allenfalls
Beklagte
vereinbarten
Konkurrenzverbot
Klägerin
angebotenen
Produkte
ausschließlich
tätig
geworden
sei
hingegen
Beklagte
generell
ausschließlich
Handelsvertreter
Klägerin
tätig
werden
sollte
.
tatrichterliche
Würdigung
ist
Rechtsbeschwerdegericht
lediglich
Kontrolle
Rechtsfehler
obliegt
Beschluss
1
.
August
.
nur
eingeschränkt
überprüfen
vgl.
Beschluss
23
.
April
ZB
.
.
ist
Rahmen
Hintergrund
abweichenden
Vereinbarungen
VermögensberaterVertrag
25
.
Mai/3
Juli
beanstanden
.
Ebenfalls
Erfolg
hat
Rechtsbeschwerde
Umstand
Beklagte
Tätigkeit
Klägerin
§
Abs.
GewO
gewerberechtlichen
Erlaubnis
bedurfte
Indiz
berücksichtigt
wissen
will
Beklagte
Vertragslaufzeit
weitere
Unternehmer
tätig
werden
durfte
.
§
GewO
bedarf
Versicherungsvermittler
Versicherungsvertreter
Versicherungsmakler
Erlaubnis
§
Satz
GewO
1
.
Tätigkeit
Versicherungsvermittler
ausschließlich
Auftrag
Versicherungsprodukte
Konkurrenz
stehen
Inland
Geschäftsbetrieb
befugten
Versicherungsunternehmen
ausübt
2
.
Versicherungsunternehmen
uneingeschränkte
Haftung
Vermittlertätigkeit
übernommen
wird
.
Berufungsgericht
hat
Entbehrlichkeit
gewerberechtlichen
Erlaubnis
indizielle
Wirkung
dahingehend
beigemessen
Beklagte
Klägerin
abgeschlossenen
Vertrag
faktisch
Tätigkeit
Handelsvertreter
andere
konkurrierende
Unternehmen
gehindert
gewesen
sei
.
tatrichterliche
Würdigung
lässt
Berücksichtigung
Umstands
§
GewO
speziell
Tätigkeit
Versicherungsvermittler
Tätigkeit
Handelsvertreter
generell
befasst
Rechtsfehler
erkennen
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung