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NAMEN
Verkündet
:
15
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Wellner
Pauge
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Schadensersatz
Unfall
21
.
Juni
Beklagten
betriebenen
Mülldeponie
ereignet
hat
.
Kraftfahrer
Firma
angestellte
Kläger
hatte
Unfalltag
Auftrag
Zugmaschine
Auflieger
bestehenden
Befestigungsmaterial
Deponie
Beklagten
abzuladen
.
Zweck
mußte
Abladestelle
führenden
Zufahrtsweg
sogenannte
Berme
rückwärts
befahren
Ladegut
sodann
hinten
abzukippen
.
Kläger
Auflieger
Abkippen
hochgefahren
hatte
neigte
Fahrzeug
Bereich
Hinterachse
links
.
Auflieger
kippte
schlug
Führerhaus
teilweise
eingedrückt
wurde
.
Kläger
wurde
Lenkrad
eingeklemmt
erlitt
schwere
Verletzungen
Folge
Beruf
Kraftfahrer
aufgeben
mußte
.
Kläger
macht
Unfallursache
geltend
Beklagte
habe
Verkehrssicherungspflichten
verstoßen
Abkippstelle
ausreichend
verdichtet
gewesen
sei
.
Darstellung
Beklagten
ist
Unfall
nur
zustandegekommen
Kläger
LKW
Abkippen
regelwidrig
gerader
Linie
Zugfahrzeug
Auflieger
Stehen
gebracht
habe
Schrägstellung
angelieferte
Material
Böschung
anstatt
Weg
abzuladen
.
Landgericht
hat
Zahlung
Schmerzensgeld
Verdienstausfall
Feststellung
Ersatzpflicht
Beklagten
zukünftige
Schäden
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Landgericht
habe
Klage
Erlaß
erstinstanzlichen
Urteils
gegebenen
Verfahrensstand
Recht
unschlüssig
abgewiesen
.
Kläger
habe
Gegenvorbringen
Beklagten
sei
fahrlässig
Hinterachse
teilweise
schlecht
befestigtes
Gelände
geraten
Fahrzeug
rig
gerader
Linie
gut
befestigten
Berme
schräg
Halten
gebracht
habe
mehr
geäußert
entsprechende
Vortrag
Beklagten
§
Abs.
zugestanden
anzusehen
gewesen
sei
.
Erst
Berufungsbegründung
Schriftsatz
14
.
April
habe
Kläger
behauptet
habe
Bereich
Mitte
Berme
gerader
Linie
gestanden
Hinterachse
Böschung
links
abgekippt
sei
.
Behauptung
möglicherweise
noch
Sachverständigengutachten
gemäß
§
hätte
eingeholt
werden
können
8
November
angesetzten
mündlichen
Verhandlung
Voraussicht
vorgelegen
hätte
habe
Kläger
jedoch
aufrecht
erhalten
.
Vielmehr
habe
Schriftsatz
22
November
wiederum
veränderte
Darstellung
Sachverhalts
gegeben
Abbrechen
Böschung
Rede
sein
könne
Berme
selbst
Auflieger
nachgegeben
habe
.
neue
Vorbringen
Hergang
Unfalls
allein
noch
hätte
Beweis
erhoben
werden
müssen
sei
jedoch
gemäß
§
§
Abs.
verspätet
Kläger
Aufnahme
Rechtsstreits
rechtzeitig
zutreffende
Informationen
Unfallhergang
bemüht
hätte
§
Abs.
bereits
erster
Instanz
spätestens
aber
Berufungsbegründung
Rechtsstreit
hätte
einführen
müssen
§
Abs.
Nr.
ausdrücklich
vorgesehen
sei
.
Termin
mündlichen
Verhandlung
8
November
hätte
dann
noch
Möglichkeit
bestanden
Verzögerung
vorbereitende
Maßnahmen
Gerichts
aufzufangen
.
Nunmehr
könne
müsse
Beweiserhebung
nur
Grundlage
letzten
erst
Schriftsatz
22
November
verspätet
Rechtsstreit
eingeführten
neuen
erfolgen
Entscheidung
verzögern
würde
.
Entschuldigungsgrund
Verspätung
sei
dargetan
auch
ersichtlich
.
neue
Vorbringen
mehr
zuzulassen
sei
frühere
Vorbringen
mehr
aufrecht
erhalten
werde
fehle
nach
vor
schlüssigen
Klagebegründung
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
Angriffen
Revision
stand
.
Berufungsgericht
hat
Vorbringen
Klägers
unzutreffend
erfaßt
Vorschriften
Zurückweisung
verspäteten
Berufungsinstanz
§
Abs.
rechtsfehlerhaft
angewendet
.
1
.
Rechtsfehlerhaft
ist
bereits
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Klage
sei
Beurteilung
Landgerichts
erster
Instanz
unschlüssig
gewesen
erst
neues
Vorbringen
Berufungsinstanz
schlüssig
geworden
.
Vorbringen
Klägers
war
zutreffendem
Verständnis
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
durchaus
schlüssig
.
Recht
weist
Revision
entscheidungserhebliche
Kern
Klagevortrags
Klageschrift
Berufungsbegründung
persönlichen
Anhörung
Klägers
Berufungsgericht
stets
gleichgeblieben
ist
.
Kläger
hatte
Anfang
behauptet
Unfall
sei
verursacht
worden
Auflieger
geführten
LKW
Abkippen
hinten
Bereich
linken
Hinterachse
schweren
Gewichtes
Beklagten
unzureichend
befestigten
Untergrund
Abkippstelle
eingebrochen
links
umgekippt
Fahrerhaus
geschlagen
sei
.
hat
Kläger
bereits
Klageschrift
Beweis
angetreten
Einholung
Unfallhergang
Vielzahl
Lichtbildern
umgekippten
LKW
Unfallstelle
.
Landgericht
hat
zulässigerweise
angebotenen
Beweis
verfahrensfehlerhaft
erhoben
.
Allein
Umstand
Kläger
Gegenvorbringen
Beklagten
habe
Sattelzug
regelwidrig
gerader
Linie
gut
befestigten
Berme
Schrägstellung
Böschung
entladen
mehr
geäußert
hat
durfte
Landgericht
entsprechende
Behauptung
Beklagten
gemäß
§
Abs.
zugestanden
ansehen
.
Vorschrift
können
Tatsachen
ausdrücklich
bestritten
werden
nur
dann
zugestanden
angesehen
werden
Absicht
bestreiten
wollen
übrigen
Erklärungen
Partei
hervorgeht
.
kann
bereits
vorangegangenen
widersprechenden
Vortrag
konkludentes
Bestreiten
nachfolgender
Behauptungen
liegen
vgl.
BVerfG
.
Behauptung
Fahrfehlers
Klägers
Klageerwiderung
war
zwar
substantiiertes
Bestreiten
Beklagten
vorangegangenen
Behauptung
Klägers
Auflieger
sei
Abladen
so
wörtlich
"
einzig
alleine
"
unzureichenden
Verdichtung
Untergrundes
Abkippstelle
eingebrochen
.
Kläger
bereits
vorprozessualen
Korrespondenz
enthaltenen
abweichenden
Sachvortrag
Beklagten
Unfallhergang
mehr
erneut
ausdrücklich
bestritten
hat
konnte
Umständen
aber
geschlossen
werden
nunmehr
unstreitig
stellen
wollte
sonst
wäre
bereits
Klageerhebung
unverständlich
gewesen
.
Landgericht
widersprüchlichen
Darstellung
Parteien
Unfallhergang
gleichwohl
Zweifel
hegte
Kläger
ursprüngliche
Behauptung
aufrechterhalten
wollte
so
wäre
§
jedenfalls
aufklärenden
Frage
verpflichtet
gewesen
Klage
Bezugnahme
Abs.
unschlüssig
abwies
.
2
.
Ist
bereits
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
unzutreffend
Landgericht
habe
gegebenen
Begründung
Klage
Recht
unschlüssig
abgewiesen
so
erweist
auch
aufbauende
Beurteilung
rechtsfehlerhaft
neue
Vorbringen
Klägers
Berufungsinstanz
Unfallhergang
sei
§
§
Abs.
Verspätung
zuzulassen
.
Berufungsgericht
will
Widerspruch
sehen
Vortrag
Klägers
Berufungsbegründung
habe
Bereich
Mitte
Berme
gerader
Linie
gestanden
Hinterachse
Böschung
abgebrochen
sei
Vorbringen
Schriftsatz
22
November
Berme
selbst
habe
Auflieger
nachgegeben
.
übersieht
Vortrag
Klägers
bereits
Schriftsatz
14
.
April
ging
Ausfahren
Auflieger
befindlichen
Mulde
sei
"
Material
linken
Hinterrad
weggebrochen
geführt
habe
Auflieger
seitlich
umgeschlagen
sei
.
Spätestens
hätte
Berufungsgericht
hinreichender
Deutlichkeit
erkennen
können
schlüssige
Kern
Klagevorbringens
nach
vor
war
Unfall
sei
"
einzig
alleine
"
unzureichende
Befestigung
Untergrundes
Abkippstelle
Beklagte
zurückzuführen
.
nun
lediglich
Einsinken
linken
Hinterachse
Auffahrtsweg
sogar
Abbrechen
Böschung
Folge
hatte
ist
Umkippen
Aufliegers
geeignet
war
Haftung
Beklagten
Verletzung
Verkehrssicherungspflicht
unerheblich
konnte
spätestens
Eingang
Schriftsatzes
Klägers
14
.
April
Berufungsgericht
gemäß
§
einzuholenden
Sachverständigengutachten
überlassen
bleiben
Berufungsgericht
selbst
ausgeht
holung
rechtzeitig
erst
8
November
angesetzten
ersten
Termin
mündlichen
Verhandlung
möglich
gewesen
wäre
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
übertriebene
Anforderungen
Darlegungslast
Klägers
gestellt
.
Maße
Partei
Vorbringen
Darlegung
konkreter
einzelner
Tatsachen
substantiieren
muß
hängt
Einzelfall
insbesondere
berücksichtigen
ist
Geschehnisse
Gegenstand
Parteivortrages
sind
Wahrnehmungsbereich
Partei
abgespielt
haben
vgl.
Urteil
13
.
März
;
Urteil
25
November
.
Berechtigung
macht
Revision
geltend
Kläger
Unfall
Führerhaus
eingeklemmt
worden
war
Befreiung
Rettungsdienste
schwer
verletzt
abtransportiert
wurde
Lage
gewesen
sei
festzustellen
Einsinken
linken
Hinterachse
Abladen
Nachgeben
Berme
selbst
Abbrechen
Böschung
zurückgeführt
werden
kann
.
Umständen
durfte
Verstoß
§
§
Abs.
beschränken
behaupten
Einsinken
linken
verursachte
Umkippen
Hängers
seien
"
einzig
alleine
"
unzureichende
Befestigung
vorgesehenen
Abkippstelle
Beklagte
zurückzuführen
.
gilt
umso
insoweit
übereinstimmenden
Vorbringen
Parteien
Unfallgeschehen
selbst
gesehen
hatte
Kläger
Rekonstruktion
behaupteten
Unfallhergangs
wesentlichen
nur
nachhinein
gefertigten
Lichtbilder
stützen
konnte
.
Selbst
Vorbringen
Klägers
Schriftsatz
22
November
Berme
selbst
habe
Auflieger
nachgegeben
-9-
neu
gewesen
wäre
so
könnte
Nichtberücksichtigung
§
§
Abs.
rechtfertigen
Berufungsgericht
hat
angenommene
Verschulden
Klägers
Verspätung
nachprüfbar
rechtsfehlerfrei
festgestellt
vgl.
BVerfG
;
;
Urteil
10
November
.
Recht
rügt
Revision
Berufungsgericht
habe
verfahrensfehlerhaft
Satz
beschränkt
Entschuldigungsgrund
Verspätung
sei
dargetan
auch
ersichtlich
Kläger
selbst
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
6
.
Dezember
anwesend
war
Schriftsatz
17
.
Dezember
also
noch
rechtzeitig
anberaumten
Verkündungstermin
10
.
Januar
Hinblick
vorangegangenen
mündlichen
Verhandlung
ergangenen
Hinweis
etwaige
Verspätung
Entschuldigungsgründe
dargetan
hatte
.
hat
insbesondere
hingewiesen
unmittelbar
Bergungsvorgang
schweren
Verletzungen
Bewußtsein
verloren
habe
ausgesprochen
mühevoll
sei
Unfallgeschehen
genau
rekonstruieren
.
Abgesehen
bereits
unstreitigen
nahelag
hätte
Berufungsgericht
gegebenenfalls
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
§
Beurteilung
berücksichtigen
müssen
Prozeßbevollmächtigten
Klägers
letzten
mündlichen
Verhandlung
hingewiesen
hatte
werde
erwägen
Kürze
nachgereichtes
Vorbringen
berücksichtigen
.
3
.
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
.
Berufungsgericht
wird
erneuten
Verhandlung
Berücksichtigung
Beweisangebote
Parteien
prüfen
haben
Unfallgeschehen
gegebenenfalls
Hilfe
Sachverständigen
rekonstruieren
läßt
.
Dr.
Dr.
Dr.
Pauge