BESCHLUSS 17 . September Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk : : : ja ja ja § Abs. Satz ; § § Unterhaltsvorschusskasse kann gemäß § Abs. UVG übergegangenen Unterhaltsforderung Ansprüche Schuldners Dritte Rahmen § Satz privilegierter Gläubiger § ergebenden Einschränkungen zunächst pfänden Einziehung überweisen lassen feststeht Unterhaltsberechtigte Schuldner Unterhalt § Abs. Satz verlangt . Verlangen Unterhalt Sinne § Abs. Satz UVG ist insbesondere anzunehmen Unterhaltsberechtigte Schuldner Wege Zwangsvollstreckung Befriedigung Unterhaltsforderung Anspruch nimmt insoweit Vollstreckungsantrag stellt . unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt Sinne § Abs. Satz dann Unterhaltsansprüche Vollstreckung Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen beeinträchtigt werden dürfen Schuldner gerichtlich außergerichtlich geltend macht Schuldner Unterhaltsleistungen erbringt . -2c privilegierte Pfändung Unterhaltsvorschusskasse § ist abhängig Vollstreckungsverfahren Fehlen § Abs. Satz UVG vorrangig berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt gegebenenfalls nachweist . Vollstreckungsverfahren beteiligte vorrangige Unterhaltsgläubiger kann § Abs. Satz UVG bestehenden Vorrang Unterhaltsanspruchs Vollstreckungsverfahren Vollstreckungserinnerung § Abs. geltend machen . Abschluss Vollstreckungsverfahrens kann pfändende Unterhaltskasse Bereicherungsanspruch Auskehrung Erlöses Höhe zustehenden Unterhaltsforderung zustehen . Beschluss 17 . September Ellwangen AG Aalen VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Richterin beschlossen : Beschwerden Gläubigers wird gericht Aalen 21 . Dezember Aufhebung Beschlusses 1 . Zivilkammer Landgerichts Ellwangen 11 . April teilweise abgeändert Schuldner pfändungsfrei belassende Betrag € festgesetzt . Kosten Beschwerdeverfahren werden Schuldner auferlegt . Gründe : Gläubiger betreibt Schuldner Zwangsvollstreckung Zeit 1 . März 30 . September minderjährigen Kinder Schuldners A.M. Unterhaltsvorschussgesetz geleisteter Unterhaltsbeträge Höhe € . Gläubiger hat Erlass Überweisungsbeschlusses beantragt Ansprüche Schuldners Kontoverbindungen Art Drittschuldnerin gepfändet Gläubiger Einziehung sen werden sollten vorgetragen Schuldner Kenntnis Unterhalt Kinder leiste . Amtsgericht Vollstreckungsgericht hat Überweisungsbeschluss Schuldner pfändungsfrei belassenden Betrag Berücksichtigung notwendigen Lebensunterhalts Höhe € minderjährigen Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtung Höhe je € insgesamt € festgesetzt . gerichtete sofortige Beschwerde Gläubigers beantragt hat pfändungsfreien Betrag € herabzusetzen ist Erfolg geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Gläubiger Beschwerdeverfahren gestellten Antrag . II . zulässige Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . 1 . Beschwerdegericht ist Auffassung Schuldner seien gemäß § Satz festgesetzten Pfändungsfreibeträge belassen . finde Vollstreckung Gläubiger § Abs. übergegangenen Unterhaltsansprüche Anwendung . erfasst würden auch vorliegend vollstreckten Unterhaltsrückstände . insoweit beweisbelastete Schuldner habe dargelegt damals Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe . sei auch sonst ersichtlich . Übergang Gläubiger hätten gesetzlichen Unterhaltsansprüche minderjährigen Kinder Privilegierung gemäß eingebüßt . Auch Rangfolge gemäß § § habe Übergang geändert . Dennoch gingen Ansprüche unmittelbar unterhaltsberechtigten Kinder Zahlung laufenden Unterhalts Ansprüchen Gläubigers . folge Abs. Satz UVG . Nachrang Forderung Unterhaltsvorschusskasse sei erst Einrede Schuldners berücksichtigen . Gläubiger habe vielmehr Fehlen vorrangiger laufender Unterhaltsansprüche darzulegen . Vorliegen bevorrechtigter Unterhaltsansprüche minderjährigen Kindern Forderungen Unterhaltsvorschusskasse übergegangen seien sei Ausnahme Regel . sei grundsätzlich auszugehen minderjährige Unterhaltsberechtigte Unterhaltsleistungen Sinne § Abs. Satz UVG " verlange " . 2 . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Zutreffend geht Beschwerdegericht allerdings Vollstreckung gemäß § Abs. Satz UVG Gläubiger übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung findet . Vorschrift geht Berechtigte Zeit Unterhaltsleistung Gesetz gezahlt wird Unterhaltsanspruch Elternteil hat lebt Anspruch Höhe Unterhaltsleistung Gesetz zusammen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch Land . Unterhaltsanspruch verliert Überleitung Träger Unterhaltsvorschusskasse Charakter Unterhaltsanspruchs . Fall Zwangsvollstreckung bestehende Vorzugsrecht § Satz bleibt Übergang Unterhaltsanspruchs § Abs. grundsätzlich erhalten vgl. Beschluss 10 . Oktober 362 ; Urteil 5 . März ; Stöber Forderungspfändung 16 . Aufl . . ; 4 . Aufl . . ; 22 . Aufl . . ; 3 . Aufl . . 9 ; 5 . Aufl . . ; 11 . Aufl . . 3 ; FamRZ ; Rpfleger ; . ; . . ; . 6 . Aufl . . 8) . Beschwerdegericht hat ferner angenommen Herabsetzung Schuldner gewährten Pfändungsfreibetrages Gläubiger beantragt Hinblick länger Jahr Beantragung Überweisungsbeschlusses fällig gewordenen Unterhaltsforderungen § Satz ausgeschlossen ist auszugehen sei Schuldner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe . Gläubiger günstigen Feststellung ist auch Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen . Recht geht Beschwerdegericht Weiteren Anwendungsbereich § UVG Vorschriften § Rangverhältnis Unterhaltsansprüche speziellere Vorschrift § Abs. Satz UVG verdrängt werden . kann Übergang Unterhaltsanspruchs Nachteil Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden spätere Zeit Unterhaltsleistung Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat erhält Unterhalt Unterhaltspflichtigen verlangt . Unterhaltsansprüchen Unterhaltsberechtigten späteren Unterhaltsvorschussleistung abgedeckten Zeitraum soll vollem Umfang Vorrang Befriedigung Unterhaltsvorschusskasse übergeleiteten Ansprüche Zahlung rückständigen Unterhalts zukommen . Unzutreffend ist Annahme Beschwerdegerichts Verlangen unmittelbar unterhaltsberechtigten minderjährigen gläubigers sei grundsätzlich vermuten . liegt fehlerhaftes Verständnis Begriffs Unterhaltsverlangens Sinne § Abs. Satz zugrunde . § Abs. Satz UVG ist vollstreckungsrechtliche Vorschrift Vollstreckungskollisionen unterhaltsberechtigten Kindes lösen soll früheren Zeitraum Unterhaltsvorschussleistung erhalten hat vgl. Urteil 23 . August . f. ; . entspricht auch gesetzgeberischen Zielsetzung . dient Regelung § Abs. Satz UVG Fall Vollstreckungskonkurrenz übergegangener Unterhaltsansprüche später entstandenen Unterhaltsansprüchen Berechtigten angemessenen Berücksichtigung Interessen Berechtigten vgl. BT-Drucks . S. . Verlangen Unterhaltsberechtigten liegt Sinn Zweck Vorschrift schon dann Beschwerdegericht offenbar meint Unterhaltsberechtigte berechtigt ist Unterhalt Schuldner fordern Anspruch geltend macht . insoweit besteht Unterhaltsforderungen unmittelbar Unterhaltsberechtigten Unterhaltskasse übergeleiteten Unterhaltsforderung Hinblick pfändbare Vermögen Schuldners noch Konkurrenzsituation . Unterhaltsverlangen Sinne § Abs. Satz setzt vielmehr Zugriff unmittelbar Unterhaltsberechtigten Vermögen Schuldners . Verlangen Unterhalt Sinne § Abs. Satz ist insbesondere anzunehmen Unterhaltsberechtigte Schuldner Wege Zwangsvollstreckung Befriedigung haltsforderung Anspruch nimmt insoweit Vollstreckungsantrag stellt . Vollstreckungsgericht hat § Abs. Satz UVG gesetzlich angeordneten Vorrang stets Amts beachten . bedeutet Vollstreckungsantrag bevorrechtigten Unterhaltsberechtigten dahingehend berücksichtigen muss Vollstreckung Unterhaltskasse übergegangenem Recht entsprechend beschränkt ganz ablehnt . unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt Sinne Abs. Satz UVG dann Unterhaltsansprüche Vollstreckung Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen beeinträchtigt werden dürfen Schuldner gerichtlich außergerichtlich geltend macht Schuldner Unterhaltsleistungen erbringt . Fall würde Befriedigung Unterhaltsberechtigten § Abs. Satz bevorrechtigten Unterhaltsansprüche Vermögen Schuldners Vollstreckungszugriff Unterhaltskasse übergegangener rückständiger Unterhaltsforderungen ebenfalls tatsächlich beeinträchtigt . Auffassung Beschwerdegerichts ist privilegierte Pfändung § abhängig Gläubiger Vollstreckungsverfahren Fehlen § Abs. Satz UVG vorrangig berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt gegebenenfalls nachweist . Gläubiger ist gehalten Voraussetzungen Pfändung § Satz vorzutragen bekannt sind auch weiteres kennen muss . würde sein Recht Wege Zwangsvollstreckung Vermögen Schuldners zuzugreifen vornherein unangemessener Weise beschränken . -9- streckungserfolg Gläubigers übergegangene rückständige Unterhaltsforderungen vollstreckt wäre möglicherweise gefährdet Erfüllung obliegenden Darlegung Unterhaltsberechtigte Unterhalt verlangt vorab Auskünfte Unterhaltsberechtigten Unterhaltsverpflichteten einholen müsste . ist allgemeinen prozessualen Grundsätzen Darlegungsund Beweislast auch Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finden vgl. Zöller/Stöber 30 . Aufl . . 27 ; 4 . Aufl . . 45 PG/Scheuch 6 . Aufl . . ; . 11 . Aufl . . vielmehr grundsätzlich Sache Schuldners Gesetz Begünstigten Einwendungen vorzubringen Pfändung beschränken unzulässig machen . gilt auch Einwand Zwangsvollstreckung benachteilige Unterhaltsberechtigte Unterhalt Schuldner Sinne § Abs. Satz UVG verlangten . Sind Einwand begründenden Tatsachen Vollstreckungsgericht bekannt muss Amts berücksichtigen . weiteren Nachforschungen ist verpflichtet . Klärung Frage Unterhaltsberechtigte Unterhalt Unterhaltsverpflichteten Sinne § Abs. Satz UVG verlangt ist Verfahren Vollstreckung gemäß § Abs. Satz nachrangigen Unterhaltsansprüche regelmäßig erschwert Unterhaltsberechtigte Vollstreckungsverfahren beteiligt Schuldner § grundsätzlich Pfändung hören ist . Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Auffassung kann auch Erwägung gerechtfertigt werden unmittelbar Unterhaltsberechtigte müsse Anwendungsbereich § Fall Schuldner Unterhaltsverpflichtung vollständig nachkommt Gewährung Pfändungsfreibetrags Schuldners § Satz Möglichkeit erhalten Unterhaltsanspruch Unterhaltsverpflichteten größtmöglichem Umfang realisieren vgl. Beschluss 5 . FamRZ . . Würde Schuldner Fall feststeht Unterhaltsberechtigte Zahlung Unterhalt verlangt stets vorsorglich erhöhter Pfändungsfreibetrag belassen wäre gerade sichergestellt Betrag bevorrechtigten Unterhaltsberechtigten auch tatsächlich zufließt . Ist vielfach Fall sein wird Schuldner willens Lage Unterhaltsverpflichtung Unterhaltsberechtigten Aufforderung hin erfüllen liefe Verständnis § Abs. Satz UVG angeordnete Vorrang Unterhaltsberechtigten Fällen faktisch Leere . Anwendungsbereich § Entscheidung 5 . August FamRZ vertretenen Auffassung uneingeschränkt festzuhalten ist Bemessung pfandfreien Betrags gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen Schuldners Höhe Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags berücksichtigen sind auch Schuldner Unterhaltsverpflichtung vollem Umfang genügt kann vorliegenden Fall dahinstehen . erscheint vorstehend genannten Gründen allerdings zweifelhaft . Anders damals entschiedenen Fall fehlt Streitfall Feststellungen Schuldner zumindest teilweise Unterhaltsleistungen bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger erbringt . bedarf vorliegenden Fall dahingehender Feststellungen Beschwerdegerichts ebenfalls Entscheidung Schuldner Anwendungsbereich § Pfändungsfreibetrag belassen ist feststeht Schuldner sächlich Unterhalt bevorrechtigten Gläubiger leistet . Bundesgerichtshof hat Frage bislang offen gelassen vgl. Beschluss 5 . August FamRZ . . Gewichtige Gründe sprechen insoweit allerdings Kommentarliteratur ganz überwiegend vertretene Auffassung Gewährung erhöhten Pfändungsfreibetrags § Satz Betracht kommt wenn feststeht Schuldner tatsächlich Unterhaltsleistungen bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger erbringt vgl. 11 . Aufl . . 7 ; 6 . Aufl . . 29 ; Wieczorek/ 3 . Aufl . . f. ; 4 . Aufl . . 25 ; 22 . Aufl . . 22 ; Schuschke/ 5 . Aufl . . 8 ; Stöber Forderungspfändung 16 . Aufl . . . Jedenfalls feststeht unmittelbar Unterhaltsberechtigte Unterhalt § Abs. Satz UVG verlangt Schuldner Unterhaltszahlungen tatsächlich leistet kann Unterhaltsvorschusskasse Ansprüche Schuldners Dritte auch Erfüllung Unterhaltsverpflichtung vorrangigen Unterhaltsberechtigten erforderlichen Betrags bestehenden rückständigen Unterhaltsforderungen zunächst pfänden Einziehung überweisen lassen . § Abs. Satz UVG geschützten Interessen vorrangigen Unterhaltsberechtigten Vollstreckungsverfahren beteiligt ist werden hinreichend gewahrt Unterhalt späteren Zeitraum Schuldner verlangt Unterhaltsvorschuss gezahlt worden ist Forderung Abs. Satz UVG ergebenden Vorrang Beendigung Zwangsvollstreckung Vollstreckungserinnerung § Abs. vollstreckenden Gläubiger geltend machen kann . § Abs. Satz UVG Unterhaltsanspruchs unmittelbar Unterhaltsberechtigten angeordnete Vorrang betrifft Art Weise Zwangsvollstreckung . Inhaber übergegangenen Unterhaltsanspruchs betriebene Zwangsvollstreckung ist Erinnerung Unterhaltsberechtigten beschränken aufzuheben Vorrang beeinträchtigt wird . Ebenso kann Schuldner Unterhaltsverpflichtung § Abs. Satz UVG vorrangigen Unterhaltsberechtigten ganz teilweise nachkommt Vollstreckungserinnerung gemäß § Abs. Verbindung § Nr. Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise erreichen Zwangsvollstreckung Unterhaltskasse insoweit beschränkt aufgehoben wird . Vollstreckung Unterhaltskasse rückständigen Unterhalts darf Ergebnis auch dann Nachteil gemäß § Abs. Satz UVG vorrangig unterhaltsberechtigten Kindes führen Vorrang Zwangsvollstreckungsverfahren Einlegung Rechtsbehelfs geltend gemacht hat . Hat Unterhaltskasse übergegangenen Unterhaltsforderungen Verletzung Abs. Satz ergebenden Vorrangs unmittelbar Unterhaltsberechtigten Vermögen Schuldners befriedigt steht Unterhaltsberechtigten Beendigung Unterhaltskasse betriebenen Zwangsvollstreckung Bereicherungsanspruch § Abs. Satz . Alt . Auskehrung Erlöses Höhe bestehenden Unterhaltsforderung pfändende Unterhaltskasse . 3 . Entscheidung Beschwerdegerichts kann Bestand haben . Beschwerdegericht hat festgestellt unmittelbar unterhaltsberechtigten Kinder Schuldners Leistung terhaltsvorschusses liegenden Zeitraum Zahlung Unterhalt Schuldner Sinne § Abs. Satz UVG verlangt haben . Senat kann Sache selbst entscheiden § Abs. Satz . Schuldner gemäß § Satz pfändungsfrei belassende Betrag ist Berücksichtigung minderjährigen Kindern bestehenden laufenden Unterhaltsverpflichtung Betrag € herabzusetzen notwendigen Unterhalt Schuldners entspricht . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Jurgeleit Vorinstanzen : AG Aalen Entscheidung 21.12.2012 M LG Ellwangen Entscheidung 11.04.2013