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1131 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Aa
War
grober
Verstoß
ärztlichen
Standard
grundsätzlich
geeignet
Gesundheitsschäden
bekannter
noch
unbekannter
Art
verursachen
kommt
Ausnahme
Grundsatz
Beweislastumkehr
grobem
Behandlungsfehler
regelmäßig
Betracht
eingetretene
Gesundheitsschaden
mögliche
Folge
groben
Behandlungsfehlers
maßgebenden
Zeitpunkt
noch
bekannt
war
Abgrenzung
Senatsurteil
16
.
Juni
VersR
.
Urteil
19
.
Juni
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Pauge
Stöhr
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagte
Schadensersatz
fehlerhafter
ärztlicher
Behandlung
Geburt
Klinikum
Beklagten
Anspruch
.
Mutter
Klägers
befand
dort
vaginaler
Blutungen
12
.
17
.
Schwangerschaftswoche
stationärer
Behandlung
.
15
.
Januar
wurde
erneut
Klinik
Beklagten
überwacht
.
lebensbedrohlicher
Blutungen
wurde
Schwangerschaft
16
.
Februar
32
.
Schwangerschaftswoche
Kaiserschnitt
beendet
Kläger
geboren
.
20
.
stunde
wurde
Kläger
schwere
Apnoe
intubiert
5
.
Lebenstag
maschinell
beatmet
.
3
.
Lebenstag
wurde
Schädelsonographie
Echogenitätsvermehrung
Umgebung
festgestellt
beginnender
frühkindlicher
Gehirnschaden
periventrikuläre
Leukomalazie
abgekürzt
gewertet
.
Kläger
leidet
Folge
plastischen
Tetraparese
schweren
Schluckstörungen
Anfallsleiden
Hirnschädigung
geistiger
Beeinträchtigung
.
ist
dauerhafte
Pflege
Betreuung
angewiesen
.
Klage
hat
Kläger
Zahlung
Schmerzensgeldes
verlangt
einmalige
Zahlung
monatliche
Schmerzensgeldrente
angemessen
hält
.
Ferner
hat
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
materiellen
Schäden
begehrt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
sein
Klagebegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Schadensersatzanspruch
Klägers
Beklagte
§
Abs.
§
Abs.
.
positiver
Verletzung
Behandlungsvertrages
verneint
.
intensive
Einstellung
Beatmungsgeräts
sei
zwar
ausgeprägte
Hyperventilation
Klägers
verursacht
worden
Tolerierung
5
.
Lebenstag
behandlungsfehlerhaft
gewesen
sei
.
Auch
sei
Ärzten
Beklagten
weiterer
Behandlungsfehler
Unterlassen
engmaschiger
Blutgasanalysen
vorzuwerfen
.
erhobenen
pCO2-Werte
hochgradig
pathologisch
gewesen
seien
hätten
kurzfristigere
Kontrollen
durchgeführt
werden
müssen
.
bewiesen
sei
jedoch
Behandlungsfehlern
eingetretenen
kausaler
Zusammenhang
bestehe
.
Zwar
könnten
auch
niedrige
pCO2-Werte
Verengung
Hirnarterien
zerebralen
Minderdurchblutung
Ursache
führen
.
Streitfall
lasse
aber
Mit-)Ursächlichkeit
Hyperventilation
aufgetretene
feststellen
.
Sachverständigen
hätten
übereinstimmend
ausgeführt
genaue
Zeitpunkt
Hirnschädigung
mehr
eruieren
lasse
hätten
Kläger
noch
andere
Risikofaktoren
vorgelegen
gesehen
ebenfalls
verursacht
haben
könnten
.
festzustellende
Kausalität
gehe
Lasten
Klägers
.
Zwar
habe
zweitinstanzliche
Sachverständige
lückenhafte
viel
grobmaschige
Überwachung
Blutgase
künstlichen
Beatmung
frühgeborenen
Kindes
unzureichende
Reaktion
Tage
anhaltende
Hyperventilation
groben
Behandlungsfehler
bezeichnet
.
Beweislastumkehr
Klägers
komme
jedoch
gleichwohl
Betracht
Streitfall
Risiko
verwirklicht
habe
Nichtbeachtung
Fehler
grob
erscheinen
lasse
.
Sachverständige
habe
ausgehend
medizinischen
Standardwissen
Zeitpunkt
Geburt
ärztliche
Handlungspflicht
begründet
Reduzierung
künstlichen
Beatmung
notwendig
gewesen
sei
Gefahr
Druckschädigungen
noch
unreifen
Lunge
vermeiden
.
Auch
sei
seinerzeit
schon
bekannt
gewesen
Überangebot
Sauerstoff
fehlerhafter
Beatmung
Augenschäden
verursacht
werden
könnten
.
Risiko
Minderdurchblutung
Gehirns
Hyperventilation
habe
hingegen
damaligen
punkt
noch
medizinischen
Standardwissen
gehört
.
Kläger
Druckschäden
noch
unreifen
Lunge
noch
Augenschäden
erlitten
habe
habe
Behandlung
mithin
Risiko
verwirklicht
behandelnden
Ärzte
Handlungspflicht
begründet
habe
.
II
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
hält
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Revision
wendet
Erfolg
Beurteilung
Berufungsgerichts
Kläger
komme
Beweislastumkehr
groben
Behandlungsfehlers
zugute
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zwar
zutreffend
ausgegangen
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
vgl.
Senatsurteile
8
.
Januar
.
11
;
27
.
April
.
16
November
VersR
grober
Behandlungsfehler
regelmäßig
Umkehr
Beweislast
ursächlichen
Zusammenhang
Gesundheitsschaden
Behandlungsfehler
führt
generell
geeignet
ist
eingetretenen
Schaden
verursachen
.
hat
auch
Grundsatz
her
richtig
erkannt
Ausnahmen
gibt
.
Verlagerung
Beweislast
Behandlungsseite
ist
groben
Behandlungsfehler
ausgeschlossen
haftungsbegründende
Ursachenzusammenhang
äußerst
unwahrscheinlich
ist
Risiko
verwirklicht
hat
Nichtbeachtung
Fehler
grob
erscheinen
lässt
Patient
Verhalten
selbständige
Komponente
Handlungserfolg
vereitelt
hat
gleicher
Weise
grobe
Behandlungsfehler
Arztes
beigetragen
hat
Verlauf
hens
mehr
aufgeklärt
werden
kann
vgl.
Senatsurteile
8
.
Januar
.
11
;
27
.
April
.
;
16
November
VersR
16
.
Juni
VersR
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
liegt
Streitfall
Ausnahme
Grundsatz
Beweislastumkehr
groben
Behandlungsfehler
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
war
grob
fehlerhaft
künstliche
Beatmung
Klägers
reduzieren
schwersten
Gesundheitsschäden
führen
konnte
.
Ausführungen
zweitinstanzlichen
Sachverständigen
Berufungsgericht
folgt
wurde
Hyperventilation
Klägers
intensive
Einstellung
Beatmungsgeräts
verursacht
.
Ärzte
Beklagten
hätten
Verpflichtung
verstoßen
Beatmungsgerät
so
einzustellen
Hyperventilation
einhergehenden
Hypokapnie
erniedrigter
Kohlenstoffdioxidpartialdruck
arteriellen
Blut
eintritt
Blutgaswerte
Normbereich
"
Normokapnie
"
bleiben
;
hätten
insbesondere
Blutgasanalysen
ersichtlichen
hochgradig
pathologischen
Werten
Reduzierung
Beatmungsintensität
begegnen
müssen
.
medizinischen
Standardwissen
Zeitpunkt
Geburt
Klägers
sei
Normwerte
ausgerichtete
Dosierung
künstlichen
Beatmung
geboten
gewesen
.
habe
Gefahr
Druckschäden
noch
unreifen
Lunge
vorbeugen
sollen
.
Auch
sei
schon
seinerzeit
bekannt
gewesen
Überangebot
Sauerstoff
fehlerhafter
Beatmung
Augenschäden
verursachen
könne
.
Grundlage
ist
Beurteilung
Berufungsgerichts
Tolerierung
intensive
Beatmung
verursachten
Tage
anhaltenden
Hyperventilation
hochgradig
pathologischen
Blutgaswerten
sei
grob
behandlungsfehlerhaft
gewesen
Rechtsgründen
beanstanden
.
Hyperventilation
war
bereits
damaliger
objektiver
Sicht
tolerabel
mögen
auch
möglichen
gesundheitlichen
Schäden
unphysiologischen
Vorgangs
bekannt
gewesen
sein
.
grobe
Behandlungsfehler
war
auch
generell
geeignet
Kläger
eingetretenen
Gesundheitsschaden
verursachen
zumindest
verursachen
.
weiteren
Ausführungen
Sachverständigen
Berufungsgericht
auch
insoweit
folgt
kann
Hyperventilation
einhergehender
Hypokapnie
insbesondere
Minderdurchblutung
Endstromgebiete
Hirnarterien
führen
zumindest
mitverursachen
.
Kenntnis
Zusammenhang
Angaben
Sachverständigen
damaligen
Zeitpunkt
noch
medizinischen
Standardwissen
gehörte
ist
gebotenen
objektiven
Betrachtung
unerheblich
.
entscheidende
Erwägung
Berufungsgerichts
Kläger
komme
Streitfall
gleichwohl
Beweislastumkehr
zugute
Risiko
verwirklicht
habe
Nichtbeachtung
Fehler
grob
erscheinen
lasse
beruht
Missverständnis
einschlägigen
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
vgl.
Senatsurteil
16
.
Juni
VersR
.
Umkehr
Beweislast
Falle
groben
Behandlungsfehlers
hat
Grund
vgl.
Senatsurteil
27
.
März
.
Spektrum
Misserfolg
ärztlichen
Behandlung
Betracht
kommenden
Ursachen
gerade
elementaren
Bedeutung
Fehlers
besonderem
Maße
verbreitert
verschoben
worden
ist
vgl.
Senatsurteil
16
.
März
.
.
entspricht
Billigkeit
Fehler
Geschehen
hineingetragene
Aufklärungserschwernis
Geschädigten
anzulasten
Senatsurteil
21
.
September
.
Billigkeitserwägungen
bleibt
aber
dann
Raum
feststeht
Arzt
groben
Fehler
gereichende
Verkennung
Risikos
schadensursächlich
geworden
ist
allenfalls
Behandlungsentscheidung
Ausdruck
gekommener
schwerwiegender
Verstoß
weitere
ärztliche
Sorgfaltspflichten
vgl.
Senatsurteil
16
.
Juni
VersR
.
.
damals
entschiedenen
Fall
Behandlungsfehlers
ausreichender
therapeutischer
Aufklärung
verfrühten
Entlassung
Patienten
Herzkatheteruntersuchung
hatte
dasjenige
Risiko
dortige
Beklagte
Vermeidung
Vorwurfs
schweren
Behandlungsfehlers
Aufklärung
vorzubeugen
hatte
verwirklicht
.
Vielmehr
hatte
anderes
statistisch
selteneres
gewöhnlichem
Verlauf
auch
weniger
schweres
Risiko
Infektion
realisiert
zwar
auch
Aufklärung
vorzubeugen
galt
aber
bereits
objektiv
geringeren
Schwere
geeignet
war
groben
Behandlungsfehler
begründen
.
behandelnden
Arzt
waren
Verstöße
ärztliche
Sorgfaltspflichten
vorzuwerfen
.
grob
fehlerhaft
unterbliebene
therapeutische
Aufklärung
Risiko
Störungen
Kreislaufsystems
Herzkatheteruntersuchung
weniger
schwerwiegende
Versäumnis
Patienten
Gefahr
Infektion
hingewiesen
haben
.
ist
vorliegende
Fall
vergleichbar
.
Hier
liegt
nur
Verstoß
Pflicht
standardgemäßer
Behandlung
.
behandelnden
Ärzte
hätten
künstliche
Beatmung
so
einstellen
müssen
Bedürfnissen
frühgeborenen
Klägers
entsprach
.
tolerierten
Ärzte
Beklagten
Tage
hinweg
hochpathologischer
Blutgaswerte
stark
dosierte
Beatmung
verursachte
Hyperventilation
Folge
Hypokapnie
.
Nur
schon
dargelegt
grob
fehlerhaft
bewertende
Verstoß
ärztliche
Sorgfaltspflicht
steht
.
Kläger
eingetretene
Folge
Hypokapnie
anders
andere
schädliche
Folgen
Hyperventilation
Druckschäden
noch
unreifen
Lunge
Frühgeborenen
Schäden
Augen
fraglichen
Zeit
noch
Standardwissen
gehörte
ist
auch
Zusammenhang
angezeigten
objektiven
Betrachtung
Bedeutung
vermag
also
Ausnahme
Grundsatz
Beweislastumkehr
grobem
Behandlungsfehler
rechtfertigen
.
gilt
hier
auch
Spektrum
Misserfolg
ärztlichen
Behandlung
Betracht
kommenden
Ursachen
gerade
Tage
anhaltenden
Überbeatmung
elementaren
Bedeutung
Fehlers
Gesundheit
Klägers
besonderem
Maße
verbreitert
verschoben
wurde
zwar
auch
Hinblick
Gefahren
Hypokapnie
damals
noch
bekannt
waren
.
Pauge
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung