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11 KiB

BESCHLUSS
18
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
ArbGG
§
Abs.
Satz
;
Abs.
Satz
Alt
.
selbständiger
Handelsvertreter
verboten
ist
Konkurrenzunternehmer
tätig
sein
anderweitige
Tätigkeit
frühestens
Tage
Eingang
Anzeige
Vorlage
Unterlagen
Tätigkeit
aufnehmen
darf
ist
Einfirmenvertreter
Vertrags
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
.
Rechtsstreitigkeiten
Vertragsverhältnis
ist
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
eröffnet
.
Beschluss
18
Juli
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Halfmeier
Kosziol
Dr.
beschlossen
:
Rechtsmittel
Klägerin
werden
Beschluss
2
.
Zivilsenats
10
.
Mai
Beschluss
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
Januar
aufgehoben
.
Klägerin
beschrittene
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
ist
zulässig
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückverwiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagte
war
Klägerin
VermögensberaterVertrags
24
.
Mai/14
.
Juni
zuletzt
Funktion
Agenturleiter
Außendienst
Vermittlung
Finanzprodukten
befasst
.
Ziffer
Abs.
genannten
Vertrags
lautet
folgt
:
"
Ausübung
anderweitigen
Erwerbstätigkeit
hat
Vermögensberater
Aufnahme
Tätigkeit
schriftlich
anzuzeigen
.
Anzeige
sind
Gesellschaft
beabsichtigte
Tätigkeit
maßgebenden
Umstände
offenzulegen
vertraglichen
Vereinbarungen
sonstigen
Unterlagen
bestimmend
Inhalt
beabsichtigten
Tätigkeit
auswirken
zugänglich
machen
.
beabsichtigte
Tätigkeit
darf
frühestens
Tage
Eingang
Anzeige
notwendigen
Unterlagen
aufgenommen
werden
.
Verstoß
hiergegen
stellt
schwerwiegenden
Vertrauensbruch
.
"
Ziffer
V.
Abs.
genannten
Vertrags
bestimmt
:
"
Vermögensberater
ist
verpflichtet
Interessen
Gesellschaft
wahren
§
aufgegeben
ist
.
hat
ferner
Tätigkeit
Konkurrenzunternehmen
Vermittlung
Vermögensanlagen
Produktpalette
Gesellschaft
gehören
ebenso
unterlassen
Abwerben
Vermögensberatern
anderen
Mitarbeitern
Kunden
Gesellschaft
auch
nur
versuchen
.
"
Schreiben
7
.
Februar
zeigte
Beklagte
Klägerin
Aufnahme
Erwerbstätigkeit
1
.
März
Arbeitnehmer
festen
Anstellungsverhältnis
Sp
.
W.
.
8
.
März
anberaumten
Gespräch
Beklagten
Mitarbeitern
Klägerin
kam
Streit
Tätlichkeiten
genaue
Verlauf
Parteien
streitig
ist
.
Anwaltsschreiben
18
.
März
kündigte
Beklagte
Vertragsverhältnis
Klägerin
wichtigem
Grund
fristlos
.
ist
mehr
Klägerin
tätig
.
Landgericht
erhobenen
Klage
hat
Klägerin
folgende
Anträge
angekündigt
:
1
.
festzustellen
Vertragsverhältnis
Parteien
Anwaltsschreiben
Beklagtenbevollmächtigten
18
.
März
erklärte
fristlose
Kündigung
Ablauf
30
.
September
beendet
ist
;
2
.
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
Schaden
ersetzen
anwaltlichem
Schreiben
Beklagtenvertreter
18
.
März
erklärten
Kündigung
entstanden
ist
noch
entsteht
;
3
.
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
Schaden
ersetzen
entstanden
ist
noch
entstehen
wird
Beklagte
Beendigung
Handelsvertretervertrages
30
.
September
Tätigkeit
andere
Unternehmen
Klägerin
beispielsweise
Sp
.
aufgenommen
hat
;
4
.
Beklagten
verurteilen
Klägerin
Zeitraum
1
.
März
Schluss
mündlichen
Verhandlung
längstens
30
.
September
Auskunft
näher
bezeichnete
Umstände
erteilen
.
Beklagte
hat
Zulässigkeit
beschrittenen
Rechtswegs
gerügt
geltend
gemacht
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
ArbGG
sei
Zuständigkeit
Arbeitsgerichte
gegeben
.
Landgericht
ist
Vorabverfahren
§
eingetreten
hat
Beschluss
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
unzulässig
erklärt
Rechtsstreit
Arbeitsgericht
verwiesen
.
sofortige
Beschwerde
Klägerin
Beschluss
ist
erfolglos
geblieben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Klägerin
Ausspruch
beschrittene
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
zulässig
ist
.
II
.
statthafte
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Abs.
Satz
ArbGG
sei
Zuständigkeit
Arbeitsgerichtsbarkeit
vorliegenden
Rechtsstreit
gegeben
.
Beklagte
sei
Einfirmenvertreter
Sinne
§
Abs.
Satz
Klägerin
tätig
gewesen
.
vertraglichen
Regelung
sei
Ausübung
anderweitigen
Verkaufstätigkeit
möglich
gewesen
.
ergebe
Zusammenschau
vertraglichen
Regelungen
.
Ziffer
aufgenommene
Regelung
erschöpfe
Anzeigepflicht
Beklagten
beinhalte
vollständiges
anderweitiges
Tätigkeitsverbot
Tage
.
komme
Klägerin
vertraglichen
Regelung
zugleich
Beklagten
Möglichkeit
genommen
habe
Unternehmen
verlangten
vereinbarten
Verträge
offengelegt
werden
dürften
unabhängig
Konkurrenzsituation
tätig
werden
.
Fristablauf
Tagen
sei
abhängig
notwendigen
Unterlagen
Klägerin
vorgelegt
würden
auch
Verträge
gehörten
.
entfalte
Regelung
bestimmten
Zeitraum
Tagen
Fall
Bezug
bestimmte
Tätigkeit
Unternehmen
nur
kurzfristig
Aushilfstätigkeiten
Beklagten
Anspruch
nehmen
wolle
Tätigkeitsverbot
.
zeitlichen
Umfang
Verbots
komme
Gesetz
auch
vorübergehend
wirkendes
Tätigkeitsverbot
Einstufung
Einfirmenvertreter
ausreiche
.
derartige
Genehmigungspflicht
Nebentätigkeit
gleichstehende
Situation
sei
hier
Klägerin
Vermögensberater-Vertrag
gewählten
Regelung
gegeben
.
Beklagte
habe
auch
letzten
Monaten
Klageerhebung
nur
durchschnittliche
Vergütung
unter
erhalten
.
2
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
§
gehören
ordentlichen
Gerichte
bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten
Zuständigkeit
Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgerichten
begründet
ist
Vorschriften
Bundesrechts
besondere
Gerichte
bestellt
zugelassen
sind
.
§
Abs.
Nr.
ArbGG
sind
Arbeitsgerichte
ausschließlich
zuständig
näher
bezeichnete
bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten
Arbeitnehmern
Arbeitgebern
.
Handelsvertreter
Sinne
§
Abs.
gelten
§
Abs.
Satz
ArbGG
nur
dann
Arbeitnehmer
Sinne
Arbeitsgerichtsgesetzes
Personenkreis
gehören
untere
Grenze
vertraglichen
Leistungen
Unternehmers
festgesetzt
werden
kann
letzten
Monate
Vertragsverhältnisses
kürzerer
Vertragsdauer
Durchschnitt
monatlich
Euro
Grund
Vertragsverhältnisses
Vergütung
Provision
Ersatz
regelmäßigen
Geschäftsbetrieb
entstandene
Aufwendungen
bezogen
haben
.
Abs.
Satz
ArbGG
ist
Verhältnis
§
Abs.
Satz
ArbGG
vorgreifliche
Sonderregelung
;
§
Abs.
Satz
ArbGG
enthält
geschlossene
Zuständigkeitsregelung
verbietet
Handelsvertreter
§
Abs.
Satz
ArbGG
genannten
Voraussetzungen
Arbeitnehmer
arbeitnehmerähnliche
Personen
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
ArbGG
behandeln
vgl.
Beschluss
27
.
Oktober
ZB
.
23
;
Beschluss
25
.
Oktober
ZB
m.w
.
.
genannten
Personenkreis
gemäß
§
gehören
Handelsvertreter
vertraglich
weitere
Unternehmer
tätig
werden
dürfen
Abs.
Satz
Alt
.
;
so
genannte
Einfirmenvertreter
Vertrags
vgl.
BT-Drucks
.
S.
Handelsvertreter
Art
Umfang
verlangten
Tätigkeit
möglich
ist
Abs.
Satz
Alt
.
;
so
genannte
Einfirmenvertreter
Weisung
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
vertragliches
Verbot
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
besteht
nur
Fällen
Handelsvertreter
vertraglich
untersagt
ist
weitere
Unternehmer
tätig
werden
auch
Fällen
Ausübung
Tätigkeit
Vertrag
Einwilligung
Genehmigung
Unternehmers
abhängig
ist
derartige
Einwilligung
Genehmigung
vorliegt
vgl.
m.w
.
.
Annahme
vertraglichen
Tätigkeitsverbots
Sinne
Abs.
Satz
Alt
.
reicht
hingegen
vereinbartes
Konkurrenzverbot
Möglichkeit
ausgeschlossen
wird
Unternehmer
anderen
Wirtschaftszweigs
tätig
werden
vgl.
Beschluss
27
.
Oktober
ZB
.
m.w
.
.
Auch
Vereinbarung
bloßen
Anzeigepflicht
reicht
Annahme
vertraglichen
Tätigkeitsverbots
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
regelmäßig
Möglichkeit
ausgeschlossen
wird
weitere
Unternehmer
tätig
werden
vgl.
Emde
Vertriebsrecht
2
.
Aufl
.
.
.
Versicherungsvertreter
gilt
vorbehaltlich
Sonderregelung
gemäß
§
Abs.
Entsprechendes
.
Gemessen
Grundsätzen
ist
Beklagte
Klauseln
Ziffer
Abs.
Vermögensberater-Vertrags
24
.
Mai/14
.
Juni
Einfirmenvertreter
Vertrags
Abs.
Satz
Alt
.
einzustufen
hieraus
Einstufung
Beklagten
Arbeitnehmer
§
Abs.
Satz
ArbGG
.
V.m
.
resultiert
.
vertragliche
Regelung
Ziffer
Abs.
wird
Tätigkeit
Beklagten
Handelsvertreter
weitere
Unternehmer
ebenso
anderweitige
Erwerbstätigkeit
generell
Ziffer
Abs.
Satz
genannten
kurzfristigen
Zeitraum
abgesehen
ausgeschlossen
.
Vetorecht
Klägerin
bezüglich
Aufnahme
Tätigkeit
weitere
Unternehmer
ist
vorgesehen
.
Allerdings
wird
Aufnahme
Tätigkeit
Erfordernisse
schriftlichen
Anzeige
Vorlage
näher
bezeichneter
Unterlagen
vorgesehene
Wartefrist
Tagen
Eingang
Anzeige
betreffenden
Unterlagen
erschwert
.
Erschwerungen
reichen
Annahme
vertraglichen
Tätigkeitsverbots
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
indes
generell
Möglichkeit
ausgeschlossen
wird
andere
Unternehmer
tätig
werden
.
Beklagte
vertraglichen
Regelung
Ziffer
Abs.
gehindert
war
Unternehmer
tätig
werden
kurzfristige
Arbeitsaufnahme
angewiesen
sind
Ablauf
vorgesehenen
Wartefrist
abwarten
können
ist
Einschränkung
gewichtig
genug
vertragliches
Tätigkeitsverbot
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
anzunehmen
.
Entsprechendes
gilt
Einschränkung
liegt
Beklagte
möglicherweise
andere
Unternehmer
tätig
werden
konnte
Vorlage
vertraglichen
Vereinbarungen
Klägerin
einverstanden
sind
.
Beschränkung
besonderen
Schutzes
gemäß
§
Einfirmenvertreter
findet
Rechtfertigung
Stellung
stärksten
Angestellten
angenähert
ist
;
Einfirmenvertreter
ist
-9-
bestimmten
Unternehmer
gebunden
Arbeitskraft
-zeit
einsetzen
muss
wirtschaftlich
völlig
abhängig
ist
vgl.
BTDrucks
.
S.
.
So
liegt
Fall
hier
lediglich
21-tägigen
fehlenden
Vetorechts
Klägerin
bezüglich
Aufnahme
Tätigkeit
weitere
Unternehmer
.
Hinblick
vorstehenden
Ausführungen
kann
vorliegenden
Zusammenhang
dahinstehen
Klauseln
Ziffer
Abs.
Vermögensberater-Vertrags
24
.
Mai/14
.
Juni
wirksam
sind
insbesondere
etwaigen
Inhaltskontrolle
Hinsicht
standhalten
.
3
.
angefochtene
Beschluss
Beschwerdegerichts
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
.
Beklagte
ist
Klauseln
V.
Abs.
Vermögensberater-Vertrags
24
.
Mai/
14
.
Juni
Schriftsatz
22
Juli
Seite
bezogen
hat
Einfirmenvertreter
Vertrags
Abs.
Satz
Alt
.
einzustufen
.
kann
vorliegenden
Zusammenhang
dahinstehen
Regelung
lediglich
Konkurrenzverbot
Umfang
statuiert
wird
bereits
§
Abs.
ergibt
vgl.
Urteil
18
.
Juni
59
;
Beschluss
25
.
September
2/89
Pauschalreisen-Vermittlung
m.w
.
;
m.w
.
Tätigkeitsverbot
enthält
§
Abs.
ergebende
Konkurrenzverbot
hinausgeht
.
Auch
Fall
sein
sollte
reicht
Annahme
vertraglichen
Tätigkeitsverbots
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
jedenfalls
Möglichkeit
ausgeschlossen
wird
Unternehmer
anderen
Wirtschaftszweigs
Vermittlung
Vermögensanlagen
tätig
werden
vgl.
27
.
Oktober
ZB
.
vereinbarten
verbot
.
Insoweit
kann
dahinstehen
Klauseln
V.
Abs.
Vermögensberater-Vertrags
24
.
Mai/14
.
Juni
wirksam
sind
insbesondere
etwaigen
Inhaltskontrolle
Hinsicht
standhalten
.
4
.
Senat
hat
bezüglich
Rechtswegfrage
Sache
selbst
entscheiden
weitere
Feststellungen
erwarten
sind
§
Abs.
Satz
.
Klägerin
ordentlichen
Gerichten
beschrittene
Rechtsweg
ist
zulässig
.
Beklagte
hat
Tatsacheninstanzen
Zuständigkeit
Arbeitsgerichte
allein
gestützt
Einfirmenvertreter
Sinne
§
Abs.
Satz
Regelungen
Vermögensberater-Vertrags
24
.
Mai/14
.
Juni
sei
.
5
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung