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1334 lines
11 KiB

BESCHLUSS
14
.
Dezember
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
§
Antragsteller
hat
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
Kosten
selbständigen
Beweisverfahrens
tragen
angeforderten
Auslagenvorschuss
Einzahlung
Gericht
Beweiserhebung
abhängig
gemacht
hat
Erinnerung
Gerichts
einzahlt
Beweiserhebung
unterbleibt
.
Ist
Hauptsacheverfahren
anhängig
Kostenfolge
ausgesprochen
wird
haben
Parteien
Kosten
geeinigt
ergeht
Kostenentscheidung
Antrag
selbständigen
Beweisverfahren
.
Beschluss
14
.
Dezember
AG
ECLI
:
:
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Antragstellerin
hat
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragstellerin
hat
Schriftsatz
28
.
April
Einleitung
selbständigen
Beweisverfahrens
Antragsgegnerin
beantragt
.
Beschluss
18
.
Juni
hat
Amtsgericht
beantragte
Beweiserhebung
Einholung
schriftlichen
Sachverständigengutachtens
angeordnet
Einholung
Gutachtens
abhängig
macht
hat
Antragstellerin
Tagen
Zustellung
Beschlusses
Auslagenvorschuss
einzahlt
.
Verfügung
20
Juli
hat
Amtsgericht
Verfahrensbevollmächtigten
Antragstellerin
mitgeteilt
Auslagenvorschuss
noch
eingezahlt
worden
war
.
weiterer
Verfügung
18
.
August
hat
Amtsgericht
Verfahrensbevollmächtigten
Beteiligten
hingewiesen
Antragstellerin
Tag
Auslagenvorschuss
Sachverständigen
eingezahlt
hatte
selbständige
Beweisverfahren
beendet
sei
.
Ferner
hat
Amtsgericht
angekündigt
demnächst
Beendigung
selbständigen
Beweisverfahrens
deklaratorischen
Beschluss
festgestellt
werde
.
Beschluss
22
.
September
hat
Amtsgericht
Beendigung
selbständigen
Beweisverfahrens
festgestellt
Antragstellerin
Auslagenvorschuss
Sachverständigen
eingezahlt
hatte
.
Hauptsacheverfahren
war
ist
anhängig
.
Schriftsatz
1
.
Dezember
hat
Antragsgegnerin
beantragt
Kosten
Antragstellerin
aufzuerlegen
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Antragsgegnerin
Beschluss
29
.
Dezember
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
Antragsgegnerin
hat
Beschwerdegericht
Beschluss
Amtsgerichts
abgeändert
Antragstellerin
Kosten
Antragsgegnerin
auferlegt
werden
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
erstrebt
Antragstellerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Beschlusses
.
II
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
ist
begründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
selbständige
Beweisverfahren
§
getroffene
Kostenregelung
Fallkonstellation
unterbliebenen
Hauptsacheverfahrens
Beendigung
Beweiserhebung
selbständigen
Beweisverfahren
betreffe
sei
abschließend
.
Bundesgerichtshof
14
.
Oktober
NZBau
habe
isolierte
Kostenentscheidung
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
zugelassen
Antragsteller
Antrag
Durchführung
selbständigen
zurücknehme
.
Auch
hier
vorliegenden
Fallgestaltung
Nichtbetreibens
selbständigen
Beweisverfahrens
Einzahlung
geforderten
Auslagenvorschusses
bestehe
Bedürfnis
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Satz
.
Antragsgegner
habe
Fall
Möglichkeit
Verfahren
Fortgang
geben
.
Andererseits
seien
Regel
Rahmen
Stellungnahme
Antrag
Antragstellers
bereits
Kosten
entstanden
.
Insoweit
bestehe
Regelungsbedürfnis
bezüglich
Kostentragung
Hauptsacheverfahren
Ergebnis
selbständigen
Beweisverfahrens
eingeführt
werde
kommen
könne
.
insoweit
bestehende
kostenrechtliche
Lücke
sei
Wege
Analogie
§
Abs.
Satz
schließen
.
Nichtbetreiben
Verfahrens
stehe
Rücknahme
Antrags
dann
gleich
ungewiss
sei
Antragsteller
Verfahren
Fortgang
geben
werde
.
Antragstellerin
habe
Beschwerdeverfahren
ausgeführt
damaligen
Zeitpunkt
ausreichenden
liquiden
finanziellen
Mittel
Verfügung
gestanden
hätten
.
Erklärung
Absicht
habe
Verfahren
fortzuführen
habe
Antragstellerin
Zeitpunkt
abgegeben
.
liege
Rücknahme
Klage
vergleichbare
Interessenlage
Antragsgegnerin
.
2
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
selbständigen
Beweisverfahren
ergeht
grundsätzlich
Kostenentscheidung
Beschluss
12
.
Februar
.
8)
.
Kosten
selbständigen
Beweisverfahrens
sind
Kosten
Hauptsacheverfahrens
Regel
Verfahren
entschieden
wird
vgl.
Beschluss
28
.
Juni
.
NZBau
;
Beschluss
5
.
Dezember
.
14
;
jeweils
m.w
.
.
Ausnahmefällen
kann
hingegen
Kostenentscheidung
selbständigen
Beweisverfahren
ergehen
:
Kommt
Hauptsacheverfahren
Antragsteller
Durchführung
Beweisaufnahme
Einleitung
Hauptsacheverfahrens
absieht
soll
Antragsgegner
§
so
gestellt
werden
habe
obsiegt
Beschluss
23
Juli
.
m.w
.
;
insoweit
kann
Voraussetzungen
Abs.
Satz
Antrag
Kostenentscheidung
Lasten
Antragstellers
ergehen
.
kann
Kostenentscheidung
selbständigen
Beweisverfahren
auch
dann
ergehen
Antragsteller
Antrag
Durchführung
selbständigen
Beweisverfahrens
zurücknimmt
.
Fall
hat
Antragsteller
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
Kosten
tragen
.
Ist
Hauptsacheverfahren
anhängig
Kostenfolge
ausgesprochen
wird
haben
Parteien
Kosten
geeinigt
ergeht
Kostenentscheidung
Antrag
selbständigen
Beweisverfahren
vgl.
14
.
Oktober
juris
.
NZBau
42
;
Beschluss
10
.
März
.
f.
NZBau
;
Beschluss
7
.
Dezember
ZB
.
f.
;
Beschluss
28
.
April
.
NZBau
.
einseitige
Erledigungserklärung
selbständigen
Beweisverfahren
unzulässig
ist
ist
regelmäßig
Antragsrücknahme
Kostenfolge
entsprechend
§
Abs.
Satz
aufzufassen
Willen
Antragstellers
selbständige
Beweisverfahren
endgültig
beendet
sein
soll
Beschluss
24
.
Februar
.
.
NZBau
;
7
.
Dezember
ZB
.
.
;
jeweils
m.w
.
.
Kostenentscheidung
Lasten
Antragstellers
kann
selbständigen
Beweisverfahren
auch
dann
ergehen
Antrag
unzulässig
zurückgewiesen
wird
vgl.
Beschluss
24
.
Februar
aaO
.
9
;
ZB
aaO
.
.
7
.
Dezember
Rechtsprechung
Literatur
ist
umstritten
Voraussetzungen
Kostenentscheidung
selbständigen
Beweisverfahren
entsprechend
§
Abs.
Satz
ergehen
kann
Antragsteller
Gericht
angeforderten
Auslagenvorschuss
einzahlt
beantragte
Beweiserhebung
unterbleibt
.
Teilweise
wird
vertreten
§
Abs.
Satz
Fällen
grundsätzlich
entsprechend
anwendbar
ist
vgl.
OLG
NZBau
.
.
;
juris
.
4
;
Selbständiges
Beweisverfahren
Sachverständigen
Stand
:
3
.
März
Kap
.
.
;
Festschrift
S.
.
verbreitete
Ansicht
bejaht
hingegen
grundsätzlich
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Satz
Fällen
Antragsteller
angeforderten
Auslagenvorschuss
einzahlt
beantragte
Beweiserhebung
unterbleibt
vgl.
OLG
f.
.
;
OLG
Beschluss
30
.
August
.
15
;
OLG
.
juris
.
.
;
OLG
f.
.
3
;
.
5
;
OLG
.
4
;
Stein/Jonas/Berger
23
.
Aufl
.
§
.
;
4
.
Aufl
.
.
;
Gercke
Entscheidung
Kosten
selbständigen
Beweisverfahrens
S.
.
;
Umständen
Einzelfalls
differenzierend
:
OLG
f.
.
.
;
OLG
juris
.
;
Beweissicherung
.
;
Luz
Baurecht
;
vgl.
Meinungsstreit
auch
Seibel
Beweisverfahren
§
.
.
.
Senat
entscheidet
nunmehr
Antragsteller
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
Kosten
selbständigen
Beweisverfahrens
tragen
hat
angeforderten
Einzahlung
Gericht
Beweiserhebung
abhängig
gemacht
hat
Erinnerung
Gerichts
einzahlt
Beweiserhebung
unterbleibt
.
Ist
Hauptsacheverfahren
anhängig
Kostenfolge
ausgesprochen
wird
haben
Parteien
Kosten
geeinigt
ergeht
Kostenentscheidung
Antrag
selbständigen
Beweisverfahren
.
Allerdings
kann
Nichtweiterbetreiben
selbständigen
Beweisverfahrens
Nichteinzahlung
Gericht
angeforderten
Auslagenvorschusses
Weiteres
konkludente
Antragsrücknahme
eingestuft
werden
vgl.
OLG
351
;
Koeble
Kompendium
Baurechts
2
.
Teil
.
.
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Satz
ist
derartigen
Fällen
indes
grundsätzlich
auch
dann
gerechtfertigt
konkludente
Antragsrücknahme
vorliegt
.
Kostentragungsregelung
besteht
Bedürfnis
.
Antragsgegner
selbständigen
Beweisverfahren
beteiligt
entstehen
regelmäßig
Kosten
.
Gesetz
sieht
Fall
Antragsteller
angeforderten
Auslagenvorschuss
Gericht
Beweiserhebung
abhängig
gemacht
hat
Erinnerung
Gerichts
einzahlt
Beweiserhebung
unterbleibt
Kostentragungsregelung
;
insoweit
besteht
Regelungslücke
.
Antragsgegner
kann
Auffassung
Rechtsbeschwerde
nachfolgenden
Hauptsacheverfahren
treffende
Kostenentscheidung
noch
selbständigen
Beweisverfahren
-9-
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
mögliche
Kostenentscheidung
verwiesen
werden
.
Kommt
selbständigen
Beweisverfahren
Erhebung
verwertbarer
Beweise
kann
nachfolgenden
Hauptsacheverfahren
Entscheidung
Kosten
selbständigen
Beweisverfahrens
getroffen
werden
vgl.
Beschluss
24
.
Februar
.
NZBau
;
Beschluss
7
.
Dezember
ZB
.
.
Setzung
Frist
Erhebung
Hauptsache-)Klage
§
ist
Beendigung
Beweiserhebung
Voraussetzung
;
Erlass
Kostenentscheidung
Antragsgegners
§
Satz
gilt
Entsprechendes
.
genannten
Voraussetzung
fehlt
Antragsteller
angeforderten
Auslagenvorschuss
Einzahlung
Gericht
Beweiserhebung
abhängig
gemacht
hat
Erinnerung
Gerichts
einzahlt
beantragte
Beweiserhebung
selbständigen
Beweisverfahren
unterbleibt
.
geltend
gemacht
wird
Antragsgegner
könne
seinerseits
Auslagenvorschuss
einzahlen
selbständigen
Beweisverfahren
Fortgang
geben
vgl.
OLG
.
7
;
Festschrift
S.
kann
Vorgehen
Antragsgegner
regelmäßig
zugemutet
werden
.
Antragsgegner
kann
verlangt
werden
Antragsteller
beantragte
Beweiserhebung
auch
nur
Wege
Auslagenvorschusses
finanziert
Vorgehen
§
ermöglichen
eventuell
Voraussetzungen
Kostenentscheidung
Gunsten
schaffen
vgl.
auch
Gercke
Entscheidung
Kosten
selbständigen
Beweisverfahrens
S.
.
ist
sachlich
auch
rechtfertigen
Antragsgegner
etwaigen
materiell-rechtlichen
nur
bestimmten
Fällen
bestehenden
Kostenerstattungsanspruch
verweisen
gegebenenfalls
gesonderten
Erkenntnisverfahren
durchgesetzt
werden
müsste
vgl.
Beschluss
7
.
Dezember
ZB
.
13
;
Beschluss
14
.
Oktober
juris
.
NZBau
.
Hintergrund
ist
gerechtfertigt
Antragsteller
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
Kosten
selbständigen
Beweisverfahrens
tragen
hat
angeforderten
Auslagenvorschuss
Einzahlung
Gericht
Beweiserhebung
abhängig
gemacht
hat
Erinnerung
Gerichts
einzahlt
beantragte
Beweiserhebung
Verfahren
unterbleibt
.
Interessenlage
ist
Antragsrücknahme
hinreichend
vergleichbar
.
Zahlt
Antragsteller
derartigen
Auslagenvorschuss
Erinnerung
Gerichts
unterbleibt
beantragte
Beweiserhebung
so
ist
Verhalten
Antragstellers
regelmäßig
aufzufassen
endgültig
absieht
beantragte
Beweisaufnahme
durchführen
lassen
vgl.
Gercke
Entscheidung
Kosten
selbständigen
Beweisverfahrens
S.
.
Antragsgegner
hat
Antragsrücknahme
erhebliches
Interesse
entstandenen
Kosten
ersetzt
verlangen
können
.
Berücksichtigung
vorstehend
genannten
Grundsätze
liegen
Voraussetzungen
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Satz
Streitfall
.
Antragstellerin
hat
Auslagenvorschuss
Einzahlung
Amtsgericht
Einholung
beantragten
Sachverständigengutachtens
abhängig
gemacht
hat
auch
Erinnerung
Verfügungen
Amtsgerichts
20
Juli
18
.
August
eingezahlt
Einholung
Sachverständigengutachtens
unterblieben
ist
.
Verhalten
Antragstellerin
ist
aufzufassen
endgültig
absieht
beantragte
Beweisaufnahme
durchführen
lassen
.
Unerheblich
ist
vorliegenden
Zusammenhang
Amtsgericht
Antragstellerin
Ausschlussfrist
Hinweis
Ablauf
Frist
werde
Verfahren
beendet
ansehen
gesetzt
hatte
.
ändert
vorstehend
genannten
Erklärungswert
Verhaltens
Antragstellerin
.
Antragstellerin
erstmals
Beschwerdeverfahren
angeführte
Umstand
hätten
damaligen
Zeitpunkt
Vorschusszahlung
ausreichenden
finanziellen
Mittel
Verfügung
gestanden
stellt
hinreichenden
Grund
Kostenfolge
§
Abs.
Satz
abzusehen
.
kann
vorliegenden
Zusammenhang
dahinstehen
Antragstellerin
gemäß
§
Satz
Nr.
Prozesskostenhilfe
Folge
Befreiung
Auslagenvorschuss
hätte
erhalten
können
.
Risiko
mangelnder
Zahlungsfähigkeit
fällt
Sphäre
Antragstellerin
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Halfmeier
Jurgeleit
Sacher
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
29.12.2015
1/15
Entscheidung