NAMEN Verkündet : 25 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja § ; § Ersatz Beitragsausfalls Rentenversicherung Teil Erwerbsschadens betreffender Schadensersatzanspruch Verletzten geht gemäß § Abs. Regel auch insoweit Sozialversicherungsträger Entschädigungsfonds Sinne § Abs. gerichtet ist . Urteil 25 . Januar OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägerin werden Zurückweisung Anschlußrevision Beklagten Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Dezember Urteil Landgerichts 10 . Dezember abgeändert . Beklagte wird verurteilt Klägerin insgesamt DM nebst % Zinsen hieraus 24 . September zahlen . wird festgestellt Beklagte Klägerin Beitragsausfälle Rentenversicherung Versicherten boren 29 . Oktober Verkehrsunfall 11 . Dezember Zeit 1 Juli Rahmen Versicherungssumme ersetzen hat Ansprüche Versicherten gemäß § Maßgabe Entscheidungsgründe Klägerin übergegangen sind . Kosten Rechtsstreits trägt Beklagte . Tatbestand : klagende Landesversicherungsanstalt macht Trägerin gesetzlichen Rentenversicherung Ansprüche Ersatz Beitragsausfällen Versicherten übergegangenem Recht gemäß § Abs. Satz beklagten Verein Verkehrsopferhilfe geltend Stellung Entschädigungsfonds Schäden Kraftfahrzeugunfällen § § Abs. PflVG zugewiesen ist . Fliesenleger rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand wurde Verkehrsunfall 11 . Dezember Fußgänger schleudernden Anhänger Pkw erheblich verletzt ist arbeitsunfähig . Fahrer Halter Fahrzeuggespanns Unfall verursachte konnten ermittelt werden ; volle Haftung Ersatz Unfallfolgen steht Parteien Streit . war Überschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § Abs. versicherungsfrei hatte Privatkrankenkasse versichert Unfall zahlte . 23 . Januar erhielt Lohnfortzahlung Arbeitgeber . 1 . August bezieht Rahmen Umschulung Übergangsgeld § Abs. . Klägerin hat Ansicht Rechtsübergang Abs. Satz erfaßten Beitragsausfall Zeit 24 . Januar 30 . Juni insgesamt DM errechnet Zahlung Betrages Zinsen Beklagten verlangt ; ferner hat Feststellung Ersatzpflicht Beklagten 1 Juli entstehenden Beitragsausfallschäden begehrt . Beklagte ist Klage Berufung Subsidiarität Eintrittspflicht gemäß § Abs. Satz PflVG entgegengetreten . gehe Sache ersatzpflichtigen Schaden Klägerin selbst Geschädigten Beitragsausfälle ausreichend rentenrechtliche Anrechnungszeiten geschützt sei . übrigen sei Geschädigten zuzumuten dennoch Beitragsausfall möglicherweise ergebenden Rentenschaden erst Eintritt selbst Beklagten geltend machen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin ist insoweit erfolglos geblieben Feststellungsbegehren Beitragsausfälle Zeitraum 1 . August 31 . Dezember umfaßt ; hingegen hat Oberlandesgericht Beklagten Zeitraum 24 . Januar 31 Juli Zahlung verurteilt Verpflichtung Ersatz Beitragsausfälle 1 . Januar festgestellt . zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Antrag Verurteilung Beklagten auch Zeitraums 1 . 31 . Dezember weiter . Beklagte begehrt unselbständigen Anschlußrevision vollständige Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht geht § Abs. Satz geregelte Subsidiarität Eintrittspflicht Beklagten stehe Klägerin Sozialversicherungsträger geltend gemachten Ersatzforderung . S. § Abs. Satz vornherein . letzterer Vorschrift angeordnete Forderungsübergang betreffe Interesse Geschädigten liegenden fremdnützigen auch Verbindung eigennützigen Interesse Versichertengemeinschaft liegenden Beitragsregreß . Ausgleichsanspruch Sozialversicherungsträgers scheide nur Fall eigennützigen Regresses Fehlen Schadens Versicherten selbst . Fall sei gegeben Beitragserstattung wirtschaftlich unsinnige Leistung anzusehen sei Geschädigte rentenrechtliche Regelungen bereits hinreichend gesichert sei ; müsse vorliegenden Zusammenhang ansonsten inzwischen aufgegebene Rechtsprechung unfallfesten Position vgl. ; m.w . zurückgegriffen werden . später herausstelle Anerkennung beitragsfreier beitragsgeminderter Zeiten Rentenschaden Geschädigten verbleibe könne ausgeglichen werden Rentenfall eingetreten sei ; dann hafte Beklagte Geschädigten unmittelbar . Grundlage hat Berufungsgericht Beklagten verpflichtet erachtet Klägerin Beiträge Zeitraum 24 . Januar 31 Juli erstatten . Insoweit gehe Zeiten Beiträge Rentenversicherung bezahlt worden seien auch beitragsfrei beitragsgemindert rentenrechtlich gung finden könnten . Versicherungspflicht sei unfallbedingt Ende Lohnfortzahlung 23 . Januar § Abs. Nr. entfallen . gesetzliches Krankengeld § bezogen habe habe Versicherungspflicht § Nr. vorgelegen . möglicher Antrag Aufnahme Pflichtversicherung § Abs. Nr. sei gestellt worden so wesentlichen Voraussetzung Anerkennung Zeitraums Anrechnungszeit gemäß Abs. Nr. Abs. gefehlt habe . Zeit 24 . Januar 31 Juli vorliegende Beitragslücke sei Geschädigten DM monatlich schätzender künftiger Rentenschaden entstanden . § Abs. erfaßte Beitragserstattung Ausgleich Rentenschadens diene gehe insoweit rein treuhänderischen Forderungsübergang Klägerin Subsidiarität Eintrittspflicht Beklagten entgegenstehe . Zession werde auch gehindert Verletzte mehr pflichtversichert gewesen sei ; entscheidend sei Unfall versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden sei bereits Zeitpunkt Unfall entstehende Anspruch Ausgleich Beitragsausfalls Klägerin übergegangen sei . Anders verhalte Zeitraum 1 . August 31 . Dezember hier jedenfalls teilweise eigennütziger Beitragsregreß nur treuhänderischer Übergang Schadensersatzanspruchs Verletzten Rentenversicherungsträger anzunehmen sei . Bezug Übergangsgeldes habe nur Beitragszeit gemäß Abs. Nr. begründet ; vielmehr liege auch Anrechnungszeit § Abs. Nr. Abs. i.V. § Abs. Abs. Klägerin selbst ausgehe Hinblick Bezug Übergangsgeld Rehabilitationsmaßnahme Antrag § Abs. Nr. i.V. § Satz Nr. Aufnahme Pflichtversicherung gestellt worden sei . handele hier also beitragsgeminderte Zeiten rentenrechtliche Bewertung § Abs. zwar erst möglich sei ; weitgehende Sicherung Geschädigten Hinblick Gesamtleistungsbewertung beitragsgeminderten Zeiten liege aber nahe . Umständen könne Beklagte Hinblick Subsidiarität Eintrittspflicht mehr Beitragserstattung herangezogen werden ; insoweit seien Inkrafttreten § geltenden Rechtsgrundsätze unfallfesten Position heranzuziehen . Sollte Geschädigten Rentenschaden verbleiben hier gegebenen Anrechnungszeiten ausgeglichen werde sei Ausgleich noch Rentenfall möglich . Wieder anders stelle Lage 1 . Januar . Nunmehr seien Zeiten Versicherte Sozialleistungen hier Übergangsgeld erhalten habe mehr Anrechnungszeit berücksichtigen nur noch Beitragszeit § Abs. Satz § Abs. . führe wiederum konkreten Rentenschaden Versicherten Beklagte bereits jetzt Leistung Beiträge auszugleichen habe . II . Berufungsurteil hält Angriffen Anschlußrevision Beklagten stand . Hingegen hat Revision Klägerin Erfolg . Anschlußrevision Beklagten : Berufungsgericht Einstandspflicht Beklagten Klägerin Ersatz Rentenversicherungsbeiträgen verletzten gemäß § Abs. Satz bejaht hat ist Rechtsgründen beanstanden . hiergegen gerichteten Angriffe Anschlußrevision greifen . 1 . vorliegend § StVG resultierende Pflicht Halter Fahrer Unfallfahrzeugs Erwerbsschaden geschädigten auszugleichen umfaßt auch Ersatz ausgefallenen Beiträge gesetzlichen Rentenversicherung Fall ist Verletzte Unfall rentenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen wäre ; Ersatzanspruch entsteht Beitragslücke setzt späterer Rentenschaden bereits feststeht schon Möglichkeit Rentenverkürzung grundsätzlich ausreicht . . vgl. ; ; . 2 . Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei Ergebnis gelangt Geschädigten Zeit 24 . Januar 31 Juli Beiträge Rentenversicherung entrichtet wurden konkreter Rentenschaden ergibt Beklagte Zahlung unbeanstandet berechneten Beitragsausfälle Höhe DM Klägerin auszugleichen hat . Rentenschaden Verletzten gründet auch Heranziehung normativen -9- regelung § Zeitraum rentenmindernden Beitragslücke auszugehen ist rentenrechtliche Anrechnungszeiten geschlossen auch nur vermindert wird . Anschlußrevision stellt insoweit Berufungsurteil sozialversicherungsrechtlichen Regelungen angestellten Überlegungen Rechtsfehler erkennen lassen ebensowenig Frage Berufungsgericht vorgenommene Schätzung konkreten monatlich DM . Entsprechende Erwägungen hat Berufungsgericht beanstandungsfrei auch Zeitraum 1 . Januar angestellt nunmehr Zeit Übergangsgeld gezahlt wird mehr § Abs. Nr. Anrechnungszeit gilt Übergangsgeld leistenden Rentenversicherungsbeiträge jedoch ausreichen drohende Rentenminderung aufzufangen . Erwerbsschaden betreffende Schadensersatzanspruch verletzten ist insoweit gerichtet genannten Zeiträumen resultierenden Rentenschaden Entrichtung Unfall voraussichtlich erzielten Arbeitseinkommen berechneten Rentenversicherungsbeiträge auszugleichen § Abs. Pflichtbeiträge gelten Unfallzeitpunkt Rentenversicherung pflichtversichert war . 3 . Schadensersatzanspruch ist gemäß § Abs. Satz Klägerin übergegangen richtet auch Beklagten . Auffassung Anschlußrevision steht entsprechende Heranziehung Subsidiaritätsgedankens § Abs. Satz PflVG . Auch Anschlußrevision verkennt unmittelbarer Anwendungsfall genannten Subsidiaritätsvorschrift hier vorliegt . Abs. Satz PflVG läßt Leistungspflicht Entschädigungsfonds nur dann entfallen Geschädigte Ausgleich Schadens erlangen kann sei auch nur Leistungen Sozialversicherungsträgers . Letzterer kann dann seinerseits etwa gemäß § Entschädigungsfonds Regreß nehmen . derartige Fallgestaltung ist jedoch vorliegend gegeben . geht Klägerin Sozialversicherungsträger Beklagten Regreß erbrachte Sozialleistung nehmen möchte . Vielmehr handelt hier anderweitig auch Leistungen Sozialversicherungsträgers ausgeglichenen Rentenschaden Verletzten selbst Entrichtung ausgefallenen Beiträge Klägerin begegnet werden soll . § Abs. angeordnete Legalzession dient sicherzustellen Schaden Verletzten Störung Versicherungsverlaufs Ausbleiben Beitragszahlungen liegt Naturalrestitution ausgeglichen wird Umwegs Geltendmachung anschließende Abführung Versicherten selbst bedarf vgl. ; dementsprechend gelten so eingegangenen Versicherungsbeiträge gemäß § Abs. Pflichtbeiträge Rentenversicherung . geht Rahmen § grundsätzlich treuhänderische Interesse Verletzten liegende Zession . grundlegenden Unterschiede Rechtsübergangs § einerseits § andererseits verbietet Revision angestellte Schlußfolgerung Klägerin selbst Leistungen erbracht habe könne erst recht Ansprüche Beklagten erwerben § Abs. Satz PflVG sogar Sozialversicherungsträger Verletzten tatsächlich geleistet habe Regreßanspruch Beklagten habe . Ebensowenig greift Erwägung Anschlußrevision Subsidiarität Einstandspflicht Beklagten müsse Ergebnis führen Entschädigungsfonds nur Geschädigten selbst jedoch Dritten hafte : Vorliegend geht gerade Schaden Verletzten Ersatzleistung Beklagten Klägerin treuhänderischer Zessionarin Ausgleich gebracht werden soll . Ansicht Anschlußrevision vermag auch Heranziehung allgemeinen Erwägungen § Abs. Satz . insbesondere Satz PflVG getroffenen Entscheidung Gesetzgebers nur subsidiäre Eintrittspflicht Entschädigungsfonds zugrunde liegen andere Beurteilung rechtfertigen . Allerdings war Sinn Einrichtung Entschädigungsfonds Ausgestaltung Haftung § nur Schäden ersetzen Geschädigten erster Linie Härten führen Betroffenen wenigsten schützen können vgl. Senatsurteil 315 Hinweis amtliche Gesetzesbegründung BT-Drucks . IV/2252 16 . Mai S. . insoweit gewollte Subsidiarität hat Gesetzgeber jedoch enumerative Aufzählung Haftungseinschränkungen verwirklicht . Zwar ist auch erweiternde Auslegung selbst Analogie grundsätzlich ausgeschlossen ; setzt aber vergleichbare Interessenlage gesetzlich geregelten Fällen . Dementsprechend hat Senat bestimmten besonders gelagerten Fällen Ersatz Sachschäden ging unmittelbar mittelbar öffentliche Hand trafen derartige entsprechende Heranziehung Subsidiaritätsgedankens abgestellt vgl. . ; Senatsurteil 27 November . vorliegenden Fall fehlt hingegen Analogie rechtfertigenden vergleichbaren Interessenlage . geht Personenschaden privat Betroffenen dargelegt konkret drohende Minderung Altersrente gerade auch Hinblick allgemein ständig verschärfende Problematik ausreichenden Alterssicherung Geschädigten wichtigen besonders sensiblen Bereich . B. Revision Klägerin : Auffassung Berufungsgerichts kann Einstandspflicht Beklagten ausgefallene Rentenversicherungsbeiträge Verletzten auch Zeitraum 1 . August 31 . Dezember verneint werden . Revision Klägerin angefochtene Urteil erhobenen greifen . 1 . Besonderheit genannten Zeitraums liegt allerdings Berufungsurteil rechtsfehlerfrei dargelegt ist nur Hinblick Zahlung Übergangsgeldes Rentenversicherungsbeiträge Maßgabe § § Abs. Abs. Nr. abzuführen waren Regelungen § Abs. Nr. Abs. Abs. § Abs. Abs. zugleich Anrechnungszeit vorlag ; gilt Zeitraum Sinne § Abs. beitragsgeminderte Zeit rentenrechtlich § Abs. Rentenberechnung berücksichtigen ist . unfallbedingte Störung Zahlungen Rentenversicherungsbeiträge Zeitraum dann tatsächlich späteren Rentenminderung führt kann derzeit ermittelt werden Bewertung beitragsgeminderten Zeiten § Abs. Abs. Regelungen Rentenberechnung § § . noch späteren Versicherungsbiographie Verletzten Laufe weiteren Erwerbslebens abhängt . 2 . Grundlage § ist schadensersatzrechtlich ausgleichspflichtigen Rentenschaden Verletzten unabhängig auszugehen Anrechnungszeiten ansonsten tatsächlich drohenden späteren Rentenminderung entgegengewirkt wird . gesetzliche Statuierung insoweit teilweise normativen Verletzten ist frühere Rechtsprechung sogenannten unfallfesten Position vgl. ; 211 ; Senatsurteil 8 . April bestimmten Fällen Berücksichtigung derartiger rentenrechtlicher Zeiten Verneinung ersatzpflichtigen Beitragsschadens geführt hatte hinfällig geworden vgl. ; . Schadensersatzrechtlich gesehen kann Hinblick § auch vorliegenden Fall bezüglich Zeitraums 1 Juli 31 . Dezember ausgleichspflichtiger Schaden Verletzten notwendige Grundlage Forderungsübergang Abs. konstitutiven Abrede gestellt werden . 3 . Berufungsgericht ist Auffassung Subsidiarität Haftungseintritts Entschädigungsfonds Regelung § Abs. Satz . zugrunde liegt insoweit Inanspruchnahme Beklagten Klägerin gemäß § Abs. übergegangenen Beitragserstattungsanspruch ausschließt . wendet Revision Klägerin Recht . Auch hier Rede stehenden Beiträge Zeit 1 . August 31 . Dezember greift § Abs. Satz unmittelbar . geht Regreß Leistungen Sozialversicherungsträgers Ausgleich Schadens Verletzten erbracht wurden ; Klägerin hat ihrerseits ausgefallene Rentenbeiträge entrichtet noch hat Rentenkonto Geschädigten Gutschrift gebracht . Betracht ziehen wäre lediglich entsprechende Heranziehung Subsidiaritätsgrundsatzes oben bereits erörtert vergleichbarer Interessenlage grundsätzlich ausgeschlossen ist da § PflVG vorliegende Fallkonstellation spezielle gesetzliche Regelung getroffen worden ist . Senat erachtet jedoch Gesetz enumerativ aufgezählten Fallgruppen Haftungsbeschränkung Entschädigungsfonds vergleichbare Interessenlage vorliegend auch insoweit gegeben Beiträge Zeitraum geht Verletzten Rentenermittlung Unfallereignis beruhende Anrechnungszeiten zugute kommen . Zurücktreten Einstandspflicht Entschädigungsfonds Hinblick subsidiäre Haftung würde allerdings dann naheliegen Hinblick sozialrechtlichen Regelungen anrechenbare rentenrechtliche Zeiten spätere Rentenminderung Geschädigten ausgeschlossen werden könnte . dann hätte Verletzte tatsächlichen Rentenschaden erwarten ; § Abs. Sozialversicherungsträger übergehender Beitragserstattungsanspruch hätte vollem Umfang lediglich normativen Schaden Grundlage § Gegenstand Legalzession würde ausschließlich Sozialversicherungsträgers stehenden Versichertengemeinschaft dienen Befriedigung Entschädigungsfonds Intention Gesetzgebers herangezogen werden soll . Indessen geht hier Fall . Berufungsgericht hält rechtlich beanstandungsfrei Beitragsausfällen vorliegend relevanten Zeitraum beruhenden Rentenschaden verletzten durchaus möglich ; hieraus drohende Rentenminderung wird so größer ausfallen je höher je näher jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze Einkommen Unfall gewesen wäre . möglichen Rentenminderung entgegenzuwirken sind § Abs. erstattenden Versicherungsbeiträge gemäß § Abs. Pflichtbeiträge gelten auch Fall bestimmt . handelt hier lediglich eigennützigen Beitragsregreß Sozialversicherungsträgers insoweit ebenfalls Wege treuhänderischen Zession Schadensausgleich Verletzten gerade auch Entschädigungsfonds . S. § Abs. sorgen hat . insoweit erstattenden Beiträge Berufungsgericht abhebt Teil auch Rentenanrechte betreffen Geschädigte bereits sozialrechtlichen Gesamtleistungsbewertung beitragsgeminderten Zeiten Anspruch hätte kann anderen Beurteilung führen . erscheint gerechtfertigt hier Grundsätze bereits erörterten früheren zwischenzeitlich hinfällig gewordenen Rechtsprechung unfallfesten Position zurückzugreifen . Auch abgesehen Regelung § normierten Veränderung Rechtslage beruhte Rechtsprechung inzwischen überholten sozialrechtlichen Regelung Rentenermittlung : Anders seinerzeit geltenden Vorschriften vgl. § § . hängt nunmehr Höhe sonstigen berücksichtigungsfähigen Zeiten erreichbaren Rentenanrechts Hinblick Gesamtleistungsbewertung § auch zukünftigen Versicherungsbiographie Geschädigten Unfallzeitpunkt auch Zeit Schadensregulierung keineswegs absehbar ist . ist Sinn Subsidiarität Eintrittspflicht Entschädigungsfonds Risiko so größer wird je ungünstiger weitere Arbeitsleben Geschädigten entwickelt Verletzten aufzubürden . Auffassung Berufungsgerichts geht auch Geschädigten hier zuzumuten erst Eintritt Rentenfalles dann verbleibenden Rentenschaden Beklagten geltend machen . ständige Rechtsprechung Senats Geschädigten Ausgleich Beitragsausfall beruhenden Rentenminderung erst Rentenfall verweisen Schadensersatz bereits vornherein Ersatz Versicherungsbeiträge gewähren beruht wesentlich Überlegung eingetretene Störung Aufbau Betroffenen Regel existentiell wichtigen sozialen Altersvorsorge sofort behoben werden soll vgl. ; soll gerade auch Regelung § dienen vgl. f. . ist Geschädigten keineswegs gleichgültig rentenversicherungsrechtlicher Status Versicherungsbiographie ungestört fortgeführt werden zwar öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gegebenenfalls auch Familienangehörigen Sozialversicherungsträger Umständen auch erst späterer Gesetzesänderungen ergeben lediglich gegebenenfalls Jahrzehnte später liegenden Zeitpunkt Rentenfalles Zahlungsanspruch Dritten Höhe dann entstandenen Rentendifferenz hat . gilt so mehr je schwerer Höhe möglichen Rentenschadens Unfallzeitpunkt abschätzbar ist insbesondere dann Zeitpunkt Eintritts Rentenalter noch fern liegt . Senat Rahmen mehrfach erwähnten Rechtsprechung unfallfesten Position Ausnahmefällen Schadensausgleich erst Rentenfall zulässig erachtet hat so kann mehr zurückgegriffen werden Rechtsprechung dargelegt sozialrechtlichen Entwicklung überholt Senat aufgegeben worden ist . übrigen darf Acht gelassen werden Interesse Geschädigten vermeidbaren Störungen rentenversicherungsrechtlichen Position mögen auch zunächst erheblich erscheinen vornherein so weit möglich sofortigen Schadensausgleich entgegenzuwirken so mehr berücksichtigen ist je stärker allgemeinen demographischen finanziellen Entwicklungen beruhenden Probleme Unwägbarkeiten sozialen Alterssicherung Bewußtsein Gesellschaft hervortreten . 4 . Beklagte hat Klägerin auch ausgefallenen Rentenversicherungsbeiträge bezüglich Zeitraums 1 . August 31 . Dezember erstatten . Klägerin Beiträge Zeit 30 . Juni Berücksichtigung Übergangsgeld tatsächlich entrichteten Beiträge bezifferten Klageantrag aufgenommen hat sind Höhe Beklagten beanstandet worden . . somit weiteren Feststellungen mehr treffen sind konnte Senat Sache abschließend entscheiden § Abs. Nr. . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Abs. . Dr. Dr. Dr. Dr.