BESCHLUSS 18 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; ArbGG § Abs. Satz ; Abs. Satz Alt . selbständiger Handelsvertreter verboten ist Konkurrenzunternehmer tätig sein anderweitige Tätigkeit frühestens Tage Eingang Anzeige Vorlage Unterlagen Tätigkeit aufnehmen darf ist Einfirmenvertreter Vertrags Sinne § Abs. Satz Alt . . Rechtsstreitigkeiten Vertragsverhältnis ist Rechtsweg ordentlichen Gerichten eröffnet . Beschluss 18 Juli VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Halfmeier Kosziol Dr. beschlossen : Rechtsmittel Klägerin werden Beschluss 2 . Zivilsenats 10 . Mai Beschluss 8 . Zivilkammer Landgerichts 23 . Januar aufgehoben . Klägerin beschrittene Rechtsweg ordentlichen Gerichten ist zulässig . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung Landgericht zurückverwiesen . Beklagte trägt Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Beklagte war Klägerin VermögensberaterVertrags 24 . Mai/14 . Juni zuletzt Funktion Agenturleiter Außendienst Vermittlung Finanzprodukten befasst . Ziffer Abs. genannten Vertrags lautet folgt : " Ausübung anderweitigen Erwerbstätigkeit hat Vermögensberater Aufnahme Tätigkeit schriftlich anzuzeigen . Anzeige sind Gesellschaft beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offenzulegen vertraglichen Vereinbarungen sonstigen Unterlagen bestimmend Inhalt beabsichtigten Tätigkeit auswirken zugänglich machen . beabsichtigte Tätigkeit darf frühestens Tage Eingang Anzeige notwendigen Unterlagen aufgenommen werden . Verstoß hiergegen stellt schwerwiegenden Vertrauensbruch . " Ziffer V. Abs. genannten Vertrags bestimmt : " Vermögensberater ist verpflichtet Interessen Gesellschaft wahren § aufgegeben ist . hat ferner Tätigkeit Konkurrenzunternehmen Vermittlung Vermögensanlagen Produktpalette Gesellschaft gehören ebenso unterlassen Abwerben Vermögensberatern anderen Mitarbeitern Kunden Gesellschaft auch nur versuchen . " Schreiben 7 . Februar zeigte Beklagte Klägerin Aufnahme Erwerbstätigkeit 1 . März Arbeitnehmer festen Anstellungsverhältnis Sp . W. . 8 . März anberaumten Gespräch Beklagten Mitarbeitern Klägerin kam Streit Tätlichkeiten genaue Verlauf Parteien streitig ist . Anwaltsschreiben 18 . März kündigte Beklagte Vertragsverhältnis Klägerin wichtigem Grund fristlos . ist mehr Klägerin tätig . Landgericht erhobenen Klage hat Klägerin folgende Anträge angekündigt : 1 . festzustellen Vertragsverhältnis Parteien Anwaltsschreiben Beklagtenbevollmächtigten 18 . März erklärte fristlose Kündigung Ablauf 30 . September beendet ist ; 2 . festzustellen Beklagte verpflichtet ist Klägerin Schaden ersetzen anwaltlichem Schreiben Beklagtenvertreter 18 . März erklärten Kündigung entstanden ist noch entsteht ; 3 . festzustellen Beklagte verpflichtet ist Klägerin Schaden ersetzen entstanden ist noch entstehen wird Beklagte Beendigung Handelsvertretervertrages 30 . September Tätigkeit andere Unternehmen Klägerin beispielsweise Sp . aufgenommen hat ; 4 . Beklagten verurteilen Klägerin Zeitraum 1 . März Schluss mündlichen Verhandlung längstens 30 . September Auskunft näher bezeichnete Umstände erteilen . Beklagte hat Zulässigkeit beschrittenen Rechtswegs gerügt geltend gemacht § Abs. . V.m . Abs. ArbGG sei Zuständigkeit Arbeitsgerichte gegeben . Landgericht ist Vorabverfahren § eingetreten hat Beschluss Rechtsweg ordentlichen Gerichten unzulässig erklärt Rechtsstreit Arbeitsgericht verwiesen . sofortige Beschwerde Klägerin Beschluss ist erfolglos geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Klägerin Ausspruch beschrittene Rechtsweg ordentlichen Gerichten zulässig ist . II . statthafte § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Abs. Satz ArbGG sei Zuständigkeit Arbeitsgerichtsbarkeit vorliegenden Rechtsstreit gegeben . Beklagte sei Einfirmenvertreter Sinne § Abs. Satz Klägerin tätig gewesen . vertraglichen Regelung sei Ausübung anderweitigen Verkaufstätigkeit möglich gewesen . ergebe Zusammenschau vertraglichen Regelungen . Ziffer aufgenommene Regelung erschöpfe Anzeigepflicht Beklagten beinhalte vollständiges anderweitiges Tätigkeitsverbot Tage . komme Klägerin vertraglichen Regelung zugleich Beklagten Möglichkeit genommen habe Unternehmen verlangten vereinbarten Verträge offengelegt werden dürften unabhängig Konkurrenzsituation tätig werden . Fristablauf Tagen sei abhängig notwendigen Unterlagen Klägerin vorgelegt würden auch Verträge gehörten . entfalte Regelung bestimmten Zeitraum Tagen Fall Bezug bestimmte Tätigkeit Unternehmen nur kurzfristig Aushilfstätigkeiten Beklagten Anspruch nehmen wolle Tätigkeitsverbot . zeitlichen Umfang Verbots komme Gesetz auch vorübergehend wirkendes Tätigkeitsverbot Einstufung Einfirmenvertreter ausreiche . derartige Genehmigungspflicht Nebentätigkeit gleichstehende Situation sei hier Klägerin Vermögensberater-Vertrag gewählten Regelung gegeben . Beklagte habe auch letzten Monaten Klageerhebung nur durchschnittliche Vergütung unter € erhalten . 2 . hält rechtlichen Nachprüfung stand . § gehören ordentlichen Gerichte bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Zuständigkeit Verwaltungsbehörden Verwaltungsgerichten begründet ist Vorschriften Bundesrechts besondere Gerichte bestellt zugelassen sind . § Abs. Nr. ArbGG sind Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig näher bezeichnete bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Arbeitnehmern Arbeitgebern . Handelsvertreter Sinne § Abs. gelten § Abs. Satz ArbGG nur dann Arbeitnehmer Sinne Arbeitsgerichtsgesetzes Personenkreis gehören untere Grenze vertraglichen Leistungen Unternehmers festgesetzt werden kann letzten Monate Vertragsverhältnisses kürzerer Vertragsdauer Durchschnitt monatlich Euro Grund Vertragsverhältnisses Vergütung Provision Ersatz regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben . Abs. Satz ArbGG ist Verhältnis § Abs. Satz ArbGG vorgreifliche Sonderregelung ; § Abs. Satz ArbGG enthält geschlossene Zuständigkeitsregelung verbietet Handelsvertreter § Abs. Satz ArbGG genannten Voraussetzungen Arbeitnehmer arbeitnehmerähnliche Personen Sinne § Abs. Satz Alt . ArbGG behandeln vgl. Beschluss 27 . Oktober ZB . 23 ; Beschluss 25 . Oktober ZB m.w . . genannten Personenkreis gemäß § gehören Handelsvertreter vertraglich weitere Unternehmer tätig werden dürfen Abs. Satz Alt . ; so genannte Einfirmenvertreter Vertrags vgl. BT-Drucks . S. Handelsvertreter Art Umfang verlangten Tätigkeit möglich ist Abs. Satz Alt . ; so genannte Einfirmenvertreter Weisung vgl. BT-Drucks . S. . vertragliches Verbot Sinne § Abs. Satz Alt . besteht nur Fällen Handelsvertreter vertraglich untersagt ist weitere Unternehmer tätig werden auch Fällen Ausübung Tätigkeit Vertrag Einwilligung Genehmigung Unternehmers abhängig ist derartige Einwilligung Genehmigung vorliegt vgl. m.w . . Annahme vertraglichen Tätigkeitsverbots Sinne Abs. Satz Alt . reicht hingegen vereinbartes Konkurrenzverbot Möglichkeit ausgeschlossen wird Unternehmer anderen Wirtschaftszweigs tätig werden vgl. Beschluss 27 . Oktober ZB . m.w . . Auch Vereinbarung bloßen Anzeigepflicht reicht Annahme vertraglichen Tätigkeitsverbots Sinne § Abs. Satz Alt . regelmäßig Möglichkeit ausgeschlossen wird weitere Unternehmer tätig werden vgl. Emde Vertriebsrecht 2 . Aufl . . . Versicherungsvertreter gilt vorbehaltlich Sonderregelung gemäß § Abs. Entsprechendes . Gemessen Grundsätzen ist Beklagte Klauseln Ziffer Abs. Vermögensberater-Vertrags 24 . Mai/14 . Juni Einfirmenvertreter Vertrags Abs. Satz Alt . einzustufen hieraus Einstufung Beklagten Arbeitnehmer § Abs. Satz ArbGG . V.m . resultiert . vertragliche Regelung Ziffer Abs. wird Tätigkeit Beklagten Handelsvertreter weitere Unternehmer ebenso anderweitige Erwerbstätigkeit generell Ziffer Abs. Satz genannten kurzfristigen Zeitraum abgesehen ausgeschlossen . Vetorecht Klägerin bezüglich Aufnahme Tätigkeit weitere Unternehmer ist vorgesehen . Allerdings wird Aufnahme Tätigkeit Erfordernisse schriftlichen Anzeige Vorlage näher bezeichneter Unterlagen vorgesehene Wartefrist Tagen Eingang Anzeige betreffenden Unterlagen erschwert . Erschwerungen reichen Annahme vertraglichen Tätigkeitsverbots Sinne § Abs. Satz Alt . indes generell Möglichkeit ausgeschlossen wird andere Unternehmer tätig werden . Beklagte vertraglichen Regelung Ziffer Abs. gehindert war Unternehmer tätig werden kurzfristige Arbeitsaufnahme angewiesen sind Ablauf vorgesehenen Wartefrist abwarten können ist Einschränkung gewichtig genug vertragliches Tätigkeitsverbot Sinne § Abs. Satz Alt . anzunehmen . Entsprechendes gilt Einschränkung liegt Beklagte möglicherweise andere Unternehmer tätig werden konnte Vorlage vertraglichen Vereinbarungen Klägerin einverstanden sind . Beschränkung besonderen Schutzes gemäß § Einfirmenvertreter findet Rechtfertigung Stellung stärksten Angestellten angenähert ist ; Einfirmenvertreter ist -9- bestimmten Unternehmer gebunden Arbeitskraft -zeit einsetzen muss wirtschaftlich völlig abhängig ist vgl. BTDrucks . S. . So liegt Fall hier lediglich 21-tägigen fehlenden Vetorechts Klägerin bezüglich Aufnahme Tätigkeit weitere Unternehmer . Hinblick vorstehenden Ausführungen kann vorliegenden Zusammenhang dahinstehen Klauseln Ziffer Abs. Vermögensberater-Vertrags 24 . Mai/14 . Juni wirksam sind insbesondere etwaigen Inhaltskontrolle Hinsicht standhalten . 3 . angefochtene Beschluss Beschwerdegerichts stellt auch anderen Gründen richtig . Beklagte ist Klauseln V. Abs. Vermögensberater-Vertrags 24 . Mai/ 14 . Juni Schriftsatz 22 Juli Seite bezogen hat Einfirmenvertreter Vertrags Abs. Satz Alt . einzustufen . kann vorliegenden Zusammenhang dahinstehen Regelung lediglich Konkurrenzverbot Umfang statuiert wird bereits § Abs. ergibt vgl. Urteil 18 . Juni 59 ; Beschluss 25 . September 2/89 Pauschalreisen-Vermittlung m.w . ; m.w . Tätigkeitsverbot enthält § Abs. ergebende Konkurrenzverbot hinausgeht . Auch Fall sein sollte reicht Annahme vertraglichen Tätigkeitsverbots Sinne § Abs. Satz Alt . jedenfalls Möglichkeit ausgeschlossen wird Unternehmer anderen Wirtschaftszweigs Vermittlung Vermögensanlagen tätig werden vgl. 27 . Oktober ZB . vereinbarten verbot . Insoweit kann dahinstehen Klauseln V. Abs. Vermögensberater-Vertrags 24 . Mai/14 . Juni wirksam sind insbesondere etwaigen Inhaltskontrolle Hinsicht standhalten . 4 . Senat hat bezüglich Rechtswegfrage Sache selbst entscheiden weitere Feststellungen erwarten sind § Abs. Satz . Klägerin ordentlichen Gerichten beschrittene Rechtsweg ist zulässig . Beklagte hat Tatsacheninstanzen Zuständigkeit Arbeitsgerichte allein gestützt Einfirmenvertreter Sinne § Abs. Satz Regelungen Vermögensberater-Vertrags 24 . Mai/14 . Juni sei . 5 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung