BESCHLUSS 14 . Dezember Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz § Antragsteller hat entsprechender Anwendung § Abs. Satz grundsätzlich Kosten selbständigen Beweisverfahrens tragen angeforderten Auslagenvorschuss Einzahlung Gericht Beweiserhebung abhängig gemacht hat Erinnerung Gerichts einzahlt Beweiserhebung unterbleibt . Ist Hauptsacheverfahren anhängig Kostenfolge ausgesprochen wird haben Parteien Kosten geeinigt ergeht Kostenentscheidung Antrag selbständigen Beweisverfahren . Beschluss 14 . Dezember AG ECLI : : VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellerin Beschluss Zivilkammer Landgerichts 14 . April wird zurückgewiesen . Antragstellerin hat Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragstellerin hat Schriftsatz 28 . April Einleitung selbständigen Beweisverfahrens Antragsgegnerin beantragt . Beschluss 18 . Juni hat Amtsgericht beantragte Beweiserhebung Einholung schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet Einholung Gutachtens abhängig macht hat Antragstellerin Tagen Zustellung Beschlusses € Auslagenvorschuss einzahlt . Verfügung 20 Juli hat Amtsgericht Verfahrensbevollmächtigten Antragstellerin mitgeteilt Auslagenvorschuss noch eingezahlt worden war . weiterer Verfügung 18 . August hat Amtsgericht Verfahrensbevollmächtigten Beteiligten hingewiesen Antragstellerin Tag Auslagenvorschuss Sachverständigen eingezahlt hatte selbständige Beweisverfahren beendet sei . Ferner hat Amtsgericht angekündigt demnächst Beendigung selbständigen Beweisverfahrens deklaratorischen Beschluss festgestellt werde . Beschluss 22 . September hat Amtsgericht Beendigung selbständigen Beweisverfahrens festgestellt Antragstellerin Auslagenvorschuss Sachverständigen eingezahlt hatte . Hauptsacheverfahren war ist anhängig . Schriftsatz 1 . Dezember hat Antragsgegnerin beantragt Kosten Antragstellerin aufzuerlegen . Amtsgericht hat Antrag Antragsgegnerin Beschluss 29 . Dezember zurückgewiesen . sofortige Beschwerde Antragsgegnerin hat Beschwerdegericht Beschluss Amtsgerichts abgeändert Antragstellerin Kosten Antragsgegnerin auferlegt werden . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt Antragstellerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Beschlusses . II . § Abs. Satz Nr. Abs. statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde Antragstellerin ist begründet . 1 . Beschwerdegericht hat Wesentlichen ausgeführt selbständige Beweisverfahren § getroffene Kostenregelung Fallkonstellation unterbliebenen Hauptsacheverfahrens Beendigung Beweiserhebung selbständigen Beweisverfahren betreffe sei abschließend . Bundesgerichtshof 14 . Oktober NZBau habe isolierte Kostenentscheidung entsprechender Anwendung § Abs. Satz zugelassen Antragsteller Antrag Durchführung selbständigen zurücknehme . Auch hier vorliegenden Fallgestaltung Nichtbetreibens selbständigen Beweisverfahrens Einzahlung geforderten Auslagenvorschusses bestehe Bedürfnis entsprechende Anwendung § Abs. Satz . Antragsgegner habe Fall Möglichkeit Verfahren Fortgang geben . Andererseits seien Regel Rahmen Stellungnahme Antrag Antragstellers bereits Kosten entstanden . Insoweit bestehe Regelungsbedürfnis bezüglich Kostentragung Hauptsacheverfahren Ergebnis selbständigen Beweisverfahrens eingeführt werde kommen könne . insoweit bestehende kostenrechtliche Lücke sei Wege Analogie § Abs. Satz schließen . Nichtbetreiben Verfahrens stehe Rücknahme Antrags dann gleich ungewiss sei Antragsteller Verfahren Fortgang geben werde . Antragstellerin habe Beschwerdeverfahren ausgeführt damaligen Zeitpunkt ausreichenden liquiden finanziellen Mittel Verfügung gestanden hätten . Erklärung Absicht habe Verfahren fortzuführen habe Antragstellerin Zeitpunkt abgegeben . liege Rücknahme Klage vergleichbare Interessenlage Antragsgegnerin . 2 . hält rechtlichen Nachprüfung stand . selbständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich Kostenentscheidung Beschluss 12 . Februar . 8) . Kosten selbständigen Beweisverfahrens sind Kosten Hauptsacheverfahrens Regel Verfahren entschieden wird vgl. Beschluss 28 . Juni . NZBau ; Beschluss 5 . Dezember . 14 ; jeweils m.w . . Ausnahmefällen kann hingegen Kostenentscheidung selbständigen Beweisverfahren ergehen : Kommt Hauptsacheverfahren Antragsteller Durchführung Beweisaufnahme Einleitung Hauptsacheverfahrens absieht soll Antragsgegner § so gestellt werden habe obsiegt Beschluss 23 Juli . m.w . ; insoweit kann Voraussetzungen Abs. Satz Antrag Kostenentscheidung Lasten Antragstellers ergehen . kann Kostenentscheidung selbständigen Beweisverfahren auch dann ergehen Antragsteller Antrag Durchführung selbständigen Beweisverfahrens zurücknimmt . Fall hat Antragsteller entsprechender Anwendung § Abs. Satz grundsätzlich Kosten tragen . Ist Hauptsacheverfahren anhängig Kostenfolge ausgesprochen wird haben Parteien Kosten geeinigt ergeht Kostenentscheidung Antrag selbständigen Beweisverfahren vgl. 14 . Oktober juris . NZBau 42 ; Beschluss 10 . März . f. NZBau ; Beschluss 7 . Dezember ZB . f. ; Beschluss 28 . April . NZBau . einseitige Erledigungserklärung selbständigen Beweisverfahren unzulässig ist ist regelmäßig Antragsrücknahme Kostenfolge entsprechend § Abs. Satz aufzufassen Willen Antragstellers selbständige Beweisverfahren endgültig beendet sein soll Beschluss 24 . Februar . . NZBau ; 7 . Dezember ZB . . ; jeweils m.w . . Kostenentscheidung Lasten Antragstellers kann selbständigen Beweisverfahren auch dann ergehen Antrag unzulässig zurückgewiesen wird vgl. Beschluss 24 . Februar aaO . 9 ; ZB aaO . . 7 . Dezember Rechtsprechung Literatur ist umstritten Voraussetzungen Kostenentscheidung selbständigen Beweisverfahren entsprechend § Abs. Satz ergehen kann Antragsteller Gericht angeforderten Auslagenvorschuss einzahlt beantragte Beweiserhebung unterbleibt . Teilweise wird vertreten § Abs. Satz Fällen grundsätzlich entsprechend anwendbar ist vgl. OLG NZBau . . ; juris . 4 ; Selbständiges Beweisverfahren Sachverständigen Stand : 3 . März Kap . . ; Festschrift S. . verbreitete Ansicht bejaht hingegen grundsätzlich entsprechende Anwendung § Abs. Satz Fällen Antragsteller angeforderten Auslagenvorschuss einzahlt beantragte Beweiserhebung unterbleibt vgl. OLG f. . ; OLG Beschluss 30 . August . 15 ; OLG . juris . . ; OLG f. . 3 ; . 5 ; OLG . 4 ; Stein/Jonas/Berger 23 . Aufl . § . ; 4 . Aufl . . ; Gercke Entscheidung Kosten selbständigen Beweisverfahrens S. . ; Umständen Einzelfalls differenzierend : OLG f. . . ; OLG juris . ; Beweissicherung . ; Luz Baurecht ; vgl. Meinungsstreit auch Seibel Beweisverfahren § . . . Senat entscheidet nunmehr Antragsteller entsprechender Anwendung § Abs. Satz grundsätzlich Kosten selbständigen Beweisverfahrens tragen hat angeforderten Einzahlung Gericht Beweiserhebung abhängig gemacht hat Erinnerung Gerichts einzahlt Beweiserhebung unterbleibt . Ist Hauptsacheverfahren anhängig Kostenfolge ausgesprochen wird haben Parteien Kosten geeinigt ergeht Kostenentscheidung Antrag selbständigen Beweisverfahren . Allerdings kann Nichtweiterbetreiben selbständigen Beweisverfahrens Nichteinzahlung Gericht angeforderten Auslagenvorschusses Weiteres konkludente Antragsrücknahme eingestuft werden vgl. OLG 351 ; Koeble Kompendium Baurechts 2 . Teil . . entsprechende Anwendung § Abs. Satz ist derartigen Fällen indes grundsätzlich auch dann gerechtfertigt konkludente Antragsrücknahme vorliegt . Kostentragungsregelung besteht Bedürfnis . Antragsgegner selbständigen Beweisverfahren beteiligt entstehen regelmäßig Kosten . Gesetz sieht Fall Antragsteller angeforderten Auslagenvorschuss Gericht Beweiserhebung abhängig gemacht hat Erinnerung Gerichts einzahlt Beweiserhebung unterbleibt Kostentragungsregelung ; insoweit besteht Regelungslücke . Antragsgegner kann Auffassung Rechtsbeschwerde nachfolgenden Hauptsacheverfahren treffende Kostenentscheidung noch selbständigen Beweisverfahren -9- Voraussetzungen § Abs. Satz grundsätzlich mögliche Kostenentscheidung verwiesen werden . Kommt selbständigen Beweisverfahren Erhebung verwertbarer Beweise kann nachfolgenden Hauptsacheverfahren Entscheidung Kosten selbständigen Beweisverfahrens getroffen werden vgl. Beschluss 24 . Februar . NZBau ; Beschluss 7 . Dezember ZB . . Setzung Frist Erhebung Hauptsache-)Klage § ist Beendigung Beweiserhebung Voraussetzung ; Erlass Kostenentscheidung Antragsgegners § Satz gilt Entsprechendes . genannten Voraussetzung fehlt Antragsteller angeforderten Auslagenvorschuss Einzahlung Gericht Beweiserhebung abhängig gemacht hat Erinnerung Gerichts einzahlt beantragte Beweiserhebung selbständigen Beweisverfahren unterbleibt . geltend gemacht wird Antragsgegner könne seinerseits Auslagenvorschuss einzahlen selbständigen Beweisverfahren Fortgang geben vgl. OLG . 7 ; Festschrift S. kann Vorgehen Antragsgegner regelmäßig zugemutet werden . Antragsgegner kann verlangt werden Antragsteller beantragte Beweiserhebung auch nur Wege Auslagenvorschusses finanziert Vorgehen § ermöglichen eventuell Voraussetzungen Kostenentscheidung Gunsten schaffen vgl. auch Gercke Entscheidung Kosten selbständigen Beweisverfahrens S. . ist sachlich auch rechtfertigen Antragsgegner etwaigen materiell-rechtlichen nur bestimmten Fällen bestehenden Kostenerstattungsanspruch verweisen gegebenenfalls gesonderten Erkenntnisverfahren durchgesetzt werden müsste vgl. Beschluss 7 . Dezember ZB . 13 ; Beschluss 14 . Oktober juris . NZBau . Hintergrund ist gerechtfertigt Antragsteller entsprechender Anwendung § Abs. Satz grundsätzlich Kosten selbständigen Beweisverfahrens tragen hat angeforderten Auslagenvorschuss Einzahlung Gericht Beweiserhebung abhängig gemacht hat Erinnerung Gerichts einzahlt beantragte Beweiserhebung Verfahren unterbleibt . Interessenlage ist Antragsrücknahme hinreichend vergleichbar . Zahlt Antragsteller derartigen Auslagenvorschuss Erinnerung Gerichts unterbleibt beantragte Beweiserhebung so ist Verhalten Antragstellers regelmäßig aufzufassen endgültig absieht beantragte Beweisaufnahme durchführen lassen vgl. Gercke Entscheidung Kosten selbständigen Beweisverfahrens S. . Antragsgegner hat Antragsrücknahme erhebliches Interesse entstandenen Kosten ersetzt verlangen können . Berücksichtigung vorstehend genannten Grundsätze liegen Voraussetzungen entsprechende Anwendung § Abs. Satz Streitfall . Antragstellerin hat Auslagenvorschuss Einzahlung Amtsgericht Einholung beantragten Sachverständigengutachtens abhängig gemacht hat auch Erinnerung Verfügungen Amtsgerichts 20 Juli 18 . August eingezahlt Einholung Sachverständigengutachtens unterblieben ist . Verhalten Antragstellerin ist aufzufassen endgültig absieht beantragte Beweisaufnahme durchführen lassen . Unerheblich ist vorliegenden Zusammenhang Amtsgericht Antragstellerin Ausschlussfrist Hinweis Ablauf Frist werde Verfahren beendet ansehen gesetzt hatte . ändert vorstehend genannten Erklärungswert Verhaltens Antragstellerin . Antragstellerin erstmals Beschwerdeverfahren angeführte Umstand hätten damaligen Zeitpunkt Vorschusszahlung ausreichenden finanziellen Mittel Verfügung gestanden stellt hinreichenden Grund Kostenfolge § Abs. Satz abzusehen . kann vorliegenden Zusammenhang dahinstehen Antragstellerin gemäß § Satz Nr. Prozesskostenhilfe Folge Befreiung Auslagenvorschuss hätte erhalten können . Risiko mangelnder Zahlungsfähigkeit fällt Sphäre Antragstellerin . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Halfmeier Jurgeleit Sacher Vorinstanzen : AG Entscheidung 29.12.2015 1/15 Entscheidung