NAMEN Verkündet : 15 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Wellner Pauge Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Januar aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger begehrt Schadensersatz Unfall 21 . Juni Beklagten betriebenen Mülldeponie ereignet hat . Kraftfahrer Firma angestellte Kläger hatte Unfalltag Auftrag Zugmaschine Auflieger bestehenden Befestigungsmaterial Deponie Beklagten abzuladen . Zweck mußte Abladestelle führenden Zufahrtsweg sogenannte Berme rückwärts befahren Ladegut sodann hinten abzukippen . Kläger Auflieger Abkippen hochgefahren hatte neigte Fahrzeug Bereich Hinterachse links . Auflieger kippte schlug Führerhaus teilweise eingedrückt wurde . Kläger wurde Lenkrad eingeklemmt erlitt schwere Verletzungen Folge Beruf Kraftfahrer aufgeben mußte . Kläger macht Unfallursache geltend Beklagte habe Verkehrssicherungspflichten verstoßen Abkippstelle ausreichend verdichtet gewesen sei . Darstellung Beklagten ist Unfall nur zustandegekommen Kläger LKW Abkippen regelwidrig gerader Linie Zugfahrzeug Auflieger Stehen gebracht habe Schrägstellung angelieferte Material Böschung anstatt Weg abzuladen . Landgericht hat Zahlung Schmerzensgeld Verdienstausfall Feststellung Ersatzpflicht Beklagten zukünftige Schäden gerichtete Klage abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Revision verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt Landgericht habe Klage Erlaß erstinstanzlichen Urteils gegebenen Verfahrensstand Recht unschlüssig abgewiesen . Kläger habe Gegenvorbringen Beklagten sei fahrlässig Hinterachse teilweise schlecht befestigtes Gelände geraten Fahrzeug rig gerader Linie gut befestigten Berme schräg Halten gebracht habe mehr geäußert entsprechende Vortrag Beklagten § Abs. zugestanden anzusehen gewesen sei . Erst Berufungsbegründung Schriftsatz 14 . April habe Kläger behauptet habe Bereich Mitte Berme gerader Linie gestanden Hinterachse Böschung links abgekippt sei . Behauptung möglicherweise noch Sachverständigengutachten gemäß § hätte eingeholt werden können 8 November angesetzten mündlichen Verhandlung Voraussicht vorgelegen hätte habe Kläger jedoch aufrecht erhalten . Vielmehr habe Schriftsatz 22 November wiederum veränderte Darstellung Sachverhalts gegeben Abbrechen Böschung Rede sein könne Berme selbst Auflieger nachgegeben habe . neue Vorbringen Hergang Unfalls allein noch hätte Beweis erhoben werden müssen sei jedoch gemäß § § Abs. verspätet Kläger Aufnahme Rechtsstreits rechtzeitig zutreffende Informationen Unfallhergang bemüht hätte § Abs. bereits erster Instanz spätestens aber Berufungsbegründung Rechtsstreit hätte einführen müssen § Abs. Nr. ausdrücklich vorgesehen sei . Termin mündlichen Verhandlung 8 November hätte dann noch Möglichkeit bestanden Verzögerung vorbereitende Maßnahmen Gerichts aufzufangen . Nunmehr könne müsse Beweiserhebung nur Grundlage letzten erst Schriftsatz 22 November verspätet Rechtsstreit eingeführten neuen erfolgen Entscheidung verzögern würde . Entschuldigungsgrund Verspätung sei dargetan auch ersichtlich . neue Vorbringen mehr zuzulassen sei frühere Vorbringen mehr aufrecht erhalten werde fehle nach vor schlüssigen Klagebegründung . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten Angriffen Revision stand . Berufungsgericht hat Vorbringen Klägers unzutreffend erfaßt Vorschriften Zurückweisung verspäteten Berufungsinstanz § Abs. rechtsfehlerhaft angewendet . 1 . Rechtsfehlerhaft ist bereits Ausgangspunkt Berufungsgerichts Klage sei Beurteilung Landgerichts erster Instanz unschlüssig gewesen erst neues Vorbringen Berufungsinstanz schlüssig geworden . Vorbringen Klägers war zutreffendem Verständnis Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Landgericht durchaus schlüssig . Recht weist Revision entscheidungserhebliche Kern Klagevortrags Klageschrift Berufungsbegründung persönlichen Anhörung Klägers Berufungsgericht stets gleichgeblieben ist . Kläger hatte Anfang behauptet Unfall sei verursacht worden Auflieger geführten LKW Abkippen hinten Bereich linken Hinterachse schweren Gewichtes Beklagten unzureichend befestigten Untergrund Abkippstelle eingebrochen links umgekippt Fahrerhaus geschlagen sei . hat Kläger bereits Klageschrift Beweis angetreten Einholung Unfallhergang Vielzahl Lichtbildern umgekippten LKW Unfallstelle . Landgericht hat zulässigerweise angebotenen Beweis verfahrensfehlerhaft erhoben . Allein Umstand Kläger Gegenvorbringen Beklagten habe Sattelzug regelwidrig gerader Linie gut befestigten Berme Schrägstellung Böschung entladen mehr geäußert hat durfte Landgericht entsprechende Behauptung Beklagten gemäß § Abs. zugestanden ansehen . Vorschrift können Tatsachen ausdrücklich bestritten werden nur dann zugestanden angesehen werden Absicht bestreiten wollen übrigen Erklärungen Partei hervorgeht . kann bereits vorangegangenen widersprechenden Vortrag konkludentes Bestreiten nachfolgender Behauptungen liegen vgl. BVerfG . Behauptung Fahrfehlers Klägers Klageerwiderung war zwar substantiiertes Bestreiten Beklagten vorangegangenen Behauptung Klägers Auflieger sei Abladen so wörtlich " einzig alleine " unzureichenden Verdichtung Untergrundes Abkippstelle eingebrochen . Kläger bereits vorprozessualen Korrespondenz enthaltenen abweichenden Sachvortrag Beklagten Unfallhergang mehr erneut ausdrücklich bestritten hat konnte Umständen aber geschlossen werden nunmehr unstreitig stellen wollte sonst wäre bereits Klageerhebung unverständlich gewesen . Landgericht widersprüchlichen Darstellung Parteien Unfallhergang gleichwohl Zweifel hegte Kläger ursprüngliche Behauptung aufrechterhalten wollte so wäre § jedenfalls aufklärenden Frage verpflichtet gewesen Klage Bezugnahme Abs. unschlüssig abwies . 2 . Ist bereits Ausgangspunkt Berufungsgerichts unzutreffend Landgericht habe gegebenen Begründung Klage Recht unschlüssig abgewiesen so erweist auch aufbauende Beurteilung rechtsfehlerhaft neue Vorbringen Klägers Berufungsinstanz Unfallhergang sei § § Abs. Verspätung zuzulassen . Berufungsgericht will Widerspruch sehen Vortrag Klägers Berufungsbegründung habe Bereich Mitte Berme gerader Linie gestanden Hinterachse Böschung abgebrochen sei Vorbringen Schriftsatz 22 November Berme selbst habe Auflieger nachgegeben . übersieht Vortrag Klägers bereits Schriftsatz 14 . April ging Ausfahren Auflieger befindlichen Mulde sei " Material linken Hinterrad weggebrochen geführt habe Auflieger seitlich umgeschlagen sei . Spätestens hätte Berufungsgericht hinreichender Deutlichkeit erkennen können schlüssige Kern Klagevorbringens nach vor war Unfall sei " einzig alleine " unzureichende Befestigung Untergrundes Abkippstelle Beklagte zurückzuführen . nun lediglich Einsinken linken Hinterachse Auffahrtsweg sogar Abbrechen Böschung Folge hatte ist Umkippen Aufliegers geeignet war Haftung Beklagten Verletzung Verkehrssicherungspflicht unerheblich konnte spätestens Eingang Schriftsatzes Klägers 14 . April Berufungsgericht gemäß § einzuholenden Sachverständigengutachten überlassen bleiben Berufungsgericht selbst ausgeht holung rechtzeitig erst 8 November angesetzten ersten Termin mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre . Berufungsgericht hat insoweit übertriebene Anforderungen Darlegungslast Klägers gestellt . Maße Partei Vorbringen Darlegung konkreter einzelner Tatsachen substantiieren muß hängt Einzelfall insbesondere berücksichtigen ist Geschehnisse Gegenstand Parteivortrages sind Wahrnehmungsbereich Partei abgespielt haben vgl. Urteil 13 . März ; Urteil 25 November . Berechtigung macht Revision geltend Kläger Unfall Führerhaus eingeklemmt worden war Befreiung Rettungsdienste schwer verletzt abtransportiert wurde Lage gewesen sei festzustellen Einsinken linken Hinterachse Abladen Nachgeben Berme selbst Abbrechen Böschung zurückgeführt werden kann . Umständen durfte Verstoß § § Abs. beschränken behaupten Einsinken linken verursachte Umkippen Hängers seien " einzig alleine " unzureichende Befestigung vorgesehenen Abkippstelle Beklagte zurückzuführen . gilt umso insoweit übereinstimmenden Vorbringen Parteien Unfallgeschehen selbst gesehen hatte Kläger Rekonstruktion behaupteten Unfallhergangs wesentlichen nur nachhinein gefertigten Lichtbilder stützen konnte . Selbst Vorbringen Klägers Schriftsatz 22 November Berme selbst habe Auflieger nachgegeben -9- neu gewesen wäre so könnte Nichtberücksichtigung § § Abs. rechtfertigen Berufungsgericht hat angenommene Verschulden Klägers Verspätung nachprüfbar rechtsfehlerfrei festgestellt vgl. BVerfG ; ; Urteil 10 November . Recht rügt Revision Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft Satz beschränkt Entschuldigungsgrund Verspätung sei dargetan auch ersichtlich Kläger selbst letzten mündlichen Verhandlung Berufungsgericht 6 . Dezember anwesend war Schriftsatz 17 . Dezember also noch rechtzeitig anberaumten Verkündungstermin 10 . Januar Hinblick vorangegangenen mündlichen Verhandlung ergangenen Hinweis etwaige Verspätung Entschuldigungsgründe dargetan hatte . hat insbesondere hingewiesen unmittelbar Bergungsvorgang schweren Verletzungen Bewußtsein verloren habe ausgesprochen mühevoll sei Unfallgeschehen genau rekonstruieren . Abgesehen bereits unstreitigen nahelag hätte Berufungsgericht gegebenenfalls Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung § Beurteilung berücksichtigen müssen Prozeßbevollmächtigten Klägers letzten mündlichen Verhandlung hingewiesen hatte werde erwägen Kürze nachgereichtes Vorbringen berücksichtigen . 3 . kann Berufungsurteil Bestand haben . Berufungsgericht wird erneuten Verhandlung Berücksichtigung Beweisangebote Parteien prüfen haben Unfallgeschehen gegebenenfalls Hilfe Sachverständigen rekonstruieren läßt . Dr. Dr. Dr. Pauge