BESCHLUSS 18 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; ArbGG § Abs. Satz ; Abs. Satz Alt . selbständiger Handelsvertreter verboten ist Konkurrenzunternehmer tätig sein anderweitige Tätigkeit frühestens Tage Eingang Anzeige Vorlage Unterlagen Tätigkeit aufnehmen darf ist Einfirmenvertreter Vertrags Sinne § Satz Alt . . Rechtsstreitigkeiten Vertragsverhältnis ist Rechtsweg ordentlichen Gerichten eröffnet . Beschluss 18 Juli VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Halfmeier Kosziol Dr. beschlossen : Beklagten wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Rechtsbeschwerde Beschluss 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Februar gewährt . Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluss 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Februar wird zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin betreibt Finanzdienstleistungsunternehmen insbesondere Vermögensanlagen Versicherungen Bausparverträge vermittelt . Beklagte war 25 . Mai/3 Juli abgeschlossenen Beklagten gekündigten Vermögensberater-Vertrags delsvertreter tätig . Klägerin verlangt Beklagten Rückzahlung angeblich überzahlter Provisionsvorschüsse Höhe € nebst Zinsen Mahnauslagen Rückzahlung Beklagten gewährten Darlehens Höhe € Zinsen . Ziffer Abs. genannten Vermögensberater-Vertrags lautet folgt : " Ausübung anderweitigen Erwerbstätigkeit hat Vermögensberater Aufnahme Tätigkeit schriftlich anzuzeigen . Anzeige sind Gesellschaft beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offenzulegen vertraglichen Vereinbarungen sonstigen Unterlagen bestimmend Inhalt beabsichtigten Tätigkeit auswirken zugänglich machen . beabsichtigte Tätigkeit darf frühestens Tage Eingang Anzeige notwendigen Unterlagen aufgenommen werden . Verstoß hiergegen stellt schwerwiegenden Vertrauensbruch . " Ziffer V. Abs. Vertrags bestimmt : " Vermögensberater ist verpflichtet Interessen Gesellschaft wahren § aufgegeben ist . hat ferner Tätigkeit Konkurrenzunternehmen Vermittlung Vermögensanlagen Produktpalette Gesellschaft gehören ebenso unterlassen Abwerben Vermögensberatern anderen Mitarbeitern Kunden Gesellschaft auch nur versuchen . " Beklagte hat erster Instanz Zulässigkeit beschrittenen Rechtswegs gerügt geltend gemacht § Abs. Nr. . V.m . Abs. ArbGG Zuständigkeit Arbeitsgerichte gegeben sei . Landgericht hat Klage nahezu vollständig stattgegeben . Entscheidungsgründen Urteils hat Landgericht ausgeführt Rechtsweg ordentlichen Gerichten eröffnet ist . Beklagte hat Urteil Berufung eingelegt Verurteilung Darlehensrückzahlung richtet Berufungsbegründung erneut Zulässigkeit beschrittenen Rechtswegs gerügt . Berufungsgericht ist Vorabverfahren § eingetreten hat Beschluss ausgesprochen Rechtsweg ordentlichen Gerichten eröffnet ist . Rechtsbeschwerde hat Berufungsgericht zugelassen . Senat hat Beklagten Antrag Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren genannten Beschluss bewilligt . Ferner hat Senat Beklagten Versäumung Frist Einlegung Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Beklagte beantragt auch Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Rechtsbeschwerde gewähren . Sache verfolgt Beklagte Begehren Beschreitung Rechtswegs ordentlichen Gerichten unzulässig erklären Rechtsstreit Arbeitsgericht verweisen . Klägerin beantragt Rechtsbeschwerde Beklagten zurückzuweisen . II . 1 . Beklagten ist Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Rechtsbeschwerde bewilligen . Beklagte war Bewilligung Prozesskostenhilfe führenden Mittellosigkeit Verschulden gehindert Rechtsbeschwerde Frist § Abs. begründen ; hat Wiedereinsetzung auch fristgerecht Behebung Hindernisses beantragt versäumte Prozesshandlung nachgeholt § Abs. Satz Abs. § Abs. Satz . 2 . gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. statthafte Gewährung Wiedereinsetzung vorigen Stand auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Rechtsweg ordentlichen Gerichten sei gemäß § eröffnet . § Abs. Nr. ArbGG seien Gerichte Arbeitssachen ausschließlich zuständig bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Arbeitnehmern Arbeitgebern Arbeitsverhältnis . bürgerliche Rechtsstreitigkeit gehe Streitfall Beklagte Angestellter Sinne § Abs. Arbeitnehmer Sinne § Abs. Satz ArbGG gewesen sei . Zuständigkeit Arbeitsgerichte ergebe auch § Abs. ArbGG . fehle bereits Abs. ArbGG aufgestellten ersten Voraussetzung Beklagte gehöre Personenkreis § untere Grenze vertraglichen Leistungen Unternehmers festgesetzt werden könne . § vorgesehenen Varianten sei einschlägig ; sei Beklagte Handelsvertreter vertraglich weitere Unternehmer habe tätig werden dürfen noch sei Art Umfang verlangten Tätigkeit möglich gewesen weitere Unternehmer tätig werden . Regelungen Vermögensberater-Vertrags 25 . Mai/3 Juli ergäben Beklagten versagt gewesen sei weitere Unternehmer tätig werden . Ziffer Abs. Vertrags enthalte ches Tätigkeitsverbot . Klausel werde Handelsvertreter zunächst lediglich Offenlegungspflicht auferlegt . Pflichten erschwerten zwar Aufnahme anderweitiger Tätigkeiten . Entscheidend sei Aufnahme anderweitigen Tätigkeit Einwilligung Klägerin abhängig gemacht werde . Einfirmenvertreter Vertrags werde Handelsvertreter bereits lediglich Frist Tagen Ausübung anderweitigen Tätigkeit gehindert sei . Tätigkeitsverbot ergebe ebenso V. Abs. Vertrags enthaltenen Regelung . statuiere bloßes Konkurrenzverbot § Abs. ergebenden Pflichten Interessenwahrung hinausgehe . Beklagte sei Klägerin auch Einfirmenvertreter kraft Weisung § Abs. Satz Alt . tätig gewesen . vorliegenden vertraglichen Regelungen ließen organisatorische noch zeitliche Einbindung Beklagten schließen Tätigwerden andere Unternehmer faktisch unmöglich gemacht habe . Vertragsdurchführung geführt hätte Beklagte allein Klägerin habe tätig werden können sei ersichtlich . Beurteilung Berufungsgerichts hält rechtlichen Überprüfung stand . § gehören ordentlichen Gerichte bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Zuständigkeit Verwaltungsbehörden Verwaltungsgerichten begründet ist Vorschriften Bundesrechts besondere Gerichte bestellt zugelassen sind . § Abs. Nr. ArbGG sind Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig näher bezeichnete bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nehmern Arbeitgebern . Angestellter § Abs. Satz ArbGG Arbeitnehmer Sinne § Abs. Nr. ArbGG gilt § Abs. selbständig Sinne § Abs. sein ständig betraut ist Unternehmer Geschäfte vermitteln Namen abzuschließen . Handelsvertreter Sinne § Abs. gelten § Abs. Satz ArbGG nur dann Arbeitnehmer Sinne Arbeitsgerichtsgesetzes Personenkreis gehören § untere Grenze vertraglichen Leistungen Unternehmers festgesetzt werden kann letzten Monate Vertragsverhältnisses kürzerer Vertragsdauer Durchschnitt monatlich Euro Grund Vertragsverhältnisses Vergütung Provision Ersatz regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben . Abs. Satz ArbGG ist Verhältnis § Abs. Satz ArbGG vorgreifliche Sonderregelung ; § Abs. Satz ArbGG enthält geschlossene Zuständigkeitsregelung verbietet Handelsvertreter Sinne § Abs. § Abs. Satz ArbGG genannten Voraussetzungen Arbeitnehmer arbeitnehmerähnliche Personen Sinne § Abs. Satz Alt . ArbGG behandeln vgl. Beschluss 27 . Oktober ZB . 23 ; Beschluss 25 . Oktober ZB m.w . . Berufungsgericht angenommen hat Beklagte sei Angestellter Sinne § Abs. Arbeitnehmer Sinne § Abs. Satz ArbGG gewesen wird Rechtsbeschwerde hingenommen . Rechtsfehler sind insoweit auch ersichtlich . Erfolg macht Rechtsbeschwerde geltend Beklagte sei Einfirmenvertreter Sinne § Abs. Satz einzustufen . Personenkreis § untere Grenze vertraglichen Leistungen Unternehmers festgesetzt werden kann gehören Handelsvertreter vertraglich weitere Unternehmer tätig werden dürfen § Abs. Satz Alt . ; so genannte Einfirmenvertreter kraft Vertrags vgl. BT-Drucks . S. Handelsvertreter Art Umfang verlangten Tätigkeit möglich ist Satz Alt . ; so genannte Einfirmenvertreter Weisung vgl. BT-Drucks . S. . vertragliches Verbot Sinne § Abs. Satz Alt . besteht nur Fällen Handelsvertreter vertraglich untersagt ist weitere Unternehmer tätig werden auch Fällen Ausübung Tätigkeit Vertrag Einwilligung Genehmigung Unternehmers abhängig ist derartige Einwilligung Genehmigung vorliegt vgl. f. . . Annahme vertraglichen Tätigkeitsverbots Sinne § Abs. Satz Alt . reicht hingegen vereinbartes Konkurrenzverbot Möglichkeit ausgeschlossen wird Unternehmer anderen Wirtschaftszweigs tätig werden vgl. Beschluss 27 . Oktober ZB . m.w . . Auch Vereinbarung bloßen Anzeigepflicht reicht Annahme vertraglichen Tätigkeitsverbots Sinne § Abs. Satz Alt . regelmäßig Möglichkeit ausgeschlossen wird weitere Unternehmer tätig werden vgl. Emde Vertriebsrecht 2 . Aufl . . . Versicherungsvertreter gilt vorbehaltlich Sonderregelung gemäß § Abs. Entsprechendes . Gemessen Grundsätzen ist Beklagte Klauseln Vermögensberater-Vertrags 25 . Mai/3 Juli Einfirmenvertreter Vertrags Abs. Satz Alt . einzustufen -9- hieraus Einstufung Beklagten Arbeitnehmer § Abs. Satz ArbGG . V.m . resultiert . vertragliche Regelung Ziffer Abs. wird Tätigkeit Beklagten Handelsvertreter weitere Unternehmer ebenso anderweitige Erwerbstätigkeit generell Ziffer Abs. Satz genannten kurzfristigen Zeitraum abgesehen ausgeschlossen . Vetorecht Klägerin bezüglich Aufnahme Tätigkeit weitere Unternehmer ist vorgesehen . Allerdings wird Aufnahme Tätigkeit Erfordernisse schriftlichen Anzeige Vorlage näher bezeichneter Unterlagen vorgesehene Wartefrist Tagen Eingang Anzeige betreffenden Unterlagen erschwert . Erschwerungen reichen Annahme vertraglichen Tätigkeitsverbots Sinne § Abs. Satz Alt . indes generell Möglichkeit ausgeschlossen wird andere Unternehmer tätig werden . Beklagte vertraglichen Regelung Ziffer Abs. gehindert war Unternehmer tätig werden kurzfristige Arbeitsaufnahme angewiesen sind Ablauf vorgesehenen Wartefrist abwarten können ist Einschränkung gewichtig genug vertragliches Tätigkeitsverbot Sinne § Abs. Satz Alt . anzunehmen . Entsprechendes gilt Einschränkung liegt Beklagte möglicherweise andere Unternehmer tätig werden konnte Vorlage vertraglichen Vereinbarungen Klägerin einverstanden sind . Beschränkung besonderen Schutzes gemäß § Einfirmenvertreter findet Rechtfertigung Stellung stärksten Angestellten angenähert ist ; Einfirmenvertreter ist bestimmten Unternehmer gebunden Arbeitskraft -zeit einsetzen muss wirtschaftlich völlig abhängig ist vgl. BT-Drucks . S. . So liegt Fall hier lediglich 21-tägigen Wartefrist fehlenden Vetorechts Klägerin bezüglich Aufnahme Tätigkeit weitere Unternehmer . Hinblick vorstehenden Ausführungen kann vorliegenden Zusammenhang dahinstehen Klauseln Ziffer Abs. Vermögensberater-Vertrags 25 . Mai/3 Juli wirksam sind insbesondere etwaigen Inhaltskontrolle Hinsicht standhalten . Beklagte ist Auffassung Rechtsbeschwerde auch Klauseln V. Abs. VermögensberaterVertrags 25 . Mai/3 Juli Einfirmenvertreter Vertrags Abs. Satz Alt . einzustufen . kann vorliegenden Zusammenhang dahinstehen vertraglichen Regelung lediglich Konkurrenzverbot Umfang statuiert wird bereits § Abs. ergibt vgl. Urteil 18 . Juni ; Beschluss 25 . September 2/89 Pauschalreisen-Vermittlung ; m.w . Tätigkeitsverbot enthält § Abs. ergebende Konkurrenzverbot hinausgeht . Auch Letzteres Fall sein sollte reicht Annahme vertraglichen Tätigkeitsverbots Sinne § Satz Alt . jedenfalls Möglichkeit ausgeschlossen wird Unternehmer anderen Wirtschaftszweigs Vermittlung Vermögensanlagen tätig werden vgl. 27 . Oktober ZB . vereinbarten Konkurrenzverbot . Insoweit kann dahinstehen Klauseln Ziffer Abs. 25 . Mai/ 3 Juli wirksam sind insbesondere etwaigen Inhaltskontrolle Hinsicht standhalten . Erfolg rügt Rechtsbeschwerde Weiteren Verfahrensrüge § Berufungsgericht habe Parteien Tatsacheninstanzen vorgelegte Anlagen gewürdigt ergebe Beklagte Regionalgeschäftsstellenleiter frühere Berufstätigkeit vertraglichen Vereinbarungen habe fortführen dürfen untersagt gewesen sei anderweitige Berufstätigkeit neu aufzunehmen . Senat hat Verfahrensrüge möglicherweise auch relevant sein könnte Beurteilung Beklagte Einfirmenvertreter Weisung beurteilen ist geprüft durchgreifend erachtet Abs. Satz § . Erfolg hat Rechtsbeschwerde Klägerin Auskunftsstelle Bausparkassenaußendienst Versicherungsmakler AVAD 30 . Juni abgegebene Auskunft Indiz berücksichtigt wissen will Beklagte Vertragslaufzeit weitere Unternehmer tätig werden durfte . genannten Selbsthilfeeinrichtung Ende Vertragslaufzeit erteilten Auskunft hat Klägerin Beklagten " Ausschließlichkeitsagent gemäß § " " Mehrfachvertreter gemäß § " eingestuft . Berufungsgericht hat Auskunft dahingehend gewürdigt belege allenfalls Beklagte vereinbarten Konkurrenzverbot Klägerin angebotenen Produkte ausschließlich tätig geworden sei hingegen Beklagte generell ausschließlich Handelsvertreter Klägerin tätig werden sollte . tatrichterliche Würdigung ist Rechtsbeschwerdegericht lediglich Kontrolle Rechtsfehler obliegt Beschluss 1 . August . nur eingeschränkt überprüfen vgl. Beschluss 23 . April ZB . . ist Rahmen Hintergrund abweichenden Vereinbarungen VermögensberaterVertrag 25 . Mai/3 Juli beanstanden . Ebenfalls Erfolg hat Rechtsbeschwerde Umstand Beklagte Tätigkeit Klägerin § Abs. GewO gewerberechtlichen Erlaubnis bedurfte Indiz berücksichtigt wissen will Beklagte Vertragslaufzeit weitere Unternehmer tätig werden durfte . § GewO bedarf Versicherungsvermittler Versicherungsvertreter Versicherungsmakler Erlaubnis § Satz GewO 1 . Tätigkeit Versicherungsvermittler ausschließlich Auftrag Versicherungsprodukte Konkurrenz stehen Inland Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausübt 2 . Versicherungsunternehmen uneingeschränkte Haftung Vermittlertätigkeit übernommen wird . Berufungsgericht hat Entbehrlichkeit gewerberechtlichen Erlaubnis indizielle Wirkung dahingehend beigemessen Beklagte Klägerin abgeschlossenen Vertrag faktisch Tätigkeit Handelsvertreter andere konkurrierende Unternehmen gehindert gewesen sei . tatrichterliche Würdigung lässt Berücksichtigung Umstands § GewO speziell Tätigkeit Versicherungsvermittler Tätigkeit Handelsvertreter generell befasst Rechtsfehler erkennen . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung