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1612 lines
14 KiB

BESCHLUSS
17
.
September
Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
§
Abs.
Satz
;
§
§
Unterhaltsvorschusskasse
kann
gemäß
§
Abs.
UVG
übergegangenen
Unterhaltsforderung
Ansprüche
Schuldners
Dritte
Rahmen
§
Satz
privilegierter
Gläubiger
§
ergebenden
Einschränkungen
zunächst
pfänden
Einziehung
überweisen
lassen
feststeht
Unterhaltsberechtigte
Schuldner
Unterhalt
§
Abs.
Satz
verlangt
.
Verlangen
Unterhalt
Sinne
§
Abs.
Satz
UVG
ist
insbesondere
anzunehmen
Unterhaltsberechtigte
Schuldner
Wege
Zwangsvollstreckung
Befriedigung
Unterhaltsforderung
Anspruch
nimmt
insoweit
Vollstreckungsantrag
stellt
.
unmittelbar
Unterhaltsberechtigte
verlangt
Unterhalt
Sinne
§
Abs.
Satz
dann
Unterhaltsansprüche
Vollstreckung
Unterhaltskasse
übergegangenen
Forderungen
beeinträchtigt
werden
dürfen
Schuldner
gerichtlich
außergerichtlich
geltend
macht
Schuldner
Unterhaltsleistungen
erbringt
.
-2c
privilegierte
Pfändung
Unterhaltsvorschusskasse
§
ist
abhängig
Vollstreckungsverfahren
Fehlen
§
Abs.
Satz
UVG
vorrangig
berücksichtigenden
Unterhaltsansprüche
darlegt
gegebenenfalls
nachweist
.
Vollstreckungsverfahren
beteiligte
vorrangige
Unterhaltsgläubiger
kann
§
Abs.
Satz
UVG
bestehenden
Vorrang
Unterhaltsanspruchs
Vollstreckungsverfahren
Vollstreckungserinnerung
§
Abs.
geltend
machen
.
Abschluss
Vollstreckungsverfahrens
kann
pfändende
Unterhaltskasse
Bereicherungsanspruch
Auskehrung
Erlöses
Höhe
zustehenden
Unterhaltsforderung
zustehen
.
Beschluss
17
.
September
Ellwangen
AG
Aalen
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Beschwerden
Gläubigers
wird
gericht
Aalen
21
.
Dezember
Aufhebung
Beschlusses
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
Ellwangen
11
.
April
teilweise
abgeändert
Schuldner
pfändungsfrei
belassende
Betrag
festgesetzt
.
Kosten
Beschwerdeverfahren
werden
Schuldner
auferlegt
.
Gründe
:
Gläubiger
betreibt
Schuldner
Zwangsvollstreckung
Zeit
1
.
März
30
.
September
minderjährigen
Kinder
Schuldners
A.M.
Unterhaltsvorschussgesetz
geleisteter
Unterhaltsbeträge
Höhe
.
Gläubiger
hat
Erlass
Überweisungsbeschlusses
beantragt
Ansprüche
Schuldners
Kontoverbindungen
Art
Drittschuldnerin
gepfändet
Gläubiger
Einziehung
sen
werden
sollten
vorgetragen
Schuldner
Kenntnis
Unterhalt
Kinder
leiste
.
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
hat
Überweisungsbeschluss
Schuldner
pfändungsfrei
belassenden
Betrag
Berücksichtigung
notwendigen
Lebensunterhalts
Höhe
minderjährigen
Kindern
bestehenden
Unterhaltsverpflichtung
Höhe
je
insgesamt
festgesetzt
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Gläubigers
beantragt
hat
pfändungsfreien
Betrag
herabzusetzen
ist
Erfolg
geblieben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Gläubiger
Beschwerdeverfahren
gestellten
Antrag
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
ist
Auffassung
Schuldner
seien
gemäß
§
Satz
festgesetzten
Pfändungsfreibeträge
belassen
.
finde
Vollstreckung
Gläubiger
§
Abs.
übergegangenen
Unterhaltsansprüche
Anwendung
.
erfasst
würden
auch
vorliegend
vollstreckten
Unterhaltsrückstände
.
insoweit
beweisbelastete
Schuldner
habe
dargelegt
damals
Zahlungspflicht
absichtlich
entzogen
habe
.
sei
auch
sonst
ersichtlich
.
Übergang
Gläubiger
hätten
gesetzlichen
Unterhaltsansprüche
minderjährigen
Kinder
Privilegierung
gemäß
eingebüßt
.
Auch
Rangfolge
gemäß
§
§
habe
Übergang
geändert
.
Dennoch
gingen
Ansprüche
unmittelbar
unterhaltsberechtigten
Kinder
Zahlung
laufenden
Unterhalts
Ansprüchen
Gläubigers
.
folge
Abs.
Satz
UVG
.
Nachrang
Forderung
Unterhaltsvorschusskasse
sei
erst
Einrede
Schuldners
berücksichtigen
.
Gläubiger
habe
vielmehr
Fehlen
vorrangiger
laufender
Unterhaltsansprüche
darzulegen
.
Vorliegen
bevorrechtigter
Unterhaltsansprüche
minderjährigen
Kindern
Forderungen
Unterhaltsvorschusskasse
übergegangen
seien
sei
Ausnahme
Regel
.
sei
grundsätzlich
auszugehen
minderjährige
Unterhaltsberechtigte
Unterhaltsleistungen
Sinne
§
Abs.
Satz
UVG
"
verlange
"
.
2
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Zutreffend
geht
Beschwerdegericht
allerdings
Vollstreckung
gemäß
§
Abs.
Satz
UVG
Gläubiger
übergegangenen
Unterhaltsansprüche
grundsätzlich
Anwendung
findet
.
Vorschrift
geht
Berechtigte
Zeit
Unterhaltsleistung
Gesetz
gezahlt
wird
Unterhaltsanspruch
Elternteil
hat
lebt
Anspruch
Höhe
Unterhaltsleistung
Gesetz
zusammen
unterhaltsrechtlichen
Auskunftsanspruch
Land
.
Unterhaltsanspruch
verliert
Überleitung
Träger
Unterhaltsvorschusskasse
Charakter
Unterhaltsanspruchs
.
Fall
Zwangsvollstreckung
bestehende
Vorzugsrecht
§
Satz
bleibt
Übergang
Unterhaltsanspruchs
§
Abs.
grundsätzlich
erhalten
vgl.
Beschluss
10
.
Oktober
362
;
Urteil
5
.
März
;
Stöber
Forderungspfändung
16
.
Aufl
.
.
;
4
.
Aufl
.
.
;
22
.
Aufl
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
9
;
5
.
Aufl
.
.
;
11
.
Aufl
.
.
3
;
FamRZ
;
Rpfleger
;
.
;
.
.
;
.
6
.
Aufl
.
.
8)
.
Beschwerdegericht
hat
ferner
angenommen
Herabsetzung
Schuldner
gewährten
Pfändungsfreibetrages
Gläubiger
beantragt
Hinblick
länger
Jahr
Beantragung
Überweisungsbeschlusses
fällig
gewordenen
Unterhaltsforderungen
§
Satz
ausgeschlossen
ist
auszugehen
sei
Schuldner
Zahlungspflicht
absichtlich
entzogen
habe
.
Gläubiger
günstigen
Feststellung
ist
auch
Rechtsbeschwerdeverfahren
auszugehen
.
Recht
geht
Beschwerdegericht
Weiteren
Anwendungsbereich
§
UVG
Vorschriften
§
Rangverhältnis
Unterhaltsansprüche
speziellere
Vorschrift
§
Abs.
Satz
UVG
verdrängt
werden
.
kann
Übergang
Unterhaltsanspruchs
Nachteil
Unterhaltsberechtigten
geltend
gemacht
werden
spätere
Zeit
Unterhaltsleistung
Unterhaltsvorschussgesetz
erhalten
hat
erhält
Unterhalt
Unterhaltspflichtigen
verlangt
.
Unterhaltsansprüchen
Unterhaltsberechtigten
späteren
Unterhaltsvorschussleistung
abgedeckten
Zeitraum
soll
vollem
Umfang
Vorrang
Befriedigung
Unterhaltsvorschusskasse
übergeleiteten
Ansprüche
Zahlung
rückständigen
Unterhalts
zukommen
.
Unzutreffend
ist
Annahme
Beschwerdegerichts
Verlangen
unmittelbar
unterhaltsberechtigten
minderjährigen
gläubigers
sei
grundsätzlich
vermuten
.
liegt
fehlerhaftes
Verständnis
Begriffs
Unterhaltsverlangens
Sinne
§
Abs.
Satz
zugrunde
.
§
Abs.
Satz
UVG
ist
vollstreckungsrechtliche
Vorschrift
Vollstreckungskollisionen
unterhaltsberechtigten
Kindes
lösen
soll
früheren
Zeitraum
Unterhaltsvorschussleistung
erhalten
hat
vgl.
Urteil
23
.
August
.
f.
;
.
entspricht
auch
gesetzgeberischen
Zielsetzung
.
dient
Regelung
§
Abs.
Satz
UVG
Fall
Vollstreckungskonkurrenz
übergegangener
Unterhaltsansprüche
später
entstandenen
Unterhaltsansprüchen
Berechtigten
angemessenen
Berücksichtigung
Interessen
Berechtigten
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Verlangen
Unterhaltsberechtigten
liegt
Sinn
Zweck
Vorschrift
schon
dann
Beschwerdegericht
offenbar
meint
Unterhaltsberechtigte
berechtigt
ist
Unterhalt
Schuldner
fordern
Anspruch
geltend
macht
.
insoweit
besteht
Unterhaltsforderungen
unmittelbar
Unterhaltsberechtigten
Unterhaltskasse
übergeleiteten
Unterhaltsforderung
Hinblick
pfändbare
Vermögen
Schuldners
noch
Konkurrenzsituation
.
Unterhaltsverlangen
Sinne
§
Abs.
Satz
setzt
vielmehr
Zugriff
unmittelbar
Unterhaltsberechtigten
Vermögen
Schuldners
.
Verlangen
Unterhalt
Sinne
§
Abs.
Satz
ist
insbesondere
anzunehmen
Unterhaltsberechtigte
Schuldner
Wege
Zwangsvollstreckung
Befriedigung
haltsforderung
Anspruch
nimmt
insoweit
Vollstreckungsantrag
stellt
.
Vollstreckungsgericht
hat
§
Abs.
Satz
UVG
gesetzlich
angeordneten
Vorrang
stets
Amts
beachten
.
bedeutet
Vollstreckungsantrag
bevorrechtigten
Unterhaltsberechtigten
dahingehend
berücksichtigen
muss
Vollstreckung
Unterhaltskasse
übergegangenem
Recht
entsprechend
beschränkt
ganz
ablehnt
.
unmittelbar
Unterhaltsberechtigte
verlangt
Unterhalt
Sinne
Abs.
Satz
UVG
dann
Unterhaltsansprüche
Vollstreckung
Unterhaltskasse
übergegangenen
Forderungen
beeinträchtigt
werden
dürfen
Schuldner
gerichtlich
außergerichtlich
geltend
macht
Schuldner
Unterhaltsleistungen
erbringt
.
Fall
würde
Befriedigung
Unterhaltsberechtigten
§
Abs.
Satz
bevorrechtigten
Unterhaltsansprüche
Vermögen
Schuldners
Vollstreckungszugriff
Unterhaltskasse
übergegangener
rückständiger
Unterhaltsforderungen
ebenfalls
tatsächlich
beeinträchtigt
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
privilegierte
Pfändung
§
abhängig
Gläubiger
Vollstreckungsverfahren
Fehlen
§
Abs.
Satz
UVG
vorrangig
berücksichtigenden
Unterhaltsansprüche
darlegt
gegebenenfalls
nachweist
.
Gläubiger
ist
gehalten
Voraussetzungen
Pfändung
§
Satz
vorzutragen
bekannt
sind
auch
weiteres
kennen
muss
.
würde
sein
Recht
Wege
Zwangsvollstreckung
Vermögen
Schuldners
zuzugreifen
vornherein
unangemessener
Weise
beschränken
.
-9-
streckungserfolg
Gläubigers
übergegangene
rückständige
Unterhaltsforderungen
vollstreckt
wäre
möglicherweise
gefährdet
Erfüllung
obliegenden
Darlegung
Unterhaltsberechtigte
Unterhalt
verlangt
vorab
Auskünfte
Unterhaltsberechtigten
Unterhaltsverpflichteten
einholen
müsste
.
ist
allgemeinen
prozessualen
Grundsätzen
Darlegungsund
Beweislast
auch
Zwangsvollstreckungsverfahren
Anwendung
finden
vgl.
Zöller/Stöber
30
.
Aufl
.
.
27
;
4
.
Aufl
.
.
45
PG/Scheuch
6
.
Aufl
.
.
;
.
11
.
Aufl
.
.
vielmehr
grundsätzlich
Sache
Schuldners
Gesetz
Begünstigten
Einwendungen
vorzubringen
Pfändung
beschränken
unzulässig
machen
.
gilt
auch
Einwand
Zwangsvollstreckung
benachteilige
Unterhaltsberechtigte
Unterhalt
Schuldner
Sinne
§
Abs.
Satz
UVG
verlangten
.
Sind
Einwand
begründenden
Tatsachen
Vollstreckungsgericht
bekannt
muss
Amts
berücksichtigen
.
weiteren
Nachforschungen
ist
verpflichtet
.
Klärung
Frage
Unterhaltsberechtigte
Unterhalt
Unterhaltsverpflichteten
Sinne
§
Abs.
Satz
UVG
verlangt
ist
Verfahren
Vollstreckung
gemäß
§
Abs.
Satz
nachrangigen
Unterhaltsansprüche
regelmäßig
erschwert
Unterhaltsberechtigte
Vollstreckungsverfahren
beteiligt
Schuldner
§
grundsätzlich
Pfändung
hören
ist
.
Beschwerdegericht
vertretene
gegenteilige
Auffassung
kann
auch
Erwägung
gerechtfertigt
werden
unmittelbar
Unterhaltsberechtigte
müsse
Anwendungsbereich
§
Fall
Schuldner
Unterhaltsverpflichtung
vollständig
nachkommt
Gewährung
Pfändungsfreibetrags
Schuldners
§
Satz
Möglichkeit
erhalten
Unterhaltsanspruch
Unterhaltsverpflichteten
größtmöglichem
Umfang
realisieren
vgl.
Beschluss
5
.
FamRZ
.
.
Würde
Schuldner
Fall
feststeht
Unterhaltsberechtigte
Zahlung
Unterhalt
verlangt
stets
vorsorglich
erhöhter
Pfändungsfreibetrag
belassen
wäre
gerade
sichergestellt
Betrag
bevorrechtigten
Unterhaltsberechtigten
auch
tatsächlich
zufließt
.
Ist
vielfach
Fall
sein
wird
Schuldner
willens
Lage
Unterhaltsverpflichtung
Unterhaltsberechtigten
Aufforderung
hin
erfüllen
liefe
Verständnis
§
Abs.
Satz
UVG
angeordnete
Vorrang
Unterhaltsberechtigten
Fällen
faktisch
Leere
.
Anwendungsbereich
§
Entscheidung
5
.
August
FamRZ
vertretenen
Auffassung
uneingeschränkt
festzuhalten
ist
Bemessung
pfandfreien
Betrags
gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen
Schuldners
Höhe
Unterhaltsberechtigten
zustehenden
Betrags
berücksichtigen
sind
auch
Schuldner
Unterhaltsverpflichtung
vollem
Umfang
genügt
kann
vorliegenden
Fall
dahinstehen
.
erscheint
vorstehend
genannten
Gründen
allerdings
zweifelhaft
.
Anders
damals
entschiedenen
Fall
fehlt
Streitfall
Feststellungen
Schuldner
zumindest
teilweise
Unterhaltsleistungen
bevorrechtigten
Unterhaltsgläubiger
erbringt
.
bedarf
vorliegenden
Fall
dahingehender
Feststellungen
Beschwerdegerichts
ebenfalls
Entscheidung
Schuldner
Anwendungsbereich
§
Pfändungsfreibetrag
belassen
ist
feststeht
Schuldner
sächlich
Unterhalt
bevorrechtigten
Gläubiger
leistet
.
Bundesgerichtshof
hat
Frage
bislang
offen
gelassen
vgl.
Beschluss
5
.
August
FamRZ
.
.
Gewichtige
Gründe
sprechen
insoweit
allerdings
Kommentarliteratur
ganz
überwiegend
vertretene
Auffassung
Gewährung
erhöhten
Pfändungsfreibetrags
§
Satz
Betracht
kommt
wenn
feststeht
Schuldner
tatsächlich
Unterhaltsleistungen
bevorrechtigten
Unterhaltsgläubiger
erbringt
vgl.
11
.
Aufl
.
.
7
;
6
.
Aufl
.
.
29
;
Wieczorek/
3
.
Aufl
.
.
f.
;
4
.
Aufl
.
.
25
;
22
.
Aufl
.
.
22
;
Schuschke/
5
.
Aufl
.
.
8
;
Stöber
Forderungspfändung
16
.
Aufl
.
.
.
Jedenfalls
feststeht
unmittelbar
Unterhaltsberechtigte
Unterhalt
§
Abs.
Satz
UVG
verlangt
Schuldner
Unterhaltszahlungen
tatsächlich
leistet
kann
Unterhaltsvorschusskasse
Ansprüche
Schuldners
Dritte
auch
Erfüllung
Unterhaltsverpflichtung
vorrangigen
Unterhaltsberechtigten
erforderlichen
Betrags
bestehenden
rückständigen
Unterhaltsforderungen
zunächst
pfänden
Einziehung
überweisen
lassen
.
§
Abs.
Satz
UVG
geschützten
Interessen
vorrangigen
Unterhaltsberechtigten
Vollstreckungsverfahren
beteiligt
ist
werden
hinreichend
gewahrt
Unterhalt
späteren
Zeitraum
Schuldner
verlangt
Unterhaltsvorschuss
gezahlt
worden
ist
Forderung
Abs.
Satz
UVG
ergebenden
Vorrang
Beendigung
Zwangsvollstreckung
Vollstreckungserinnerung
§
Abs.
vollstreckenden
Gläubiger
geltend
machen
kann
.
§
Abs.
Satz
UVG
Unterhaltsanspruchs
unmittelbar
Unterhaltsberechtigten
angeordnete
Vorrang
betrifft
Art
Weise
Zwangsvollstreckung
.
Inhaber
übergegangenen
Unterhaltsanspruchs
betriebene
Zwangsvollstreckung
ist
Erinnerung
Unterhaltsberechtigten
beschränken
aufzuheben
Vorrang
beeinträchtigt
wird
.
Ebenso
kann
Schuldner
Unterhaltsverpflichtung
§
Abs.
Satz
UVG
vorrangigen
Unterhaltsberechtigten
ganz
teilweise
nachkommt
Vollstreckungserinnerung
gemäß
§
Abs.
Verbindung
§
Nr.
Vorlage
entsprechender
Zahlungsnachweise
erreichen
Zwangsvollstreckung
Unterhaltskasse
insoweit
beschränkt
aufgehoben
wird
.
Vollstreckung
Unterhaltskasse
rückständigen
Unterhalts
darf
Ergebnis
auch
dann
Nachteil
gemäß
§
Abs.
Satz
UVG
vorrangig
unterhaltsberechtigten
Kindes
führen
Vorrang
Zwangsvollstreckungsverfahren
Einlegung
Rechtsbehelfs
geltend
gemacht
hat
.
Hat
Unterhaltskasse
übergegangenen
Unterhaltsforderungen
Verletzung
Abs.
Satz
ergebenden
Vorrangs
unmittelbar
Unterhaltsberechtigten
Vermögen
Schuldners
befriedigt
steht
Unterhaltsberechtigten
Beendigung
Unterhaltskasse
betriebenen
Zwangsvollstreckung
Bereicherungsanspruch
§
Abs.
Satz
.
Alt
.
Auskehrung
Erlöses
Höhe
bestehenden
Unterhaltsforderung
pfändende
Unterhaltskasse
.
3
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
kann
Bestand
haben
.
Beschwerdegericht
hat
festgestellt
unmittelbar
unterhaltsberechtigten
Kinder
Schuldners
Leistung
terhaltsvorschusses
liegenden
Zeitraum
Zahlung
Unterhalt
Schuldner
Sinne
§
Abs.
Satz
UVG
verlangt
haben
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Satz
.
Schuldner
gemäß
§
Satz
pfändungsfrei
belassende
Betrag
ist
Berücksichtigung
minderjährigen
Kindern
bestehenden
laufenden
Unterhaltsverpflichtung
Betrag
herabzusetzen
notwendigen
Unterhalt
Schuldners
entspricht
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Jurgeleit
Vorinstanzen
:
AG
Aalen
Entscheidung
21.12.2012
M
LG
Ellwangen
Entscheidung
11.04.2013