NAMEN Verkündet : 19 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Aa War grober Verstoß ärztlichen Standard grundsätzlich geeignet Gesundheitsschäden bekannter noch unbekannter Art verursachen kommt Ausnahme Grundsatz Beweislastumkehr grobem Behandlungsfehler regelmäßig Betracht eingetretene Gesundheitsschaden mögliche Folge groben Behandlungsfehlers maßgebenden Zeitpunkt noch bekannt war Abgrenzung Senatsurteil 16 . Juni VersR . Urteil 19 . Juni OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Pauge Stöhr Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagte Schadensersatz fehlerhafter ärztlicher Behandlung Geburt Klinikum Beklagten Anspruch . Mutter Klägers befand dort vaginaler Blutungen 12 . 17 . Schwangerschaftswoche stationärer Behandlung . 15 . Januar wurde erneut Klinik Beklagten überwacht . lebensbedrohlicher Blutungen wurde Schwangerschaft 16 . Februar 32 . Schwangerschaftswoche Kaiserschnitt beendet Kläger geboren . 20 . stunde wurde Kläger schwere Apnoe intubiert 5 . Lebenstag maschinell beatmet . 3 . Lebenstag wurde Schädelsonographie Echogenitätsvermehrung Umgebung festgestellt beginnender frühkindlicher Gehirnschaden periventrikuläre Leukomalazie abgekürzt gewertet . Kläger leidet Folge plastischen Tetraparese schweren Schluckstörungen Anfallsleiden Hirnschädigung geistiger Beeinträchtigung . ist dauerhafte Pflege Betreuung angewiesen . Klage hat Kläger Zahlung Schmerzensgeldes verlangt einmalige Zahlung € monatliche Schmerzensgeldrente € angemessen hält . Ferner hat Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten materiellen Schäden begehrt . Landgericht hat Klage abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Klägers hat Berufungsgericht zurückgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger sein Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Schadensersatzanspruch Klägers Beklagte § Abs. § Abs. . positiver Verletzung Behandlungsvertrages verneint . intensive Einstellung Beatmungsgeräts sei zwar ausgeprägte Hyperventilation Klägers verursacht worden Tolerierung 5 . Lebenstag behandlungsfehlerhaft gewesen sei . Auch sei Ärzten Beklagten weiterer Behandlungsfehler Unterlassen engmaschiger Blutgasanalysen vorzuwerfen . erhobenen pCO2-Werte hochgradig pathologisch gewesen seien hätten kurzfristigere Kontrollen durchgeführt werden müssen . bewiesen sei jedoch Behandlungsfehlern eingetretenen kausaler Zusammenhang bestehe . Zwar könnten auch niedrige pCO2-Werte Verengung Hirnarterien zerebralen Minderdurchblutung Ursache führen . Streitfall lasse aber Mit-)Ursächlichkeit Hyperventilation aufgetretene feststellen . Sachverständigen hätten übereinstimmend ausgeführt genaue Zeitpunkt Hirnschädigung mehr eruieren lasse hätten Kläger noch andere Risikofaktoren vorgelegen gesehen ebenfalls verursacht haben könnten . festzustellende Kausalität gehe Lasten Klägers . Zwar habe zweitinstanzliche Sachverständige lückenhafte viel grobmaschige Überwachung Blutgase künstlichen Beatmung frühgeborenen Kindes unzureichende Reaktion Tage anhaltende Hyperventilation groben Behandlungsfehler bezeichnet . Beweislastumkehr Klägers komme jedoch gleichwohl Betracht Streitfall Risiko verwirklicht habe Nichtbeachtung Fehler grob erscheinen lasse . Sachverständige habe ausgehend medizinischen Standardwissen Zeitpunkt Geburt ärztliche Handlungspflicht begründet Reduzierung künstlichen Beatmung notwendig gewesen sei Gefahr Druckschädigungen noch unreifen Lunge vermeiden . Auch sei seinerzeit schon bekannt gewesen Überangebot Sauerstoff fehlerhafter Beatmung Augenschäden verursacht werden könnten . Risiko Minderdurchblutung Gehirns Hyperventilation habe hingegen damaligen punkt noch medizinischen Standardwissen gehört . Kläger Druckschäden noch unreifen Lunge noch Augenschäden erlitten habe habe Behandlung mithin Risiko verwirklicht behandelnden Ärzte Handlungspflicht begründet habe . II . Beurteilung Berufungsgerichts hält revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Revision wendet Erfolg Beurteilung Berufungsgerichts Kläger komme Beweislastumkehr groben Behandlungsfehlers zugute . 1 . Berufungsgericht ist zwar zutreffend ausgegangen Rechtsprechung erkennenden Senats vgl. Senatsurteile 8 . Januar . 11 ; 27 . April . 16 November VersR grober Behandlungsfehler regelmäßig Umkehr Beweislast ursächlichen Zusammenhang Gesundheitsschaden Behandlungsfehler führt generell geeignet ist eingetretenen Schaden verursachen . hat auch Grundsatz her richtig erkannt Ausnahmen gibt . Verlagerung Beweislast Behandlungsseite ist groben Behandlungsfehler ausgeschlossen haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist Risiko verwirklicht hat Nichtbeachtung Fehler grob erscheinen lässt Patient Verhalten selbständige Komponente Handlungserfolg vereitelt hat gleicher Weise grobe Behandlungsfehler Arztes beigetragen hat Verlauf hens mehr aufgeklärt werden kann vgl. Senatsurteile 8 . Januar . 11 ; 27 . April . ; 16 November VersR 16 . Juni VersR . 2 . Auffassung Berufungsgerichts liegt Streitfall Ausnahme Grundsatz Beweislastumkehr groben Behandlungsfehler . Feststellungen Berufungsgerichts war grob fehlerhaft künstliche Beatmung Klägers reduzieren schwersten Gesundheitsschäden führen konnte . Ausführungen zweitinstanzlichen Sachverständigen Berufungsgericht folgt wurde Hyperventilation Klägers intensive Einstellung Beatmungsgeräts verursacht . Ärzte Beklagten hätten Verpflichtung verstoßen Beatmungsgerät so einzustellen Hyperventilation einhergehenden Hypokapnie erniedrigter Kohlenstoffdioxidpartialdruck arteriellen Blut eintritt Blutgaswerte Normbereich " Normokapnie " bleiben ; hätten insbesondere Blutgasanalysen ersichtlichen hochgradig pathologischen Werten Reduzierung Beatmungsintensität begegnen müssen . medizinischen Standardwissen Zeitpunkt Geburt Klägers sei Normwerte ausgerichtete Dosierung künstlichen Beatmung geboten gewesen . habe Gefahr Druckschäden noch unreifen Lunge vorbeugen sollen . Auch sei schon seinerzeit bekannt gewesen Überangebot Sauerstoff fehlerhafter Beatmung Augenschäden verursachen könne . Grundlage ist Beurteilung Berufungsgerichts Tolerierung intensive Beatmung verursachten Tage anhaltenden Hyperventilation hochgradig pathologischen Blutgaswerten sei grob behandlungsfehlerhaft gewesen Rechtsgründen beanstanden . Hyperventilation war bereits damaliger objektiver Sicht tolerabel mögen auch möglichen gesundheitlichen Schäden unphysiologischen Vorgangs bekannt gewesen sein . grobe Behandlungsfehler war auch generell geeignet Kläger eingetretenen Gesundheitsschaden verursachen zumindest verursachen . weiteren Ausführungen Sachverständigen Berufungsgericht auch insoweit folgt kann Hyperventilation einhergehender Hypokapnie insbesondere Minderdurchblutung Endstromgebiete Hirnarterien führen zumindest mitverursachen . Kenntnis Zusammenhang Angaben Sachverständigen damaligen Zeitpunkt noch medizinischen Standardwissen gehörte ist gebotenen objektiven Betrachtung unerheblich . entscheidende Erwägung Berufungsgerichts Kläger komme Streitfall gleichwohl Beweislastumkehr zugute Risiko verwirklicht habe Nichtbeachtung Fehler grob erscheinen lasse beruht Missverständnis einschlägigen Rechtsprechung erkennenden Senats vgl. Senatsurteil 16 . Juni VersR . Umkehr Beweislast Falle groben Behandlungsfehlers hat Grund vgl. Senatsurteil 27 . März . Spektrum Misserfolg ärztlichen Behandlung Betracht kommenden Ursachen gerade elementaren Bedeutung Fehlers besonderem Maße verbreitert verschoben worden ist vgl. Senatsurteil 16 . März . . entspricht Billigkeit Fehler Geschehen hineingetragene Aufklärungserschwernis Geschädigten anzulasten Senatsurteil 21 . September . Billigkeitserwägungen bleibt aber dann Raum feststeht Arzt groben Fehler gereichende Verkennung Risikos schadensursächlich geworden ist allenfalls Behandlungsentscheidung Ausdruck gekommener schwerwiegender Verstoß weitere ärztliche Sorgfaltspflichten vgl. Senatsurteil 16 . Juni VersR . . damals entschiedenen Fall Behandlungsfehlers ausreichender therapeutischer Aufklärung verfrühten Entlassung Patienten Herzkatheteruntersuchung hatte dasjenige Risiko dortige Beklagte Vermeidung Vorwurfs schweren Behandlungsfehlers Aufklärung vorzubeugen hatte verwirklicht . Vielmehr hatte anderes statistisch selteneres gewöhnlichem Verlauf auch weniger schweres Risiko Infektion realisiert zwar auch Aufklärung vorzubeugen galt aber bereits objektiv geringeren Schwere geeignet war groben Behandlungsfehler begründen . behandelnden Arzt waren Verstöße ärztliche Sorgfaltspflichten vorzuwerfen . grob fehlerhaft unterbliebene therapeutische Aufklärung Risiko Störungen Kreislaufsystems Herzkatheteruntersuchung weniger schwerwiegende Versäumnis Patienten Gefahr Infektion hingewiesen haben . ist vorliegende Fall vergleichbar . Hier liegt nur Verstoß Pflicht standardgemäßer Behandlung . behandelnden Ärzte hätten künstliche Beatmung so einstellen müssen Bedürfnissen frühgeborenen Klägers entsprach . tolerierten Ärzte Beklagten Tage hinweg hochpathologischer Blutgaswerte stark dosierte Beatmung verursachte Hyperventilation Folge Hypokapnie . Nur schon dargelegt grob fehlerhaft bewertende Verstoß ärztliche Sorgfaltspflicht steht . Kläger eingetretene Folge Hypokapnie anders andere schädliche Folgen Hyperventilation Druckschäden noch unreifen Lunge Frühgeborenen Schäden Augen fraglichen Zeit noch Standardwissen gehörte ist auch Zusammenhang angezeigten objektiven Betrachtung Bedeutung vermag also Ausnahme Grundsatz Beweislastumkehr grobem Behandlungsfehler rechtfertigen . gilt hier auch Spektrum Misserfolg ärztlichen Behandlung Betracht kommenden Ursachen gerade Tage anhaltenden Überbeatmung elementaren Bedeutung Fehlers Gesundheit Klägers besonderem Maße verbreitert verschoben wurde zwar auch Hinblick Gefahren Hypokapnie damals noch bekannt waren . Pauge Pentz Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung