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1539 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
berührungslosen
Unfall
ist
Voraussetzung
Zurechnung
Betriebs
Kraftfahrzeugs
schädigenden
Ereignis
bloße
Anwesenheit
Unfallstelle
Fahrweise
sonstige
Verkehrsbeeinflussung
Entstehung
Schadens
beigetragen
hat
Festhaltung
Senatsurteil
21
.
September
.
Urteil
22
November
ZR
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Offenloch
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Verkehrsunfall
Schmerzensgeld
Schadensersatz
Feststellung
Haftungsquote
%
Anspruch
.
10
.
April
fuhr
Kläger
B
Beverungen
Richtung
Werden
Beklagten
haftpflichtversicherten
Motorrad
Beklagten
folgte
.
Beklagte
überholte
Inanspruchnahme
Gegenfahrbahn
Pkw
Zeugen
B.
Kläger
wollte
Beklagte
auch
Pkw
überholen
.
fuhr
außen
Gegenfahrbahn
geriet
rührung
gekommen
wäre
Bankett
.
Dort
verlor
Kontrolle
stürzte
verletzte
.
Kläger
behauptet
habe
noch
Pkw
Zeugen
fahrende
Beklagte
fast
schon
überholt
gehabt
plötzlich
links
ausgeschert
sei
Kläger
kontinuierlichen
Ausweichen
links
gezwungen
habe
.
Beklagten
tragen
Beklagte
habe
ordnungsgemäß
Pkw
Zeugen
überholt
sei
kurz
Einscheren
rechts
Kläger
zweiter
Reihe
verkehrsordnungswidrig
überholt
worden
.
sei
linken
nahe
gekommen
Fahrweise
Beklagten
Veranlassung
gegeben
habe
.
Landgericht
hat
Teilurteil
Haftung
Beklagten
Grunde
nach
zu
%
festgestellt
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Urteil
Berufung
Beklagten
aufgehoben
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
Anschlussberufung
Klägers
hat
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Ansprüche
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Kläger
habe
Anspruch
§
Abs.
hinreichender
Sicherheit
feststellen
lasse
entstandene
Schaden
Betrieb
Motorrads
Beklagten
zuzurechnen
sei
.
offenes
Beweisergebnis
gehe
hierbei
Lasten
Klägers
.
habe
Beweis
geführt
Personenschaden
adäquat
kausal
"
Betrieb
"
Motorrads
Beklagten
entstanden
sei
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sei
Haftungsmerkmal
"
Betrieb
"
zwar
grundsätzlich
weit
auszulegen
umfasse
Kraftfahrzeugverkehr
beeinflussten
Schadensabläufe
.
Ausreichend
sei
Kraftfahrzeug
ausgehende
Gefahr
verwirklicht
habe
Schadensgeschehen
Kraftfahrzeug
mitgeprägt
worden
sei
.
Erforderlich
sei
aber
stets
Schaden
Ersatz
verlangt
werde
Auswirkung
Gefahren
handele
Verkehr
schadlos
gehalten
werden
müsse
.
Schadensfolge
müsse
Bereich
Gefahren
fallen
Rechtsnorm
erlassen
worden
sei
.
Zurechnung
Betriebsgefahr
komme
maßgeblich
Unfall
nahen
örtlichen
zeitlichen
Zusammenhang
bestimmten
Betriebsvorgang
bestimmten
Betriebseinrichtung
Kraftfahrzeugs
stehe
.
Ausgehend
Grundsätzen
könne
Betriebsgefahr
Motorrads
Beklagten
Schadensereignis
zugerechnet
werden
.
Zurechnung
scheitere
zwar
schon
Motorräder
berührt
hätten
.
lasse
aber
feststellen
Fahrweise
Beklagten
engen
örtlichen
zeitlichen
Zusammenhang
Schadensentstehung
hingewirkt
habe
.
Allein
Umstand
Beklagte
eigenen
Überholmanövers
überhaupt
Gegenfahrbahn
aufgehalten
habe
habe
Reaktion
Klägers
Sinne
angeführten
Rechtsprechung
ausgelöst
.
Kläger
habe
Beweis
geführt
nur
Gegenfahrbahn
weiter
Fahrbahnrand
geraten
sei
Fahrweise
sonstige
Verkehrsbeeinflussung
Beklagten
reagiert
eigentlichen
Überholmanöver
zusätzliche
Abwehrreaktion
vorgenommen
habe
.
Ergebnis
erstinstanzlichen
Beweisaufnahme
könne
ausgeschlossen
werden
Fahrlinie
Klägers
allein
aktiven
Entschluss
beruht
habe
bereits
Gegenverkehr
befindliche
Beklagte
Bogen
umfahren
Motorrad
Beklagten
ebenso
überholte
Fahrzeug
Zeugen
B.
einfach
nur
Straße
gewesen
wären
.
erstinstanzlich
vernommenen
Zeugen
hätten
Darstellung
Klägers
noch
Beklagten
bestätigt
.
hätten
Motorräder
erst
Kenntnis
genommen
bereits
nebeneinander
Höhe
Fahrzeugs
Zeugen
gewesen
seien
.
Einleitung
jeweiligen
Überholmanövers
hätten
beschreiben
können
.
Kläger
behauptete
Unfallhergang
sei
auch
eingeholte
schriftliche
Sachverständigengutachten
bewiesen
.
zeitliche
Abfolge
Fahrmanöver
habe
aussagekräftiger
Unfallspuren
näher
aufklären
lassen
so
zwar
Unfall
dargestellt
haben
könne
Kläger
geschildert
ebenfalls
mögliche
Unfallvariante
Beklagten
ausgeschlossen
sei
.
II
.
hält
Rügen
Revision
Ergebnis
stand
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
allerdings
Halterhaftung
gemäß
§
Abs.
Haftung
Fahrers
vermutetem
Verschulden
§
Abs.
.
V.m
.
§
StVG
eingreifen
Betrieb
befindliches
Kraftfahrzeug
lediglich
Unfallstelle
anwesend
ist
Fahrweise
sonstige
Verkehrsbeeinflussung
Entstehung
Schadens
beigetragen
hat
.
Haftungsmerkmal
"
Betrieb
"
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
umfassenden
Schutzzweck
Vorschrift
weit
auszulegen
.
Haftung
§
Abs.
StVG
umfasst
Kraftfahrzeugverkehr
beeinflussten
Schadensabläufe
.
genügt
Kraftfahrzeug
ausgehende
Gefahr
ausgewirkt
hat
Schadensgeschehen
Weise
Kraftfahrzeug
mitgeprägt
worden
ist
.
Fall
ist
muss
Schutzzweck
Haftungsnorm
orientierten
wertenden
Betrachtung
beurteilt
werden
.
auch
Rahmen
Gefährdungshaftung
erforderlichen
Zurechnungszusammenhang
fehlt
Schädigung
mehr
spezifische
Auswirkung
Gefahren
ist
Haftungsvorschrift
Verkehr
schadlos
halten
will
Senatsurteil
26
.
April
.
Zurechnung
Betriebsgefahr
kommt
maßgeblich
Unfall
nahen
örtlichen
zeitlichen
Kausalzusammenhang
bestimmten
Betriebsvorgang
bestimmten
Betriebseinrichtung
Kraftfahrzeugs
steht
.
Allerdings
hängt
Haftung
gemäß
§
Führer
Betrieb
befindlichen
Kraftfahrzeugs
verkehrswidrig
verhalten
hat
auch
Kollision
Fahrzeuge
gekommen
ist
Senatsurteil
26
.
April
aaO
.
weite
Auslegung
Tatbestandsmerkmals
"
Betrieb
"
entspricht
weiten
Schutzzweck
§
Abs.
findet
innere
Rechtfertigung
.
Haftung
§
Abs.
ist
sozusagen
Preis
Verwendung
Kfz
erlaubterweise
Gefahrenquelle
eröffnet
wird
will
KfzVerkehr
beeinflussten
Schadensabläufe
erfassen
.
Schaden
ist
demgemäß
bereits
dann
"
Betrieb
"
Kfz
entstanden
Kfz
ausgehende
Gefahren
ausgewirkt
haben
Senatsurteil
26
.
April
aaO
.
Allerdings
reicht
bloße
Anwesenheit
Betrieb
befindlichen
Kraftfahrzeugs
Unfallstelle
Haftung
.
Insbesondere
sogenannten
"
Unfall
Berührung
"
ist
Voraussetzung
Zurechnung
Betriebs
Kraftfahrzeugs
schädigenden
Ereignis
bloße
Anwesenheit
Unfallstelle
Fahrverhalten
Fahrers
Art
Weise
Fahrmanöver
Unfallgegners
beeinflusst
hat
Senatsurteile
22
.
Oktober
VersR
58
;
29
.
Juni
;
11
Juli
mithin
Kraftfahrzeug
Fahrweise
sonstige
Verkehrsbeeinflussung
Entstehung
Schadens
beigetragen
hat
Senatsurteile
19
.
April
;
21
.
September
.
5
;
Galke
zfs
2
5
63
;
Laws/Lohmeyer/Vinke
jurisPK-StrVerkR
§
.
;
11
13
;
Bachmeier
Straßenverkehr
April
§
.
;
Burmann
Burmann/
Straßenverkehrsrecht
24
.
Aufl
.
.
13
;
Praxis
Straßenverkehrsrechts
6
.
Auflage
.
.
;
König
Straßenverkehrsrecht
42
.
Aufl
.
.
.
So
liegt
jedenfalls
bisher
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
hier
aber
.
vorliegenden
Fall
hat
Berufungsgericht
anders
Berufungsgericht
Senatsentscheidung
21
.
September
aaO
zugrundeliegenden
Fallgestaltung
feststellen
können
Unfall
auch
nur
mittelbar
Fahrweise
sonstige
Verkehrsbeeinflussung
Motorrads
Beklagten
verursacht
worden
ist
.
Ansicht
Revision
genügt
Umstand
Beklagte
zeitlich
parallel
Unfallgeschehen
Überholmanöver
vorgenommen
hat
Kläger
selbst
Vorbringen
Beklagten
Bogen
gefahren
ist
zweiter
Reihe
überholen
allein
.
Betrieb
befindliche
Unfallstelle
lediglich
anwesende
Fahrzeug
nimmt
parallel
Unfallgeschehen
auch
immer
geartetes
Fahrmanöver
.
Grund
kann
Unfall
immer
auch
Verkehrssituation
Gesamtheit
zurückgeführt
werden
.
Hier
wäre
Unfall
zwar
auch
Vorbringen
Beklagten
Überholmanöver
Beklagten
geschehen
Fahrlinie
Klägers
dann
möglicherweise
andere
gewesen
wäre
.
reicht
indes
gemäß
§
Abs.
erforderlichen
Zurechnungszusammenhang
Zurechnung
Unfallgeschehen
selbst
gelöst
werden
kann
.
ist
Straßenverkehrsrecht
anerkannt
maßgeblicher
Zeitpunkt
Ursächlichkeit
Zurechnungszusammenhang
Eintritt
konkreten
kritischen
Verkehrslage
ist
unmittelbar
Schaden
führt
.
kritische
Verkehrslage
beginnt
Verkehrsteilnehmer
dann
erkennbare
Verkehrssituation
konkreten
Anhalt
bietet
Gefahrensituation
unmittelbar
entstehen
kann
Senatsurteile
25
.
März
VersR
;
1
.
Dezember
-9-
VersR
.
.
gilt
auch
Gefährdungshaftung
gemäß
Abs.
König
Straßenverkehrsrecht
42
.
Aufl
.
Einleitung
.
;
§
.
13
;
§
.
.
Grundsätzen
war
Vortrag
Beklagten
zugrunde
gelegt
kritische
Verkehrslage
Beklagten
vorgenommenen
Überholvorgang
allein
noch
eingetreten
.
kritische
Verkehrslage
entstand
frühestens
dann
Kläger
gleichzeitig
Gegenfahrbahn
begab
.
Auch
Umstand
kann
Beklagten
indes
zugerechnet
werden
.
stellt
typische
Gefahr
Überholvorgangs
rückwärtiger
Verkehr
seinerseits
Überholen
zweiter
Reihe
nutzt
Fahrweise
sonstige
Verkehrsbeeinflussung
Überholenden
gegeben
hätte
Schlingern
gerät
.
Allein
Umstand
Beklagte
überholte
reicht
Rahmen
§
Abs.
relevante
Ursächlichkeit
Fahrweise
sonstigen
Verkehrsbeeinflussung
Unfall
bejahen
.
Wäre
anders
würde
letztlich
bloße
Anwesenheit
Betrieb
befindlichen
Kraftfahrzeugs
Nähe
Unfallstelle
Haftung
gemäß
Abs.
StVG
genügen
.
führte
erheblichen
Abgrenzungsschwierigkeiten
nur
Überholmanöver
vornehmende
Beklagte
auch
Zeuge
B.
Kraftfahrzeug
Verkehrssituation
gleichermaßen
mit-)geprägt
hat
.
Auch
ist
Kläger
Zugrundelegung
Vortrags
Beklagten
Überholmanöver
letztlich
"
ausgewichen
"
.
Insofern
liegt
hier
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
anders
bisher
Senat
entschiedenen
Fällen
stets
Verursachung
Unfalls
auch
immer
geartete
Verkehrsbeeinflussung
gegnerischen
Fahrzeugs
festgestellt
war
.
So
geht
Bundesautobahn
verhältnismäßig
sperrigen
langsam
überholenden
Fahrzeug
auch
nur
Fahrverhalten
Beginn
Überholvorgangs
Ankündigung
aufgefasst
werden
kann
typische
Gefahr
Überholfahrbahn
nachfolgende
schnellere
Verkehrsteilnehmer
misslingende
Abwehrreaktion
Schaden
kommen
Senatsurteil
29
.
Juni
aaO
.
typisch
Betrieb
Sattelschleppers
verbundene
Gefahr
wirkt
überholter
Fahrer
Motorfahrrades
unsicher
wird
stürzt
Senatsurteil
11
Juli
aaO
.
zurechenbarer
Weise
Kraftfahrzeug
mit-)veranlasst
ist
Unfall
Herannahen
entgegenkommenden
Fahrradverkehr
Verkehrsraum
eng
werden
droht
Fahrradfahrer
Ausweichmanöver
stürzt
Senatsurteil
19
.
April
aaO
.
Selbst
Unfall
voreiligen
also
objektiv
erforderlichen
Ausweichreaktion
ist
Betrieb
Kraftfahrzeugs
zuzurechnen
Reaktion
Streitfall
kleinen
Schlenker
Fahrspur
ausgelöst
hat
Senatsurteil
26
.
April
aaO
.
rechtfertigt
bloße
Anwesenheit
anderen
Betrieb
befindlichen
Fahrzeugs
Unfallstelle
allein
noch
Annahme
Ablauf
ungeklärter
Unfall
Betrieb
Fahrzeugs
entstanden
ist
Senatsurteil
22
.
Oktober
.
2
.
Recht
rügt
aber
Revision
Berufungsgericht
Entscheidung
Beklagten
geschilderten
Unfallhergang
zugrunde
gelegt
hat
Feststellungen
gerichtlichen
Sachverständigen
ausreichend
auseinanderzusetzen
§
.
Würdigung
Beweise
ist
grundsätzlich
Tatrichter
vorbehalten
Feststellungen
Revisionsgericht
gemäß
§
Abs.
gebunden
ist
.
kann
lediglich
nachprüfen
Tatrichter
Gebot
§
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Beweiswürdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
Senatsurteil
16
.
April
.
.
Fehler
zeigt
Revisionsbegründung
hier
Hinblick
Feststellungen
Berufungsgerichts
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Beklagten
geschilderten
Unfallhergang
zugrunde
gelegt
gemeint
insoweit
beweisbelastete
§
Abs.
Kläger
habe
behaupteten
Geschehensablauf
beweisen
können
.
ist
ausgegangen
Fahrverhalten
Klägers
Beklagte
Weise
beeinflusst
worden
sei
.
hat
indes
Prozessstoff
Beweisergebnisse
ausgeschöpft
.
Zwar
hatte
Berufungsgericht
Ansicht
Revision
Anlass
Zeugen
§
Abs.
erneut
vernehmen
vgl.
Urteil
18
.
Oktober
;
13
.
Aufl
.
§
.
f.
.
Landgericht
auch
Berufungsgericht
gehen
Zeugenaussagen
maßgebliche
Frage
Kläger
Fahrverhaltens
Beklagten
Ausweichmanöver
durchgeführt
hatte
unergiebig
sind
.
Berufungsgericht
hat
Würdigung
aber
Revision
Recht
rügt
wesentliche
Aussage
Sachverständigen
unbeachtet
gelassen
.
Sachverständige
hat
ausgeführt
Spurenlage
lasse
Ausweichmanöver
Klägers
linken
Randbereich
linken
Fahrbahn
Gegenfahrbahn
weiter
links
Einleitung
Notbremsung
erkennen
.
Landgericht
hatte
hinterfragen
festgestellt
Kläger
sei
Fahrzeug
Beklagten
Ausweichmanöver
veranlasst
worden
.
Hintergrund
durfte
Berufungsgericht
ergänzende
Beweisaufnahme
etwa
Anhörung
Sachverständigen
gegebenenfalls
erneuten
Anhörung
Parteien
Anwesenheit
Sachverständigen
ausgehen
Überholvorgang
Klägers
Beklagten
Weise
beeinflusst
worden
sei
vgl.
Senatsurteil
21
.
September
aaO
.
8)
.
gilt
umso
mehr
Sicht
Berufungsgerichts
entscheidungserhebliche
Frage
Vorliegens
Ausweichmanövers
erster
Instanz
Sachverständigen
noch
Gericht
maßgeblicher
Bedeutung
gewesen
ist
.
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
ist
aufzuheben
Entscheidungsreife
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Oehler
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung