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2207 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
§
;
§
Ersatz
Beitragsausfalls
Rentenversicherung
Teil
Erwerbsschadens
betreffender
Schadensersatzanspruch
Verletzten
geht
gemäß
§
Abs.
Regel
auch
insoweit
Sozialversicherungsträger
Entschädigungsfonds
Sinne
§
Abs.
gerichtet
ist
.
Urteil
25
.
Januar
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägerin
werden
Zurückweisung
Anschlußrevision
Beklagten
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Dezember
Urteil
Landgerichts
10
.
Dezember
abgeändert
.
Beklagte
wird
verurteilt
Klägerin
insgesamt
DM
nebst
%
Zinsen
hieraus
24
.
September
zahlen
.
wird
festgestellt
Beklagte
Klägerin
Beitragsausfälle
Rentenversicherung
Versicherten
boren
29
.
Oktober
Verkehrsunfall
11
.
Dezember
Zeit
1
Juli
Rahmen
Versicherungssumme
ersetzen
hat
Ansprüche
Versicherten
gemäß
§
Maßgabe
Entscheidungsgründe
Klägerin
übergegangen
sind
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Beklagte
.
Tatbestand
:
klagende
Landesversicherungsanstalt
macht
Trägerin
gesetzlichen
Rentenversicherung
Ansprüche
Ersatz
Beitragsausfällen
Versicherten
übergegangenem
Recht
gemäß
§
Abs.
Satz
beklagten
Verein
Verkehrsopferhilfe
geltend
Stellung
Entschädigungsfonds
Schäden
Kraftfahrzeugunfällen
§
§
Abs.
PflVG
zugewiesen
ist
.
Fliesenleger
rentenversicherungspflichtigen
Arbeitsverhältnis
stand
wurde
Verkehrsunfall
11
.
Dezember
Fußgänger
schleudernden
Anhänger
Pkw
erheblich
verletzt
ist
arbeitsunfähig
.
Fahrer
Halter
Fahrzeuggespanns
Unfall
verursachte
konnten
ermittelt
werden
;
volle
Haftung
Ersatz
Unfallfolgen
steht
Parteien
Streit
.
war
Überschreitung
Jahresarbeitsentgeltgrenze
gesetzlichen
Krankenversicherung
gemäß
§
Abs.
versicherungsfrei
hatte
Privatkrankenkasse
versichert
Unfall
zahlte
.
23
.
Januar
erhielt
Lohnfortzahlung
Arbeitgeber
.
1
.
August
bezieht
Rahmen
Umschulung
Übergangsgeld
§
Abs.
.
Klägerin
hat
Ansicht
Rechtsübergang
Abs.
Satz
erfaßten
Beitragsausfall
Zeit
24
.
Januar
30
.
Juni
insgesamt
DM
errechnet
Zahlung
Betrages
Zinsen
Beklagten
verlangt
;
ferner
hat
Feststellung
Ersatzpflicht
Beklagten
1
Juli
entstehenden
Beitragsausfallschäden
begehrt
.
Beklagte
ist
Klage
Berufung
Subsidiarität
Eintrittspflicht
gemäß
§
Abs.
Satz
PflVG
entgegengetreten
.
gehe
Sache
ersatzpflichtigen
Schaden
Klägerin
selbst
Geschädigten
Beitragsausfälle
ausreichend
rentenrechtliche
Anrechnungszeiten
geschützt
sei
.
übrigen
sei
Geschädigten
zuzumuten
dennoch
Beitragsausfall
möglicherweise
ergebenden
Rentenschaden
erst
Eintritt
selbst
Beklagten
geltend
machen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
ist
insoweit
erfolglos
geblieben
Feststellungsbegehren
Beitragsausfälle
Zeitraum
1
.
August
31
.
Dezember
umfaßt
;
hingegen
hat
Oberlandesgericht
Beklagten
Zeitraum
24
.
Januar
31
Juli
Zahlung
verurteilt
Verpflichtung
Ersatz
Beitragsausfälle
1
.
Januar
festgestellt
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Antrag
Verurteilung
Beklagten
auch
Zeitraums
1
.
31
.
Dezember
weiter
.
Beklagte
begehrt
unselbständigen
Anschlußrevision
vollständige
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
geht
§
Abs.
Satz
geregelte
Subsidiarität
Eintrittspflicht
Beklagten
stehe
Klägerin
Sozialversicherungsträger
geltend
gemachten
Ersatzforderung
.
S.
§
Abs.
Satz
vornherein
.
letzterer
Vorschrift
angeordnete
Forderungsübergang
betreffe
Interesse
Geschädigten
liegenden
fremdnützigen
auch
Verbindung
eigennützigen
Interesse
Versichertengemeinschaft
liegenden
Beitragsregreß
.
Ausgleichsanspruch
Sozialversicherungsträgers
scheide
nur
Fall
eigennützigen
Regresses
Fehlen
Schadens
Versicherten
selbst
.
Fall
sei
gegeben
Beitragserstattung
wirtschaftlich
unsinnige
Leistung
anzusehen
sei
Geschädigte
rentenrechtliche
Regelungen
bereits
hinreichend
gesichert
sei
;
müsse
vorliegenden
Zusammenhang
ansonsten
inzwischen
aufgegebene
Rechtsprechung
unfallfesten
Position
vgl.
;
m.w
.
zurückgegriffen
werden
.
später
herausstelle
Anerkennung
beitragsfreier
beitragsgeminderter
Zeiten
Rentenschaden
Geschädigten
verbleibe
könne
ausgeglichen
werden
Rentenfall
eingetreten
sei
;
dann
hafte
Beklagte
Geschädigten
unmittelbar
.
Grundlage
hat
Berufungsgericht
Beklagten
verpflichtet
erachtet
Klägerin
Beiträge
Zeitraum
24
.
Januar
31
Juli
erstatten
.
Insoweit
gehe
Zeiten
Beiträge
Rentenversicherung
bezahlt
worden
seien
auch
beitragsfrei
beitragsgemindert
rentenrechtlich
gung
finden
könnten
.
Versicherungspflicht
sei
unfallbedingt
Ende
Lohnfortzahlung
23
.
Januar
§
Abs.
Nr.
entfallen
.
gesetzliches
Krankengeld
§
bezogen
habe
habe
Versicherungspflicht
§
Nr.
vorgelegen
.
möglicher
Antrag
Aufnahme
Pflichtversicherung
§
Abs.
Nr.
sei
gestellt
worden
so
wesentlichen
Voraussetzung
Anerkennung
Zeitraums
Anrechnungszeit
gemäß
Abs.
Nr.
Abs.
gefehlt
habe
.
Zeit
24
.
Januar
31
Juli
vorliegende
Beitragslücke
sei
Geschädigten
DM
monatlich
schätzender
künftiger
Rentenschaden
entstanden
.
§
Abs.
erfaßte
Beitragserstattung
Ausgleich
Rentenschadens
diene
gehe
insoweit
rein
treuhänderischen
Forderungsübergang
Klägerin
Subsidiarität
Eintrittspflicht
Beklagten
entgegenstehe
.
Zession
werde
auch
gehindert
Verletzte
mehr
pflichtversichert
gewesen
sei
;
entscheidend
sei
Unfall
versicherungspflichtige
Beschäftigung
unterbrochen
worden
sei
bereits
Zeitpunkt
Unfall
entstehende
Anspruch
Ausgleich
Beitragsausfalls
Klägerin
übergegangen
sei
.
Anders
verhalte
Zeitraum
1
.
August
31
.
Dezember
hier
jedenfalls
teilweise
eigennütziger
Beitragsregreß
nur
treuhänderischer
Übergang
Schadensersatzanspruchs
Verletzten
Rentenversicherungsträger
anzunehmen
sei
.
Bezug
Übergangsgeldes
habe
nur
Beitragszeit
gemäß
Abs.
Nr.
begründet
;
vielmehr
liege
auch
Anrechnungszeit
§
Abs.
Nr.
Abs.
i.V.
§
Abs.
Abs.
Klägerin
selbst
ausgehe
Hinblick
Bezug
Übergangsgeld
Rehabilitationsmaßnahme
Antrag
§
Abs.
Nr.
i.V.
§
Satz
Nr.
Aufnahme
Pflichtversicherung
gestellt
worden
sei
.
handele
hier
also
beitragsgeminderte
Zeiten
rentenrechtliche
Bewertung
§
Abs.
zwar
erst
möglich
sei
;
weitgehende
Sicherung
Geschädigten
Hinblick
Gesamtleistungsbewertung
beitragsgeminderten
Zeiten
liege
aber
nahe
.
Umständen
könne
Beklagte
Hinblick
Subsidiarität
Eintrittspflicht
mehr
Beitragserstattung
herangezogen
werden
;
insoweit
seien
Inkrafttreten
§
geltenden
Rechtsgrundsätze
unfallfesten
Position
heranzuziehen
.
Sollte
Geschädigten
Rentenschaden
verbleiben
hier
gegebenen
Anrechnungszeiten
ausgeglichen
werde
sei
Ausgleich
noch
Rentenfall
möglich
.
Wieder
anders
stelle
Lage
1
.
Januar
.
Nunmehr
seien
Zeiten
Versicherte
Sozialleistungen
hier
Übergangsgeld
erhalten
habe
mehr
Anrechnungszeit
berücksichtigen
nur
noch
Beitragszeit
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
führe
wiederum
konkreten
Rentenschaden
Versicherten
Beklagte
bereits
jetzt
Leistung
Beiträge
auszugleichen
habe
.
II
.
Berufungsurteil
hält
Angriffen
Anschlußrevision
Beklagten
stand
.
Hingegen
hat
Revision
Klägerin
Erfolg
.
Anschlußrevision
Beklagten
:
Berufungsgericht
Einstandspflicht
Beklagten
Klägerin
Ersatz
Rentenversicherungsbeiträgen
verletzten
gemäß
§
Abs.
Satz
bejaht
hat
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
hiergegen
gerichteten
Angriffe
Anschlußrevision
greifen
.
1
.
vorliegend
§
StVG
resultierende
Pflicht
Halter
Fahrer
Unfallfahrzeugs
Erwerbsschaden
geschädigten
auszugleichen
umfaßt
auch
Ersatz
ausgefallenen
Beiträge
gesetzlichen
Rentenversicherung
Fall
ist
Verletzte
Unfall
rentenversicherungspflichtig
erwerbstätig
gewesen
wäre
;
Ersatzanspruch
entsteht
Beitragslücke
setzt
späterer
Rentenschaden
bereits
feststeht
schon
Möglichkeit
Rentenverkürzung
grundsätzlich
ausreicht
.
.
vgl.
;
;
.
2
.
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerfrei
Ergebnis
gelangt
Geschädigten
Zeit
24
.
Januar
31
Juli
Beiträge
Rentenversicherung
entrichtet
wurden
konkreter
Rentenschaden
ergibt
Beklagte
Zahlung
unbeanstandet
berechneten
Beitragsausfälle
Höhe
DM
Klägerin
auszugleichen
hat
.
Rentenschaden
Verletzten
gründet
auch
Heranziehung
normativen
-9-
regelung
§
Zeitraum
rentenmindernden
Beitragslücke
auszugehen
ist
rentenrechtliche
Anrechnungszeiten
geschlossen
auch
nur
vermindert
wird
.
Anschlußrevision
stellt
insoweit
Berufungsurteil
sozialversicherungsrechtlichen
Regelungen
angestellten
Überlegungen
Rechtsfehler
erkennen
lassen
ebensowenig
Frage
Berufungsgericht
vorgenommene
Schätzung
konkreten
monatlich
DM
.
Entsprechende
Erwägungen
hat
Berufungsgericht
beanstandungsfrei
auch
Zeitraum
1
.
Januar
angestellt
nunmehr
Zeit
Übergangsgeld
gezahlt
wird
mehr
§
Abs.
Nr.
Anrechnungszeit
gilt
Übergangsgeld
leistenden
Rentenversicherungsbeiträge
jedoch
ausreichen
drohende
Rentenminderung
aufzufangen
.
Erwerbsschaden
betreffende
Schadensersatzanspruch
verletzten
ist
insoweit
gerichtet
genannten
Zeiträumen
resultierenden
Rentenschaden
Entrichtung
Unfall
voraussichtlich
erzielten
Arbeitseinkommen
berechneten
Rentenversicherungsbeiträge
auszugleichen
§
Abs.
Pflichtbeiträge
gelten
Unfallzeitpunkt
Rentenversicherung
pflichtversichert
war
.
3
.
Schadensersatzanspruch
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Klägerin
übergegangen
richtet
auch
Beklagten
.
Auffassung
Anschlußrevision
steht
entsprechende
Heranziehung
Subsidiaritätsgedankens
§
Abs.
Satz
PflVG
.
Auch
Anschlußrevision
verkennt
unmittelbarer
Anwendungsfall
genannten
Subsidiaritätsvorschrift
hier
vorliegt
.
Abs.
Satz
PflVG
läßt
Leistungspflicht
Entschädigungsfonds
nur
dann
entfallen
Geschädigte
Ausgleich
Schadens
erlangen
kann
sei
auch
nur
Leistungen
Sozialversicherungsträgers
.
Letzterer
kann
dann
seinerseits
etwa
gemäß
§
Entschädigungsfonds
Regreß
nehmen
.
derartige
Fallgestaltung
ist
jedoch
vorliegend
gegeben
.
geht
Klägerin
Sozialversicherungsträger
Beklagten
Regreß
erbrachte
Sozialleistung
nehmen
möchte
.
Vielmehr
handelt
hier
anderweitig
auch
Leistungen
Sozialversicherungsträgers
ausgeglichenen
Rentenschaden
Verletzten
selbst
Entrichtung
ausgefallenen
Beiträge
Klägerin
begegnet
werden
soll
.
§
Abs.
angeordnete
Legalzession
dient
sicherzustellen
Schaden
Verletzten
Störung
Versicherungsverlaufs
Ausbleiben
Beitragszahlungen
liegt
Naturalrestitution
ausgeglichen
wird
Umwegs
Geltendmachung
anschließende
Abführung
Versicherten
selbst
bedarf
vgl.
;
dementsprechend
gelten
so
eingegangenen
Versicherungsbeiträge
gemäß
§
Abs.
Pflichtbeiträge
Rentenversicherung
.
geht
Rahmen
§
grundsätzlich
treuhänderische
Interesse
Verletzten
liegende
Zession
.
grundlegenden
Unterschiede
Rechtsübergangs
§
einerseits
§
andererseits
verbietet
Revision
angestellte
Schlußfolgerung
Klägerin
selbst
Leistungen
erbracht
habe
könne
erst
recht
Ansprüche
Beklagten
erwerben
§
Abs.
Satz
PflVG
sogar
Sozialversicherungsträger
Verletzten
tatsächlich
geleistet
habe
Regreßanspruch
Beklagten
habe
.
Ebensowenig
greift
Erwägung
Anschlußrevision
Subsidiarität
Einstandspflicht
Beklagten
müsse
Ergebnis
führen
Entschädigungsfonds
nur
Geschädigten
selbst
jedoch
Dritten
hafte
:
Vorliegend
geht
gerade
Schaden
Verletzten
Ersatzleistung
Beklagten
Klägerin
treuhänderischer
Zessionarin
Ausgleich
gebracht
werden
soll
.
Ansicht
Anschlußrevision
vermag
auch
Heranziehung
allgemeinen
Erwägungen
§
Abs.
Satz
.
insbesondere
Satz
PflVG
getroffenen
Entscheidung
Gesetzgebers
nur
subsidiäre
Eintrittspflicht
Entschädigungsfonds
zugrunde
liegen
andere
Beurteilung
rechtfertigen
.
Allerdings
war
Sinn
Einrichtung
Entschädigungsfonds
Ausgestaltung
Haftung
§
nur
Schäden
ersetzen
Geschädigten
erster
Linie
Härten
führen
Betroffenen
wenigsten
schützen
können
vgl.
Senatsurteil
315
Hinweis
amtliche
Gesetzesbegründung
BT-Drucks
.
IV/2252
16
.
Mai
S.
.
insoweit
gewollte
Subsidiarität
hat
Gesetzgeber
jedoch
enumerative
Aufzählung
Haftungseinschränkungen
verwirklicht
.
Zwar
ist
auch
erweiternde
Auslegung
selbst
Analogie
grundsätzlich
ausgeschlossen
;
setzt
aber
vergleichbare
Interessenlage
gesetzlich
geregelten
Fällen
.
Dementsprechend
hat
Senat
bestimmten
besonders
gelagerten
Fällen
Ersatz
Sachschäden
ging
unmittelbar
mittelbar
öffentliche
Hand
trafen
derartige
entsprechende
Heranziehung
Subsidiaritätsgedankens
abgestellt
vgl.
.
;
Senatsurteil
27
November
.
vorliegenden
Fall
fehlt
hingegen
Analogie
rechtfertigenden
vergleichbaren
Interessenlage
.
geht
Personenschaden
privat
Betroffenen
dargelegt
konkret
drohende
Minderung
Altersrente
gerade
auch
Hinblick
allgemein
ständig
verschärfende
Problematik
ausreichenden
Alterssicherung
Geschädigten
wichtigen
besonders
sensiblen
Bereich
.
B.
Revision
Klägerin
:
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
Einstandspflicht
Beklagten
ausgefallene
Rentenversicherungsbeiträge
Verletzten
auch
Zeitraum
1
.
August
31
.
Dezember
verneint
werden
.
Revision
Klägerin
angefochtene
Urteil
erhobenen
greifen
.
1
.
Besonderheit
genannten
Zeitraums
liegt
allerdings
Berufungsurteil
rechtsfehlerfrei
dargelegt
ist
nur
Hinblick
Zahlung
Übergangsgeldes
Rentenversicherungsbeiträge
Maßgabe
§
§
Abs.
Abs.
Nr.
abzuführen
waren
Regelungen
§
Abs.
Nr.
Abs.
Abs.
§
Abs.
Abs.
zugleich
Anrechnungszeit
vorlag
;
gilt
Zeitraum
Sinne
§
Abs.
beitragsgeminderte
Zeit
rentenrechtlich
§
Abs.
Rentenberechnung
berücksichtigen
ist
.
unfallbedingte
Störung
Zahlungen
Rentenversicherungsbeiträge
Zeitraum
dann
tatsächlich
späteren
Rentenminderung
führt
kann
derzeit
ermittelt
werden
Bewertung
beitragsgeminderten
Zeiten
§
Abs.
Abs.
Regelungen
Rentenberechnung
§
§
.
noch
späteren
Versicherungsbiographie
Verletzten
Laufe
weiteren
Erwerbslebens
abhängt
.
2
.
Grundlage
§
ist
schadensersatzrechtlich
ausgleichspflichtigen
Rentenschaden
Verletzten
unabhängig
auszugehen
Anrechnungszeiten
ansonsten
tatsächlich
drohenden
späteren
Rentenminderung
entgegengewirkt
wird
.
gesetzliche
Statuierung
insoweit
teilweise
normativen
Verletzten
ist
frühere
Rechtsprechung
sogenannten
unfallfesten
Position
vgl.
;
211
;
Senatsurteil
8
.
April
bestimmten
Fällen
Berücksichtigung
derartiger
rentenrechtlicher
Zeiten
Verneinung
ersatzpflichtigen
Beitragsschadens
geführt
hatte
hinfällig
geworden
vgl.
;
.
Schadensersatzrechtlich
gesehen
kann
Hinblick
§
auch
vorliegenden
Fall
bezüglich
Zeitraums
1
Juli
31
.
Dezember
ausgleichspflichtiger
Schaden
Verletzten
notwendige
Grundlage
Forderungsübergang
Abs.
konstitutiven
Abrede
gestellt
werden
.
3
.
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Subsidiarität
Haftungseintritts
Entschädigungsfonds
Regelung
§
Abs.
Satz
.
zugrunde
liegt
insoweit
Inanspruchnahme
Beklagten
Klägerin
gemäß
§
Abs.
übergegangenen
Beitragserstattungsanspruch
ausschließt
.
wendet
Revision
Klägerin
Recht
.
Auch
hier
Rede
stehenden
Beiträge
Zeit
1
.
August
31
.
Dezember
greift
§
Abs.
Satz
unmittelbar
.
geht
Regreß
Leistungen
Sozialversicherungsträgers
Ausgleich
Schadens
Verletzten
erbracht
wurden
;
Klägerin
hat
ihrerseits
ausgefallene
Rentenbeiträge
entrichtet
noch
hat
Rentenkonto
Geschädigten
Gutschrift
gebracht
.
Betracht
ziehen
wäre
lediglich
entsprechende
Heranziehung
Subsidiaritätsgrundsatzes
oben
bereits
erörtert
vergleichbarer
Interessenlage
grundsätzlich
ausgeschlossen
ist
da
§
PflVG
vorliegende
Fallkonstellation
spezielle
gesetzliche
Regelung
getroffen
worden
ist
.
Senat
erachtet
jedoch
Gesetz
enumerativ
aufgezählten
Fallgruppen
Haftungsbeschränkung
Entschädigungsfonds
vergleichbare
Interessenlage
vorliegend
auch
insoweit
gegeben
Beiträge
Zeitraum
geht
Verletzten
Rentenermittlung
Unfallereignis
beruhende
Anrechnungszeiten
zugute
kommen
.
Zurücktreten
Einstandspflicht
Entschädigungsfonds
Hinblick
subsidiäre
Haftung
würde
allerdings
dann
naheliegen
Hinblick
sozialrechtlichen
Regelungen
anrechenbare
rentenrechtliche
Zeiten
spätere
Rentenminderung
Geschädigten
ausgeschlossen
werden
könnte
.
dann
hätte
Verletzte
tatsächlichen
Rentenschaden
erwarten
;
§
Abs.
Sozialversicherungsträger
übergehender
Beitragserstattungsanspruch
hätte
vollem
Umfang
lediglich
normativen
Schaden
Grundlage
§
Gegenstand
Legalzession
würde
ausschließlich
Sozialversicherungsträgers
stehenden
Versichertengemeinschaft
dienen
Befriedigung
Entschädigungsfonds
Intention
Gesetzgebers
herangezogen
werden
soll
.
Indessen
geht
hier
Fall
.
Berufungsgericht
hält
rechtlich
beanstandungsfrei
Beitragsausfällen
vorliegend
relevanten
Zeitraum
beruhenden
Rentenschaden
verletzten
durchaus
möglich
;
hieraus
drohende
Rentenminderung
wird
so
größer
ausfallen
je
höher
je
näher
jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze
Einkommen
Unfall
gewesen
wäre
.
möglichen
Rentenminderung
entgegenzuwirken
sind
§
Abs.
erstattenden
Versicherungsbeiträge
gemäß
§
Abs.
Pflichtbeiträge
gelten
auch
Fall
bestimmt
.
handelt
hier
lediglich
eigennützigen
Beitragsregreß
Sozialversicherungsträgers
insoweit
ebenfalls
Wege
treuhänderischen
Zession
Schadensausgleich
Verletzten
gerade
auch
Entschädigungsfonds
.
S.
§
Abs.
sorgen
hat
.
insoweit
erstattenden
Beiträge
Berufungsgericht
abhebt
Teil
auch
Rentenanrechte
betreffen
Geschädigte
bereits
sozialrechtlichen
Gesamtleistungsbewertung
beitragsgeminderten
Zeiten
Anspruch
hätte
kann
anderen
Beurteilung
führen
.
erscheint
gerechtfertigt
hier
Grundsätze
bereits
erörterten
früheren
zwischenzeitlich
hinfällig
gewordenen
Rechtsprechung
unfallfesten
Position
zurückzugreifen
.
Auch
abgesehen
Regelung
§
normierten
Veränderung
Rechtslage
beruhte
Rechtsprechung
inzwischen
überholten
sozialrechtlichen
Regelung
Rentenermittlung
:
Anders
seinerzeit
geltenden
Vorschriften
vgl.
§
§
.
hängt
nunmehr
Höhe
sonstigen
berücksichtigungsfähigen
Zeiten
erreichbaren
Rentenanrechts
Hinblick
Gesamtleistungsbewertung
§
auch
zukünftigen
Versicherungsbiographie
Geschädigten
Unfallzeitpunkt
auch
Zeit
Schadensregulierung
keineswegs
absehbar
ist
.
ist
Sinn
Subsidiarität
Eintrittspflicht
Entschädigungsfonds
Risiko
so
größer
wird
je
ungünstiger
weitere
Arbeitsleben
Geschädigten
entwickelt
Verletzten
aufzubürden
.
Auffassung
Berufungsgerichts
geht
auch
Geschädigten
hier
zuzumuten
erst
Eintritt
Rentenfalles
dann
verbleibenden
Rentenschaden
Beklagten
geltend
machen
.
ständige
Rechtsprechung
Senats
Geschädigten
Ausgleich
Beitragsausfall
beruhenden
Rentenminderung
erst
Rentenfall
verweisen
Schadensersatz
bereits
vornherein
Ersatz
Versicherungsbeiträge
gewähren
beruht
wesentlich
Überlegung
eingetretene
Störung
Aufbau
Betroffenen
Regel
existentiell
wichtigen
sozialen
Altersvorsorge
sofort
behoben
werden
soll
vgl.
;
soll
gerade
auch
Regelung
§
dienen
vgl.
f.
.
ist
Geschädigten
keineswegs
gleichgültig
rentenversicherungsrechtlicher
Status
Versicherungsbiographie
ungestört
fortgeführt
werden
zwar
öffentlich-rechtlichen
Ansprüchen
gegebenenfalls
auch
Familienangehörigen
Sozialversicherungsträger
Umständen
auch
erst
späterer
Gesetzesänderungen
ergeben
lediglich
gegebenenfalls
Jahrzehnte
später
liegenden
Zeitpunkt
Rentenfalles
Zahlungsanspruch
Dritten
Höhe
dann
entstandenen
Rentendifferenz
hat
.
gilt
so
mehr
je
schwerer
Höhe
möglichen
Rentenschadens
Unfallzeitpunkt
abschätzbar
ist
insbesondere
dann
Zeitpunkt
Eintritts
Rentenalter
noch
fern
liegt
.
Senat
Rahmen
mehrfach
erwähnten
Rechtsprechung
unfallfesten
Position
Ausnahmefällen
Schadensausgleich
erst
Rentenfall
zulässig
erachtet
hat
so
kann
mehr
zurückgegriffen
werden
Rechtsprechung
dargelegt
sozialrechtlichen
Entwicklung
überholt
Senat
aufgegeben
worden
ist
.
übrigen
darf
Acht
gelassen
werden
Interesse
Geschädigten
vermeidbaren
Störungen
rentenversicherungsrechtlichen
Position
mögen
auch
zunächst
erheblich
erscheinen
vornherein
so
weit
möglich
sofortigen
Schadensausgleich
entgegenzuwirken
so
mehr
berücksichtigen
ist
je
stärker
allgemeinen
demographischen
finanziellen
Entwicklungen
beruhenden
Probleme
Unwägbarkeiten
sozialen
Alterssicherung
Bewußtsein
Gesellschaft
hervortreten
.
4
.
Beklagte
hat
Klägerin
auch
ausgefallenen
Rentenversicherungsbeiträge
bezüglich
Zeitraums
1
.
August
31
.
Dezember
erstatten
.
Klägerin
Beiträge
Zeit
30
.
Juni
Berücksichtigung
Übergangsgeld
tatsächlich
entrichteten
Beiträge
bezifferten
Klageantrag
aufgenommen
hat
sind
Höhe
Beklagten
beanstandet
worden
.
.
somit
weiteren
Feststellungen
mehr
treffen
sind
konnte
Senat
Sache
abschließend
entscheiden
§
Abs.
Nr.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Abs.
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.